Besonderes Kirchgeld verfassungsgemäß!

Gehört der Hauptverdiener keiner kirchensteuerpflichtigen Konfession an, während der andere Ehegatte, der keine oder nur niedrige eigene Einkünfte bezieht, Kirchenmitglied ist, muss das Ehepaar grundsätzlich keine Kirchensteuer zahlen.

In einigen Bundesländern haben die Kirchen jedoch die gesetzlich abgesicherte Möglichkeit genutzt, dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten das so genannte besondere Kirchgeld abzuverlangen.

Das Finanzamt oder das Kirchensteueramt setzen in diesen Fällen das besondere Kirchgeld für den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten fest.

Die in diesem Zusammenhang zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen sechs Verfassungsbeschwerden (2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10) hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.10.2010 nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen.

Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach kann der so genannte Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten der Besteuerung unterworfen werden (vgl. BVerfGE 19 S. 268 <282>). Um diesen Lebensführungsaufwand näher zu bestimmen, kann als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners das gemeinsame Einkommen der Ehegatten herangezogen werden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist daraufhin, dass für betroffene Kirchenmitglieder die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes nicht zu vermeiden ist. Die einzige Alternative, sieht man von einem Kirchenaustritt ab, ist die Durchführung getrennter Veranlagungen der Ehegatten. Diese führen bei der Einkommensteuerfestsetzung allerdings häufig zu größeren Nachteilen.

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