MÜNCHEN (bfh) Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in München (BFH) hat unter dem 21.11.2013 dem Großen Senat die Fragen vorgelegt, ob ein Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden muss und/oder ob die Aufwendungen evt. aufzuteilen sind.
Steuerpflichtigen ist nur zu raten, entsprechende Fälle (Lohnsteuerjahresausgleich 2013 oder älter) offen zu halten und – soweit davon betroffen – die genannten Fragen zum Gegenstand ihrer Einkommensteuererklärungen zu machen.
Rückblick: Arbeitsecke im Wohnzimmer als Arbeitszimmer? – (BDL) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hatte das Finanzgericht (FG) Köln in seinem Urteil vom 19.05.2011 (Az.: 10 K 4126/09) entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können. Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009. Seinerzeit wurde das strikte Aufteilungsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) bei so genannten gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere in Hinsicht auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt.