Wann lohnt sich eine Einkommensteuererklärung?

Berlin (BDL) Der Staat macht keine große Werbung dafür, dass Verbraucher ihre Einkommensteuererklärung, von vielen noch Lohnsteuerjahresausgleich genannt, abgeben. Im Gegenteil: Jetzt soll sogar noch die sogenannte nur zweijährige Steuererklärung kommen. Das Problem derzeit: Sehr viele, zu viele Bürger verzichten bereits jetzt auf die Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich) und verschenken damit jährlich mehrere hundert Euro.

Viele Arbeitnehmer schenken dem Staat Geld, indem sie keine Einkommensteuerklärung abgeben. „Darunter sind Menschen mit hohem Bildungsniveau und hohem Einkommen“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine. Zwar gebe es auch Fälle, in denen es sich nicht lohne, räumt er ein. Aber es komme relativ schnell zu einer Erstattung, allein schon durch die geänderte Gesetzeslage bei den so geannten Sonderausgaben. „Bei Rentnern lohnt es sich auf jeden Fall.“ Auch wer nicht das ganze Jahr gearbeitet hat, könne regelmäßig mit einer Erstattung rechnen.

Arbeitnehmer und Rentner, die bisher auf eine Einkommensteuererklärung verzichtet haben, können das bis zum Jahresende im Rahmen der freiwillige Einkommensteuererklärung (Antragveranlagungen) für das Jahr 2006 noch nachholen. Das gilt selbstverständlich auch für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Das kann sich lohnen: Für das Jahr 2006 bekamen 11,9 Mio. der steuerpflichtigen Arbeitnehmer (das entspricht 88 Prozent), die vorab eine Lohnsteuerzahlung geleistet hatten, eine Erstattung. Diese betrug im Durchschnitt 823 EUR. 1,1 Mio. Arbeitnehmer mussten nachzahlen. Bei 500 000 Beschäftigten entsprachen die vorab geleisteten Zahlungen der festgesetzten Einkommensteuer. In diesen Zahlen des Statistischen Bundesamtes enthalten sind nur die Arbeitnehmer, die Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis und Kapital haben.

Allerdings müssen die Einkommensteuererklärungen für 2006 bis zum 31. Dezember beim Finanzamt abgegeben worden sein. Nach aktueller Rechtslage verjährt der Anspruch auf Steuerfestsetzung nach vier Jahren. Derzeit prüft der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 53/10), ob die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung, wie bei verpflichtenden Einkommensteuererklärungen, erst nach sieben Jahren verjährt. Dies bedeutet, dass auch freiwillige Steuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005, die bis zum jahresende eingereicht werden, von den Finanzämtern noch bearbeitet werden müssen. Sofern das Finanzamt die Bearbeitung der freiwilligen Einkommensteuererklärung für 2003 bis 2005 ablehnt, empfiehlt Nöll, gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einzulegen und auf die Revision beim Bundesfinanzhof zu verweisen.

Nöll rät Verbrauchern, sich sachkundigen Rat zu holen. Wenn dabei herauskomme, dass es sich nicht lohnt, wisse man, dass man nichts verpasst habe. Der Preis für die Beratung bei den Lohnsteuerhilfevereinen richtet sich nach dem Jahreseinkommen.

Das Steuerrecht unterscheidet in eine Pflichtveranlagung und die Antragsveranlagung. Die Einkommensteuererklärung ist Pflicht, wenn beispielsweise gemeinsam veranlagte Ehegatten die Steuerklassen 3 und 5 gewählt haben oder Einkünfte von mehr als 410 Euro vorliegen die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Die freiwillige Abgabe (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) lohnt sich unter folgenden Umständen, sprich es kommt zu einer Steuererstattung:

  • Werbungskosten liegen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR.
  • Kirchensteuer liegt über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag.
  • Versicherungsbeiträge liegen über der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale.
  • Es liegen außergewöhnliche Belastungen vor.
  • Bei Ehegatten, die Doppelverdiener mit Steuerklasse IV sind.
  • um die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksamen Leistungen zu beantragen.
  • um den Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge zur Riester-Rente in Anspruch nehmen.
  • Nur zeitweise im Jahr als Arbeitnehmer gearbeitet (gilt auch für das Todesjahr eines als Arbeitnehmer beschäftigten Angehörigen).
  • unterschiedlich hohe Gehälter während des Jahres erhalten.
  • für Eltern: ein volljähriges Kind hat im Veranlagungszeitraum eine Berufsausbildung begonnen und ist auswärtig untergebracht.
  • Heirat im Veranlagungszeitraum.
  • auf der Lohnsteuerkarte kein Kinderfreibetrag eingetragen, weil es zum Beispiel im laufenden Jahr geboren wurde.
  • eine Abfindungszahlung oder eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit erhalten, ohne dass die Lohnsteuer nach der so gennanten Fünftel-Regelung berechnet wurde.
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