Viele Bürger sind in den letzten Tagen über eine Zahlungsaufforderung ihres Finanzamts verwundert, mit der erstmals Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festgesetzt werden. Kannte man dies doch allenfalls von Unternehmern und Selbstständigen.
OFD Koblenz: Auswirkungen des Bürgerentlastungsgesetz auf Arbeitnehmer mit Steuerklasse III und V
Die Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung aller Abzüge bei der letzten Steuerberechnung des Finanzamts ergeben hat. Dabei werden auch der aktuelle Lohnsteuertarif 2010 sowie weitere Gesetzesänderungen berücksichtigt, die Einfluss auf die Höhe der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge haben. Ab 2010 wird hiernach von einem niedrigeren Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber ausgegangen. Bei den Steuerklassen V und VI wird durch die erstmalige Berücksichtigung einer Mindestvorsorgepauschale beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sowie allgemein durch einen höheren Grundfreibetrag weniger Lohnsteuer einbehalten.
Nach dem sog. Bürgerentlastungsgesetz (Krankenversicherung) werden zudem die in 2009 geleisteten tatsächlichen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen nunmehr auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für 2010 nach einem besonderen Berechnungsmodus berücksichtigt. Diese gesetzlichen Vorgaben führen dazu, dass bei Arbeitnehmer-Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V erstmals Vorauszahlungen festgesetzt werden. Dies liegt insbesondere daran, dass in diesen Fällen beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber eine Vorsorgepauschale von 4.900 Euro (3.000 Euro in Steuerklasse III + 1.900 Euro in Steuerklasse V) berücksichtigt wird. Bei der Vorauszahlungsberechnung – wie auch bei der späteren Einkommensteuerberechnung – wird aber keine Vorsorgepauschale steuermindernd mehr angesetzt. Dafür werden nun die tatsächlichen Beiträge berücksichtigt. Vorauszahlungen können demnach künftig nur durch einen Steuerklassenwechsel nach IV/IV vermieden werden. Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 26.11.2010
Sie haben einen Vorauszahlungsbescheid erhalten und sind verunsichert
Als Lohnsteuerhilfeverein stehen wir nicht nur für die Erstellung der Einkommensteuererklärung unserer Mitglieder zur Verfügung, sondern überprüfen natürlich auch deren Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.
Hierbei klären wir zudem, inwieweit zukünftige Sachverhalte die Berechnung der Vorauszahlungen beeinflussen können. Beispielhaft kann dies ein 13./14. Monatsgehalt, eine Prämie/Provision, eine Fortbildung/Weiterbildung oder Arbeitslosigkeit sein. Sofern ein beeinflussender Faktor festgestellt und eine Änderung der Vorauszahlung notwendig wird, beantragen wir für unsere Mitglieder eine entsprechende Neuberechnung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer.