Berlin (bdl) Grundsätzlich ist die Steuer auf Kapitalerträge ab dem Kalenderjahr 2009 mit der Einbehaltung der Abgeltungsteuer erledigt, sodass die Erträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen.
Grundsätzlich! Wenn steuerliche Abzugsmöglichkeiten aber von den „Einkünften“, dem „Gesamtbetrag der Einkünfte“, dem „Einkommen“ oder dem „zu versteuernden Einkommen“ abhängen, müssen die Kapitalerträge in der Steuererklärung doch wieder mit erfasst werden (§ 2 Abs. 5b EStG), weil auch die mit Abgeltungsteuer behafteten Kapitalerträge dazu zählen.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG), z.B. Krankheitskosten, Pflegeheimkosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten oder ähnliche Aufwendungen kürzt das Finanzamt automatisch um die so genannte zumutbare Belastung. Diese zumutbare Belastung richtet sich nach der Anzahl der Kinder, dem Familienstand und dem „Gesamtbetrag der Einkünfte“. Und folglich müssen die Kapitalerträge wieder mit erfasst werden.
Wer also in seiner Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend macht, muss gleichzeitig auf Seite 3 des Steuerhauptformulars (Mantelbogen) in Zeile 72 angeben, dass die erzielten Kapitalerträge entweder weniger als 801 EUR (Alleinstehende) bzw. 1.602 EUR (Verheiratete) betragen oder die Summe der Kapitalerträge in Zeile 73 eintragen.
Diese Regelung konterkariert die Vereinfachungswirkung der Abgeltungsteuer so Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL. Denn wer beispielsweise Krankheitskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss weiterhin auch Angaben über die Höhe seiner Kapitalerträge machen.