Berlin/Hannover – Erzieherinnen müssen kostenlose Mahlzeiten im Kindergarten nicht versteuern. Das Finanzgericht Niedersachsen in Hannover hat geurteilt, dass die Mahlzeiten keinen geldwerten Vorteil darstellen, der lohnsteuerpflichtig ist (Az.: 11 K 384/07).
Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. In dem Fall hatte das Finanzamt argumentiert, dass die Gratis-Mahlzeiten einen Sachbezug darstellen. Die Arbeitnehmer des betroffenen Kindergartens hätten deshalb Frühstück und Mittagessen zum Gesamtwert von täglich 4,07 Euro für das Jahr 2005 versteuern sollen.
Bis zum Jahr 2010 wäre der Sachbezugswert auf 4,37 Euro gestiegen. Pro Jahr hätten die Erzieher laut dem BDL 250 bis 300 Euro mehr Steuern bezahlen müssen. Der Betreiber des Kindergartens klagte.
Die Richter entschieden zu seinen Gunsten: Das gemeinsame Essen mit den Kindern gehöre zum pädagogischen Konzept – die Mitarbeiter könnten nicht frei wählen, ob sie daran teilnehmen. Deshalb handle es sich bei den Mahlzeiten nicht um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.