Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß!

(BDL) Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 (Az.: III R 35/09) entschieden, dass gegen die Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung von 27 Jahre auf 25 Jahre (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 war die maßgebliche Altersgrenze von Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt worden. Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt. Die neue niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums insbesondere deshalb, weil Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehen können (§ 33 a Abs. 1 EStG). Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altersgrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.

Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG). Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, erwartet jedoch, dass im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird.

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