Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung; Einkommensteuererklärung 2010

(BDL) Die Diskussion um Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung verunsichert zunehmend die betroffenen Versicherten. Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 13. September 2010 (Az.: IV C 3 – S 2222/09/10041) klargestellt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung gehören. Hierzu zählt auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener individueller Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V).

Hintergrund: Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2010 deutlich verbessert. Der Gesetzgeber stellt mit der Neuregelung sicher, dass die für die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebrachten Beiträge steuerlich ohne betragsmäßige Deckelung abziehbar sind, sofern sie zur Absicherung eines der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung entsprechenden Leistungsniveaus aufgebracht werden (Basisabsicherung).

Übersteigen die Beiträge für eine Basiskranken- und basispflegepflichtversicherung das erhöhte Abzugsvolumen von 1.900 Euro (für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte) bzw. 2.800 Euro (für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge allein tragen), sind diese als sonstige Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehepartnern stehen die Höchstbeträge den Ehepartnern unter den genannten Voraussetzungen jeweils gesondert zu.

Beitragsanteile für eine Krankenversicherung mit einer so genannten Komfortversorgung (z. B. Einzelbettzimmer, Chefarztbehandlung etc.) sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Beitragsanteil, mit dem das Krankengeld bzw. Krankentagegeld finanziert wird.

Bei einer privaten Krankenversicherung dienen die Beitragsanteile, mit denen Versicherungsleistungen finanziert werden, die in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, ebenfalls der Basisabsicherung. Die Basisabsicherung ist jedoch nicht mit dem Basistarif zu verwechseln. Hierbei handelt es sich um einen besonders gestalteten Tarif, der von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen seit dem 1. Januar 2009 angeboten werden muss.

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung gehören in vollem Umfang zur Basisabsicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher allen gesetzlich Krankenversicherten, die einen Zusatzbeitrag leisten müssen, die Zahlungsbelege hierfür aufzubewahren und die Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 geltend zu machen.

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