(BDL) Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine, weist auf die folgenden wesentlichen gesetzlichen Änderungen ab dem Kalenderjahr 2010 hin:
Steuertarif
- der Grundfreibetrag wurde angehoben und zwar um 170 Euro auf 8.004 Euro
- der Tarifverlauf wurde zu Gunsten der Steuerzahler begradigt.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Kindergeld |
ab 2009 | ab 2010 |
– für das erste und zweite Kind | 164 EUR | 184 EUR |
– für das dritte Kind | 170 EUR | 190 EUR |
– für das vierte und jedes weitere Kind | 195 EUR | 215 EUR |
Kinderfreibetrag | 3.864 EUR | 4.368 EUR |
Freibetrag Betreuung, Erziehung, Ausbildung | 2.160 EUR | 2.640 EUR |
Steuerfreibeträge insgesamt | 6.024 EUR | 7.008 EUR |
Volljährige Kinder
Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst erhalten die Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr – aber für das Kalenderjahr 2010 nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betragen. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld ab dem Veranlagungszeitraum 2011 unabhängig von der Höhe der Einkünfte- und Bezüge des Kindes gezahlt werden.
Vorsorgeaufwendungen
Für das Jahr 2010 gelten folgende Regeln:
– Altersvorsorgeaufwendungen sind absetzbar mit 70 % bis zu einem Höchstbetrag von 14.000 EUR bei Alleinstehenden und 28.000 EUR bei Verheirateten. Bei Angestellten wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst und davon ein Anteil von 70 % angesetzt. Da er bei der Berechnung anschießend wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2010 tatsächlich nur mit 40 % absetzbar.
– Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und dann mit 70 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag im Jahre 2010 beträgt 19,9 % des Gehalts, max. 55.800 EUR (Beitragsbemessungsgrenze Ost).
– Die Vorsorgepauschale in der Steuerveranlagung wurde abgeschafft. Es werden in 2010 nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. zu anderen Versicherungen sowie zur Rentenversicherung berücksichtigt werden (§ 10c EStG-neu).
– Da die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (im laufenden Jahr 2010) in veränderter Form beibehalten wurde (39b Abs. 2 Nr. 3 EStG-neu), kann es dadurch bei der Einkommensteuererklärung 2010 durchaus zu unerwarteten Nachzahlungen kommen.
– Die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde deutlich verbessert (mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009). Es wurde die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt (BVerfG-Urteil vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, DStR 2008 S. 604).
– Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Falls die Beiträge höher sind als 1.900 EUR / 2.800 EUR, können Beiträge zu „anderen Versicherungen“ nicht mehr abgezogen werden, sind sie niedriger als 1.900 EUR/ 2. 800 EUR, bleibt noch „Spielraum“ für die anderen Versicherungen.
Basis- bzw. Rürup Rentenverträge
Im Jahre 2010 sind 70 % der Beiträge absetzbar, höchstens 14.000 EUR bei Alleinstehenden und 28.000 EUR bei Verheirateten (70 % von 20.000 EUR / 40.000 EUR). Ab dem 1.1.2010 müssen auch Basisrentenverträge zertifiziert werden, wie dies bereits für Riester-Verträge der Fall ist. Das Zertifikat ist zum Abzug der Beiträge als Sonderausgabe erforderlich.
Sonderausgaben – Ehegattenunterhalt
Ab dem 1.1.2010 kann der Unterhaltszahler die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Gatten/der Ex-Gattin über den abzugsfähigen Höchstbetrag von 13.805 EUR hinaus als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Unterstützung bedürftiger Personen
Ab dem 1.1.2010 erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag in zweifacher Weise (§ 33a Abs. 1 EStG): Der frühere Höchstbetrag von 7.680 EUR steigt auf 8.004 EUR. Dieser neue Höchstbetrag erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltszahler für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat (sog. Erhöhungsbetrag).
Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente
Wer im Jahre 2010 erstmals Rente bezieht, muss in diesem Jahr einen Anteil von 60 % des Rentenbetrages versteuern. Im Jahre 2011 wird der steuerpflichtige Anteil der Jahresbruttorente erneut mit 60 % angesetzt. Der verbleibende Betrag der Jahresrente ist dann der persönliche Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2012 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern. Das bedeutet, alle künftigen Rentenerhöhungen sind zu 100% steuerpflichtig.
Neupensionäre: Geringerer Versorgungsfreibetrag
Wer im Jahre 2010 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder darauf beruhende Hinterbliebenenbezüge erhält, bekommt eine geringere Steuerentlastung als seine älteren Pensionskollegen: Der Versorgungsfreibetrag beträgt zeitlebens 32% der Bezüge, höchstens 2.400 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 720 EUR.
Tolle Hinweise! Ich werde mich damit in Zukunft mehr auseinandersetzen! Bin gespannt auf neue Posts!