Fachliteratur von der Einkommensteuer absetzen; Finanzamt verlangt ordnungsgemäßen Nachweis

Berlin – Damit die Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten abgezogen werden können, müssen sie durch Vorlage von Quittungen des Buchhandels nachgewiesen werden. Diese Belege müssen sowohl den Namen des Käufers als auch den Titel des angeschafften Buches enthalten. Der Bundesfinanzhof bekräftigt in zwei aktuellen Urteilen, dass die Kassenquittung nicht ausreicht (Az. VIII R 27/08 und VIII R 26/08).

Das Finanzamt akzeptiert keine Registrierkassenquittungen, auf denen der Erwerber nachträglich den Titel des angeschafften Buches vermerkt und seine Verwendung darlegt. Generell haben Steuerzahler nämlich eine erhöhte Nachweispflicht bei der Fachliteratur.

Erforderlich ist die Vorlage der Quittung von Buchladen oder Onlinehändler. Sie muss den Namen des Käufers sowie den Titel der Fachliteratur enthalten. Darüber hinaus muss dem Finanzamt die Zahlung belegt werden, etwa die Abbuchung vom Konto oder der Kassenbeleg mit dem entsprechenden Betrag. Nur wenn diese drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind, können die Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Steuerzahler sollten die erhöhten Anforderungen beachten. Das gilt nicht nur für künftige Einkäufe, sondern auch für die bereits vorliegenden Belege für die anstehende Steuererklärung 2010. Im Nachhinein ist es für den Buchhändler kaum möglich, fehlende Daten noch zu ergänzen.

Quittungen werden beim Finanzamt vor dem Hintergrund nicht mehr so problemlos wie in der Vergangenheit abgehakt, dass der zuvor eingeräumte Gestaltungsspielraum oft deutlich überschritten wurde. Da ließen sich Arbeitnehmer in der Fachabteilung des Buchladens eine Quittung ausstellen, den Kassenbereich sah diese Literatur aber nicht. Denn der Kunde ging mit Beleg und ohne Buch nach Hause und setzte die nicht angefallenen Kosten bei der Steuer ab.

Beliebt war auch der Tausch unter Kollegen und Freunden. Da wurde die Quittung über das Medizinlexikon oder das PC-Handbuch mehrfach der Steuererklärung beigefügt. Kamen die Belege vom Finanzamt zurück, nutzte sie der nächste Steuerpflichtige für seinen Kostenabzug. Wer keinen großen Bekanntenkreis hatte, besorgte sich die entsprechenden Kaufunterlagen für die Fachliteratur über das Internet. Für 20 Euro beispielsweise gab es die gewünschten Quittungen über 198 Euro.

Diese kleinen oder großen Schummeleien werden jetzt sogar bestraft. Die Weitergabe von Belegen über Fachliteratur gilt jetzt als Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden.

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