Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Sie sind ohne feste (regelmäßige) Arbeitsstätte beim Arbeitgeber und werden gewöhnlich an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Streitig war, ob ein im Hafengebiet tätiger Leiharbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit (früher Einsatzwechseltätigkeit) ausübt und daher Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann.

Der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 35/08) hat in seinem Urteil vom 27.06.2010 klargestellt, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit in den Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers nachgegangen ist. Er konnte sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Dies sei zwar regelmäßig bei einer Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers der Fall, nicht aber,  wenn die Arbeitsstätte zur betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers gehöre.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL,  weist daher daraufhin, dass Leih- oder Zeitarbeitnehmer mangels einer regelmäßigen Arbeitsstätte ihre Fahrten zur Einsatzstelle zeitlich unbegrenzt mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Kilometer) oder mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz absetzen dürfen. Außerdem können sie an jeder neuen Einsatzstelle Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate geltend machen.

Grundsätzlich akzeptiert die Finanzverwaltung das Urteil des Bundesfinanzhofs für Leiharbeitnehmer. Einschränkungen macht die Finanzverwaltung lediglich bei Projektarbeit und Outsourcing (BMF-Schreiben vom21.12.2009 – BStBl. 2010 I S. 21; Verfügung der OFD Münster vom 19.02.2010 – S 2352-20-St22-31).

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