Änderungen der Steuerklasse 2011, Lohnsteuerkarte 2010/2011

Sie haben keine Lohnsteuerkarte 2011 erhalten? Das ist richtig! Die Lohnsteuerkarten 2010 behalten ihre Gültigkeit. Das Bundesministerium für Finanzen hatte die Abschaffung der Lohnsteuerkarte mit dem Jahr 2010 geplant. Dies konnte nicht umgesetzt werden, daher behält die Lohnsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit, da die Umsetzung von ELSTAM (papierlose Lohnsteuerkarte) nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen konnte. Ab 2012 (geplant für 2011) wird ELSTAM eingesetzt!

Das Bundesministerium für Finanzen erklärt:“ ELStAM – der Namen steht für „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ – werden bis zum Jahr 2011 nach und nach in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern aufgebaut. Das heißt: Als Arbeitnehmer müssen Sie nicht wie bislang Ihre Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgeben. Alle Daten, die für die Ermittlung Ihrer Lohnsteuer ab 2012 relevant sind, werden ab dann dem Arbeitgeber von der Datenbank zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Finanzamt wird so beschleunigt und erspart lästigen Papierkram.“

Weitere Informationen: (BDL) Ab dem Jahr 2011 wechselt die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel Steuerklassenwechsel oder Eintragung von Kinderfreibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter sind bereits in diesem Jahr zuständig für Änderungen, die den Lohnsteuerabzug ab Januar 2011 betreffen.

Die Zuständigkeit der Gemeinden bleibt nur noch bis zum 31.12.2010 bestehen und zwar ausschließlich für die Ausstellung und Änderung der Lohnsteuerkarte 2010. Wird für 2011 eine Lohnsteuerkarte benötigt, z.B. zur Änderung der Steuerklassen für 2011, stellt nicht etwa die Meldebehörde sondern das zuständige Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 aus (hierbei handelt es sich um eine so genannte Ersatzbescheinigung, ab 2012 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch im so genannten ELStAM – Verfahren erfasst).

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, können auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV kann die Eintragung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragt werden. Dies hat zur Folge, dass bei der monatlichen Lohnabrechnung die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das Splittingverfahren bereits im laufenden Jahr zielgenauer ermittelt wird.

Antragsformulare für einen Steuerklassenwechsel werden von den örtlichen Finanzämtern ausgehändigt. Sie können auch im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden. Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL empfiehlt, einen Steuerklassenwechsel gut zu überlegen und sich ggf. vorher beraten zu lassen. Ein Wechsel der Steuerklasse führt wechselseitig zu höheren bzw. niedrigeren monatlichen Nettolöhnen der Ehepartner. Dadurch ändert sich letztlich auch die Bezugsgröße für im Verlauf des Jahres sich ergebende Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Eltern-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Krankengeld.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Steuerklassen erhalten Sie in dem Artikel „Die sechs Steuerklassen„.

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  1. […] Erinnerung (Aktuelles vom 10.11.2010): “Das Bundesministerium für Finanzen hatte die Abschaffung der Lohnsteuerkarte mit dem Jahr […]

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