Vereinfachter Spendenabzug für die Opfer der Flutkatastrophe von Pakistan bis 31.12.2010

(BDL) Nach einer Umfrage des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) bei insgesamt 37 Hilfswerken und Spendenbündnissen wurde in Deutschland bis zum 18. August 2010 ein Betrag von 24 Millionen Euro für die Opfer der Flutkatastrophe in Pakistan gespendet. Für die Erdbebenopfer auf Haiti hatten die Deutschen zum gleichen Zeitpunkt bereits 86 Millionen Euro gespendet.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist daraufhin, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF), wie bei den Opfern der Tsunamikatastrophe im Jahr 2004 und der Erdbebenkatastrophe auf Haiti im Januar 2010, mit Schreiben vom 25.08.2010 (Az.: IV C 4 – S 2223/07/0015) auch die Freigabe für den vereinfachten Spendenabzug an die Opfer der Flutkatastrophe von Pakistan für den Zeitraum 30.07.2010 bis 31.12.2010 erteilt hat.

Zu beachten ist, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nur unter gewissen Voraussetzungen und eingeschränkt auf bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig sind (§ 10b Abs. 1 Satz 1EStG).

Voraussetzungen sind:

–       die Zahlung erfolgt freiwillig und ohne Gegenleistung,

–       für einen steuerbegünstigten Zweck,

–       an eine steuerbegünstigte Organisation,

–       mit einer Zuwendungsbestätigung der Organisation als Nachweis.

Ohne Zuwendungsbestätigung erfolgt grundsätzlich auch keine Anerkennung durch das Finanzamt und damit auch keine Steuerermäßigung!

Lediglich in ganz bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung). Als Nachweis gilt dann der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Dieser erleichterte Nachweis reicht aus, wenn

–       die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder unabhängig davon

–       die Zuwendung den Betrag von 200 EUR nicht übersteigt und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder eine unter § 5 Abs. 1 Nr. Körperschaftsteuergesetz (KStG) fallende Einrichtung ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Steuerfreistellung des Empfängers auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

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