Mitgliedschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir ausschließlich für unsere Mitglieder aktiv. Das bietet Ihnen den Vorteil, dass wir uns voll auf die Beratung und Betreuung der Vereinsmitglieder konzentrieren können.

Unsere Leistungen sind im Rahmen der Mitgliedschaft unentgeltlich, d.h. Sie zahlen nicht für jede einzelne Leistung eine Gebühr. Sie zahlen lediglich den Jahresbeitrag sowie anlässlich des Beitritts ggf. eine einmalige Aufnahmegebühr und haben dann uneingeschränkt Anspruch auf sämtliche Beratungsleistungen unseres Vereins in Ihren Steuersachen.

Mitglied können Sie schnell und einfach in einer unserer ca. 650 Beratungsstellen werden. Für die Aufnahme in den Lohnsteuerhilfeverein HILO e.V. benötigen wir lediglich eine von Ihnen (und ggf. Ihrem Ehepartner) unterschriebene Beitrittserklärung.

Verbilligte Vermietung an Angehörige – Volle Anerkennung der Werbungskosten nicht gefährden!

Im Zweifamilienhaus des Steuerpflichtigen ist die zweite Wohnung frei geworden, weil Oma verstorben ist. Die erwachsene Tochter hat gerade ihr Studium begonnen und will in die frei gewordene Wohnung einziehen. Nachdem neue Türen, neuer Fußboden und ein neues Bad für insgesamt 15.000 EUR eingebaut sind, vermietet der Steuerpflichtige die Wohnung steuersparend an seine Tochter.

Eine solche Vermietung an Angehörige ist in einem Zweifamilienhaus im Gegensatz zu einem selbstgenutzten Einfamilienhaus steuerlich möglich (BStBl 2000 II S. 224). Zu beachten ist, dass der Mietvertrag im Wesentlichen den Regeln einer Fremdvermietung entspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Tochter die Miete aus dem Unterhalt bezahlt (BStBl 2000 II S. 223 und 224). Der Vater sollte zunächst seine Unterhaltsleistung exakt festlegen, schriftlich vereinbaren und monatlich überweisen. Überweist die Tochter umgekehrt, wie im schriftlichen Mietvertrag vereinbart, monatlich die Kaltmiete und die Umlage für die Betriebskosten, vermeidet man Streit mit dem Finanzamt (vgl. Revision: BFH IX R 28/15).

Sollen die im Beispiel genannten Ausgaben von 15.000 EUR und die laufenden Aufwendungen wie Abschreibungen, Hypothekenzinsen und Betriebskosten ungekürzt steuerlich anerkannt werden, muss die vereinbarte Miete mindestens der 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen (§ 21 Abs. 2 EStG). Die Kaltmiete kann dem örtlichen Mietspiegel der Kommune bzw. des Landkreises entnommen werden. Enthält er Rahmenwerte für vergleichbare Gebäude, z. B. von acht bis zehn Euro je qm, darf der unterste Wert gewählt werden (OFD Frankfurt/Main v. 22.1.2015, S 2253 A – St 227).

Umstritten ist, ob der Vergleich auf Basis der Kaltmiete oder auf Basis der Kaltmiete zuzüglich der Umlage für die Betriebskosten vorzunehmen ist (Revision: BFH IX R 44/15). Die Auswirkungen werden an dem Beispiel (Tochter zahlt 280 EUR Kaltmiete plus 150 EUR Umlage) deutlich: Wenn der BFH als Vergleichsmaßstab die ortsübliche Kaltmiete festlegt (hier: 500 EUR), kann der Vater nur 56% der obigen Sanierungskosten zuzüglich Abschreibungen, Hypothekenzinsen und Betriebskosten absetzen. Wird als Maßstab die Kaltmiete zuzüglich der Umlagen festgelegt (650 EUR), liegt die Miete der Tochter bei 66,15% und die Sanierungsaufwendungen werden in voller Höhe berücksichtigt.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man derzeit die Kaltmiete so festlegen, dass sie mehr als 66% der ortsüblichen Kaltmiete beträgt. Der Mietspiegel erscheint regelmäßig im Februar des laufenden Jahres. Gerade bei steigenden Mietpreisen ist darauf zu achten, die zu zahlende Miete anzupassen. Auch die rechtzeitige Mieterhöhung sollte schriftlich festgehalten werden.“

Quelle: BDL-Online.de, Pressemeldung vom 19. Februar 2016

Unfallkosten können Werbungskosten sein

Aufgrund von Schnee, Eis und Eisregen erleiden viele Arbeitnehmer in diesen Tagen mit ihrem Pkw selbstverschuldete Verkehrsunfälle. Die Kosten eines Unfalls können beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt entstanden sind.Weiterlesen

Umzugskosten als Werbungskosten

Berlin (BDL) Umzüge kosten Zeit, Nerven und meistens eine Menge Geld. Da ist es schon eine Erleichterung, wenn man einen Teil der Ausgaben steuerlich absetzen kann. Welche Aufwendungen das Finanzamt im Einzelnen anerkennt, hängt davon ab, ob man aus privaten oder beruflichen Gründen umzieht.Weiterlesen

Mindestlohn in Privathaushalten: Die wichtigsten Regeln

Berlin (bdl) Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. „Das schließt Beschäftigte im Privathaushalt ein“, meldet der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Beim Nachweis, ob der Mindestlohn tatsächlich gezahlt wird, gibt es für Privathaushalte aber Erleichterungen: Hier müssen Arbeitgeber keine laufenden Arbeitszeitaufzeichnungen machen. Das gilt sowohl für Minijobs als auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.

Bei Beschäftigten im Privathaushalt reicht zum Nachweis für den Mindestlohn der Arbeitsvertrag aus, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitslohn und den vereinbarten Arbeitsstunden stimmt. Wichtig zu beachten: Sollte kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sein, ist der Privathaushalt als Arbeitgeber verpflichtet, der Beschäftigung einen schriftlichen und unterschriebenen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit passieren.

Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn der Tätigkeit, bei befristeten Arbeitsverhältnissen die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Art der Tätigkeit, Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, Arbeitszeit, Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und Kündigungsfristen.

Die Regelungen sollten dringend eingehalten werden, rät der BDL.

„Ansonsten kann ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit drohen, die letztendlich sogar mit einer Geldbuße belegt werden kann.“

Doppelte Haushaltsführung: Der BFH schafft Klarheit zugunsten der Arbeitnehmer

München (bdl) Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zum eigenen Haupthaushalt am Ort seines Lebensmittelpunktes einen zweiten Haushalt am Ort oder in der Nähe des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einrichtet, um von dort seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Als erste Tätigkeitsstätte gilt die Niederlassung seines Arbeitgebers, des mit ihm verbundenen Konzerns oder des Kunden, dem der Arbeitnehmer unter Umständen arbeitsrechtlich unbefristet zugeordnet wurde. Darauf weist der BDL Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, Berlin, hin.

Bei doppelter Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt:

– 30 Cent je gefahrenen Kilometer für die erste Hinfahrt zum Beschäftigungsort und die Heimfahrt zu ihrer Beendigung bei Einsatz eines Pkws;

– 24 EUR Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate je Abwesenheitstag und 12 EUR Verpflegungspauschale für die An- und Abreisetage je Tag;

– 30 Cent je Entfernungskilometer für die wöchentlichen Heimfahrten;

– bis maximal 1.000 EUR Unterkunftskosten pro Monat;

– 30 Cent je Entfernungskilometer für die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte.

Gibt es keine erste Tätigkeitsstätte, liegt eine Auswärtstätigkeit vor, die zu höheren Werbungskosten führt. Absetzbar sind: alle mit dem eigenem Pkw ab Verlassen der eigenen Wohnung bis zur Rückkehr gefahrenen km und zwar mit je 30 Cent.Verpflegungspauschalen wie bei doppelter Haushaltsführung gibt es für die ersten drei Monate an derselben Einsatzstelle, die Unterkunftskosten in voller Höhe.In beiden vorstehenden Fällen können die Ausgaben nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber sie nicht (steuerfrei) erstattet.

Folgende Fragen wurden durch den BGH geklärt:

1. Wegverlegung des Hausstandes:

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort als Zweithaushalt nutzt?

Das Finanzamt versagte für die ersten drei Monate nach Umzug die Verpflegungspauschalen. Der BFH dagegen entschied mit Urteil vom 8.10.2014 (Az. VI R 7/13) zugunsten des Arbeitnehmers. Auch in einem solchen Fall wird die doppelte Haushaltsführung erstmals begründet und ab Umzug beginnt die Dreimonatsfrist.

2. Nähe des Zweithaushaltes zum Beschäftigungsort:

Wann befindet sich der Zweithaushalt in der Nähe des Beschäftigungsortes?

Laut BMF-Schreiben kann noch von einer doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden, wenn die Entfernung vom Zweithaushalt zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung vom Haupthaushalt beträgt. Die kürzeste Straßenverbindung ist zugrunde zu legen. Offen bleibt bislang, wie weit der Zweithaushalt höchstens vom Beschäftigungsort entfernt sein darf. Der BFH stellt eine nachvollziehbare Regel auf: Bei einer Entfernung von 83 km (im Streitfall) und einer Fahrzeit von unter einer Stunde kann es sich in der heutigen Zeit um eine übliche Pendelstrecke und Pendelzeit (BFH-Urteil vom 26.6.2014 VI R 59/13) handeln.

3. Keine doppelte Haushaltsführung ohne erste Tätigkeitsstätte

Kann es eine doppelte Haushaltsführung ohne erste Tätigkeitsstätte geben?

Im Streitfall hatte sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsgebiet eine Zweitwohnung genommen, von der er in der Woche die verschiedenen Kunden aufsuchte. Das Finanzamt hatte diesen Sachverhalt als vergleichbar mit der doppelten Haushaltsführung bewertet.

Dem tritt der BFH entgegen. Ohne erste Tätigkeitsstätte gibt es keine doppelte Haushaltsführung, sondern nur eine Auswärtstätigkeit! Sie beginnt ab Verlassen der Hauptwohnung und endet mit Rückkehr in diese Wohnung. Die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht auf drei Monate beschränkt, weil der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig wird (BFH-Urteil vom 8.10.2014; Az. VI R 95/13).

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine:

„Die Berater unserer Mitgliedsvereine machen sich durch die Teilnahme an monatlichen Online-Seminaren und durch das Studium der regelmäßigen Fachinformationen des Verbandes stets mit dem neuesten Rechtsstand vertraut gemacht. Arbeitnehmer, die Mitglied sind, profitieren davon.“

BFH: Arbeitszimmer für Rentner

München (bfh) Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können in bestimmten Fällen auch Rentner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer komplett vor der Steuer absetzen. Dazu brauchen sie neben ihrer Rente oder Pension zusätzliche Arbeitseinkünfte und das Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit.

Mit dem am 24.2.2015 veröffentlichten Urteil gab das oberste deutsche Steuergericht einem pensionierten Ingenieur Recht, der als Gutachter arbeitete und die Kosten für sein Arbeitszimmer im Keller seines Hauses in Höhe von gut 2240 Euro von der Steuer absetzen wollte. Das Finanzamt wollte den Abzug auf 1250 Euro begrenzen, das Finanzgericht sowie der BFH sahen das Arbeitszimmer aber als voll abzugsfähig an (Az.: VIII R 3/12)

Abfindungen komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen!

Berlin (bdl) Der Einkommensteuertarif in Deutschland verläuft progressiv. Um bei einer Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende außergewöhnlich hohe Steigerung der Steuerlast zu mildern, kann eine solche Abfindung ermäßigt besteuert werden, nach der so genannten Fünftelregelung. Darauf weist der BDL Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, Berlin, hin.

Fünftel-Regelung auf Abfindung

Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zum Vergleich rechnet das Finanzamt die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung. Die Differenz aus den beiden Ergebnissen wird mit fünf multipliziert, das Ergebnis der Steuer unterworfen und dies ist regelmäßig günstiger als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die Fünftelregelung erfolgen würde.

Die Anwendung dieser günstigeren Regelung kommt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:

1. Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Abfindung zusammen mit dieser mehr verdienen als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (Zusammenballung der Einkünfte) und

2. die Abfindung muss vollständig innerhalb eines Steuerjahres gezahlt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

BFH-Entscheidung

Im Revisionsverfahren IX R 28/13 hatte der BFH über einen davon abweichenden Fall zu entscheiden. Einen Teil seiner Abfindung in Höhe von 5.970,– Euro bekam der Arbeitnehmer im Jahr seines Überganges in die Transfergesellschaft, die Hauptleistung in Höhe von 41.453,– Euro im nachfolgenden Jahr bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft.

Mit Urteil vom 8.4.2014 entschied der BFH, dass die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) für beide Teilzahlungen zu verweigern ist, weil die Teilleistung im Jahr vor Zahlung der Hauptleistung 10% der Hauptleistung überschreitet.

BDL-Empfehlung

Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) empfiehlt:

„Arbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber grundsätzlich vereinbaren, dass die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr zu zahlen ist. Wird im Jahr nach Entlassung längere Arbeitslosigkeit erwartet, empfiehlt sich die vertragliche Regelung, die Entschädigung zu Beginn dieses Jahres zu leisten. Die Steuerbelastung kann dadurch stark gemindert werden. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig (vgl. BStBl 2013 S. 1326, Rz 8).“

Rechtzeitig ans steuerliche Jahresende denken!

München (asg) Im sog. ELStAM-Verfahren werden die Personaldaten für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen. Dabei werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal) regelmäßig aufgrund der Daten der Meldebehörden automatisch von der Finanzverwaltung gebildet und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Eine Änderung der Merkmale für das laufende Jahr kann vom Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. November 2015 beim Finanzamt beantragt werden.

Lohnsteuerfreibetrag

Lohnsteuerfreibeträge (z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) sind grundsätzlich nur auf Antrag des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Summe der zu berücksichtigenden Freibeträge mehr als 600 Euro beträgt (Antragsgrenze), wobei Werbungskosten nur in diese Summe einbezogen werden, soweit sie 1.000 Euro übersteigen. Ein entsprechender Antrag für das laufende Jahr 2015 kann noch bis zum 30. November 2015 beim Finanzamt gestellt werden.

Letzte Gelegenheit: Lohnsteuerjahresausgleich 2011

Bis zum 31. Dezember 2015 können Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, eine Einkommensteuer-Veranlagung 2011 beantragen. Hierbei handelt es sich um eine sog. Antragsveranlagung.

Ehegattensplitting gilt auch für Homo-Ehe

Bundesverfassungsgericht – rückwirkende Gleichstellung

(BVerfG, Beschluss vom 7.5.2013, 2 BvR 909/06) Auch gleichgeschlechtliche Ehen haben ein Recht auf Ehegattensplitting, dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Auch für eingetragene Lebenspartner soll rückwirkend bis zum Jahr 2001 diese Regelung gelten, sofern deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind.Weiterlesen

Unterhalt: Wohneigentum wird nicht angerechnet

(Berlin) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von gesetzlich gegenüber dem Steuerzahler unterhaltsberechtigten Personen können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Eine Voraussetzung ist, dass die unterhaltsberechtigte Person über kein oder nur geringes Vermögen verfügt. Dabei bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das der Unterhaltsempfänger bewohnt, bei der Feststellung nun auch von Gesetzes wegen außer Ansatz; § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG wurde um einen entsprechenden Halbsatz erweitert:

„…und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von §90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt…“

Die Angemessenheit lt. §90 (2) Nr. 8 XII SGB bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Arbeitszimmer/Arbeitsecke

MÜNCHEN (bfh) Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs in München (BFH) hat unter dem 21.11.2013 dem Großen Senat die Fragen vorgelegt, ob ein Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden muss und/oder ob die Aufwendungen evt. aufzuteilen sind.Weiterlesen

Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge 2013; Unterlagen für den Lohnsteuerjahresausgleich 2013

(BDL) Seit dem Jahr 2010 ist die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt worden. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind nun größten Teils unbeschränkt abzugsfähig. Um dies zu gewährleisten, müssen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung folgende Belege vorgelegt werden:

1. Gesetzlich versicherte bzw. freiwillig versicherte Arbeitnehmer (wenn Krankengeldanspruch besteht):

  • Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2013 und die letzte Gehaltsabrechnung 2013
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über den gezahlten Zusatzbeitrag (max. 8 € monatlich)

Hinweis: Wurden von der Krankenkasse Bonusleistungen gewährt, sind diese von den Aufwendungen zu kürzen. Entsprechende Belege sind vorzulegen.

2. Privat versicherte Arbeitnehmer (gilt auch für Beamte):

Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge (Aufteilung in Basis- und Wahlleistungen, sowie die Höhe der Pflegepflichtversicherung)

3. Rentner:

– gesetzlich versichert:

  • Rentenbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über den gezahlten Zusatzbeitrag (max. 8,– € monatlich)
  • Beleg über evtl. erhaltene Bonusleistungen der Krankenkasse

– privat versichert bzw. freiwillig gesetzlich versichert:

  • Rentenbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge (Aufteilung in Basis- und Wahlleistungen sowie die Höhe der Pflegepflichtversicherung)

Dienstwagen nutzen – ohne Steuern und Sozialversicherung?

Berlin (BDL) Ein Dienstwagen ist ein Fahrzeug des Arbeitgebers, das er dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht nur für dienstlich bedingte Fahrten sondern auch zur privaten Nutzung oder für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte überlässt. Für den dadurch beim Arbeitnehmer entstehenden geldwerten Vorteil hat der Arbeitgeber eine Abgabe abzuführen. Diese wird regelmäßig pauschal ermittelt (1%-Regelung) und kann in bestimmten Fällen zu einer zu hohen Steuer- und Sozialversicherungsbelastung beim Arbeitnehmer führen.

Sobald der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt hat (spätestens 28. Februar des Folgejahres), scheidet eine Korrektur des Arbeitslohnes wegen eines Dienstfahrzeugs aus. Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung kann eine zu hohe Steuerbelastung korrigiert werden.

Folglich sollte die sowohl für den Arbeitnehmer als auch seinen Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsrechtlich günstigste Ermittlung bereits im Laufe des Jahres, also bei der monatlich abzuführenden Lohnsteuer / Sozialversicherung erfolgen. Darauf weist der BDL Bundesverband der Lohnsteuerhilfereine hin.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2013

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale rückwirkend ab 1.1.2013 angehoben

Berlin (sw) Die Länder haben am 1.3.2013 einem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamts- stärkungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz soll die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen bereits dieses Jahr eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittel gewähren. Zusätzlich werden die seit Jahren unveränderten Pauschalen rückwirkend ab 1.1.2013 maßvoll angehoben.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Regelungen vor:

Die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.

Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten.

Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.

Kinder über 18 Jahre: Kindergeld & Ausbildung

Kindergeldregelungen zur Zweitausbildung vorteilhaft nutzen!

Ab 2012 besteht für Kinder über 18 und bis zu 25 Jahren bei einer beruflichen Erstausbildung unabhängig von deren Einkommen stets ein Anspruch auf Kindergeld. Als berufliche Erstausbildung gelten alle Ausbildungsmaßnahmen bis hin zum Hochschulstudium, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen und mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden.

Wenn junge Menschen zunächst eine herkömmliche Lehre auf Basis des Berufsausbildungsgesetzes abschließen und anschließend studieren, handelt es sich bei dem Erststudium um eine zweite Berufsausbildung. In diesem Fall führt eine schädliche Erwerbstätigkeit des Kindes zum Wegfall des Kindergeldanspruchs, wobei es nicht auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte und steuerfreien Einnahmen ankommt.

Erich Nöll, GF des BDL: „Erwerbstätig ist ein Kind, wenn es einer Beschäftigung nachgeht, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Dazu gehören neben der nichtselbständigen Arbeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten, nicht dagegen die Verwaltung des eigenen Vermögens (z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen).

Unschädlich ist eine solche Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt, wobei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) auf mehr als 20 Stunden, z.B. auf Vollzeiterwerb, ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn, berechnet auf den gesamten Berücksichtigungszeitraum im Kalenderjahr, die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.“

Achtung: Beträgt bei dieser Berechnung die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden, entfällt der Kindergeldanspruch nur für die zwei Monate des Vollzeiterwerbs. Und weil selbst in einem solchen Fall der Kindergeldanspruch für angebrochene Monate weiterbesteht, empfiehlt Nöll den jungen Menschen, den Vollzeiterwerb möglichst nicht am ersten Tag des Monats zu beginnen und nicht am letzten Tag des Monats zu beenden.

Ein Beispiel, bei dem eine unschädliche Ausweitung der Beschäftigung für zwei Monate auf 40 Stunden je Woche vorliegt verdeutlicht die Problematik:

Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Berufsausbildung ab und studiert ab Oktober 2012. Gemäß Vertrag ist das Kind ab 1. April 2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind – auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung vom 1. August bis zur Kündigung am 30. September 2013 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 1. November 2013 ist das Kind gemäß vertraglicher Vereinbarung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufshilfe tätig.

Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche (Tage einer angebrochenen Woche fallen weg):

1. April bis 31. Juli 2013 (17 Wochen, drei Tage): 20 Std je Woche

1. Aug. bis 30. Sept. 2013 (8 Wochen, 5 Tage): 40 Std je Woche

1. Nov. bis 31. Dez, 2013 (8 Wochen, 5 Tage): 15 Std je Woche

(17 Wochen x 20 Std) + (8 Wochen X 40 Std) + (8 Wochen x 15 Std) : 52 Wochen = 15 Std durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.

Das Kind ist während des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Abwandlung:

Würde das Kind auch im November und Dezember 20 Stunden arbeiten und wegen des Vollzeiterwerbs die wöchentliche Arbeitszeit aufs Jahr gerechnet dann mehr als 20 Stunden betragen, entfiele der Kindergeldanspruch nur für die zwei Monate des Vollzeiterwerbs.

In diesem Fall wäre es besser, das Kind würde die Zeit der Vollzeitarbeit beschränken (z.B. vom 3.8. bis 27.9.), weil der Vollzeiterwerb jeweils nicht den ganzen Monat umfasst, entfiele der Anspruch auf Kindergeld somit auch dann nicht.

(Quelle: BDL-Online Pressenotiz vom 05.03.2013)

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