Gehaltsrechner 2020; Lohnrechner 2020

Der Gehaltsrechner 2020 eignet sich zur Berechnung der Steuerklasse 1, sowie der Steuerklassen 2, 3, 4, 5 und 6, jedoch nicht der Steuerklasse 4 Faktor.

Der Gehaltsrechner 2020 beinhaltet einen Lohnsteuerrechner 2020 und berechnet die weiteren Abgaben, die möglicherweise von steuerlicher Bedeutung sind.
Der Gehaltsrechner 2020 ist nicht zur Berechnung der Jahres-Einkommensteuer 2020 geeignet.




Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG)

Anstelle des Haushaltsfreibetrags, der wegen des Vorziehens der dritten Stufe der Steuerreform bereits mit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 weggefallen is, wurde ab VZ 2004 ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt (§ 24 b EStG). Die Steuerklasse II bleibt damit erhalten. Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf jährlich 1.308 EUR.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht alleinstehenden Steuerzahlern zu,

  • die in einer Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind leben, wobei unerheblich ist, ob das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist,
  • wenn für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld besteht, es Wehr- oder Ersatzdienst leistet, oder Entwicklungshelfer ist, auch
  • wenn im Haushalt eine schwer behinderte Person lebt (Behinderungsgrad mindestens 50 Prozent), die die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt, oder die Person nicht mehr als 7.680 Euro verdient und kein oder nur geringes Vermögen besitzt, oder
  • die innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, wenn der Partner schwer behindert ist und die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt.

Versagungsgründe für den Entlastungsbetrag

Sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass diese mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft bildet (die Meldung in der Wohnung ist jedoch nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen kann die Vermutung widerlegt werden, z.B. indem die oder der Alleinerziehende und die andere Person eine gemeinsame zweifelsfreie Versicherung abgeben und Nachweise vorlegen.

Bei Heirat im Laufe des Kalenderjahrs entfallen die Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Heirat. In diesem Fall ist die oder der Alleinstehende gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse auf seiner Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen. Bei einer Trennung oder Scheidung von Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs kann für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend gemacht werden, weil Ehegatten für das Jahr der Trennung die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen. Verwitweten Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig ab dem Monat des Todesfalls gewährt.

Unter welchen Voraussetzungen eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person, die sich wegen Pflegebedürftigkeit nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann (z. B. pflegebedürftiger Vater einer allein erziehenden Mutter), für die Gewährung des Entlastungsbetrages (bzw. die Steuerklasse II) unschädlich sein kann, ist mit dem BMF-Anwendungsschreiben vom 29. Oktober 2004 geregelt.

Antrag zur Erteilung der Steuerklasse 2

Für Kinder unter 18 Jahren ist eine Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für Alleinstehende beim Finanzamt abzugeben. Zum Formular: Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für Alleinstehende.

Für Kinder über 18 Jahren ist das Formular Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu verwenden. Zum Formular: Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

Mehr Netto vom Brutto!

Zusatzvergütungen die abgabenfrei oder begünstigt sind

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit denen Unternehmer steigende Lohnkosten vermeiden und gleichzeitig ihren Arbeitnehmern ein höheres Nettoeinkommen sichern können. Die folgenden Beispiele zeigen, welche zusätzlichen Vergütungen lohn- und sozialversicherungsfrei oder pauschalversteuert ausgezahlt werden können.Weiterlesen

20% Steuerermäßigung auf Handwerkerleistung und haushaltsnahe Dienstleistung

Der Staat fördert die von einem Unternehmen ausgeführten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt dabei keine Rolle.

Die Förderung ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Am eingesetzten Material plus der darauf entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt sich der Staat nicht. Ausnahme: geringwertige Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Es muss eine Rechnung ausgestellt werden, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten vom Material getrennt aufgeführt sind.

Wichtig: Der Dienstleister muss immer per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung! Denn damit wird der Steuerabzugsbetrag verspielt (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08, BFH/NV 2009 S. 469).

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Die Abgrenzung, welche Arbeiten haushaltsnah sind und welche nicht, kann im Einzelfall schwierig sein und führt gelegentlich zu Streit mit dem Finanzamt. Oft müssen die Gerichte entscheiden. Aus Gesetzesbegründung, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung lässt sich allerdings ein gewisser Rahmen ableiten.“

Seit dem Kalenderjahr 2009 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer

  • bei Handwerkerleistungen um 20% der Aufwendungen, begrenzt auf höchstens 1.200 Euro (20% von 6.000 Euro) im Jahr
  • bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten (keine Handwerkerleistungen) um 20% der Aufwendungen, für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (400-Euro-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) aber begrenzt auf höchstens 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) sowie
  • für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen ebenfalls um 20% der Aufwendungen. Hier liegt die Begrenzung bei einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.

Staat beteiligt sich an Kosten für Haushaltshilfe

Viele, die jemanden „schwarz“ in ihrem Privathaushalt beschäftigen, wollen auf diese Weise Geld sparen; ein unnötiges Risiko, denn wer seine Hilfe als Minijobber anmeldet, kann damit sogar Steuern sparen.

Steuerermäßigung für Minijob im Privathaushalt

Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt werden zum einen durch ermäßigte Abgaben für Renten- und Krankenversicherung und eine nur 2%ige Pauschalsteuer gefördert. Zum anderen ermäßigt sich die Einkommensteuer des Arbeitgebers um 20 Prozent der entstandenen Kosten (max. 510 Euro).

Der Arbeitgeber erhält nach Ablauf eines Kalenderjahres von der Minijob-Zentrale für seine Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung für das Finanzamt. Sie beinhaltet den Zeitraum, für den er Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat sowie die Höhe des im Vorjahr gezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenen Abgaben.

Wann liegt ein Minijob im Privathaushalt vor?

Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn von einem Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden.

Vorteile für Arbeitnehmer

Minijobber zahlen keine Sozialabgaben und in der Regel auch keine Steuern. Trotzdem haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem erwerben sie geringfügige Rentenansprüche.

Vorteile für Arbeitgeber

Für einen 400-Euro-Minijob in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung als bei vergleichbaren Beschäftigungen im gewerblichen Bereich und sparen auch noch Steuern. Sie müssen maximal 14,27 Prozent der Lohnsumme an Abgaben an die Minijob-Zentrale zahlen. Darin enthalten sind je 5 Prozent Pauschalbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung, 0,67 Prozent Umlagen zur Arbeitgeberversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung und gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer. Die Beschäftigung der Haushaltshilfe wird der Minijob-Zentrale in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltsscheckverfahren,

Eine Haushaltshilfe  erhält monatlich 200 € Arbeitslohn als geringfügig Beschäftige in einem Privathaushalt:

Jahresarbeitslohn 2.400,00 €
Pauschale Abgaben 17,7% 424,80€
Gesamtaufwand 2.824,80€



Hieraus ergibt sich folgeder Steuervorteil:

Einkommensteuer (20%, max. 510,00 €) 510,00 €
Solidaritätszuschlag 28,05 €
Kichensteuer (9%) 45,90 €
Steuerersparnis 583,95 €


Der Staat beteiligt sich an Ihren Kosten, da der Steuervorteil knapp 160 € über der pauschalen Abgabe liegt.

Haben Sie Fragen dazu? Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen auch bei der Abwicklung mit der Minijob-Zentrale.

BFH: Höhe des Ausbildungsfreibetrags verfassungskonform

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist auf eine Anfang Februar 2011 veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hin. Dieser hat entscheiden, dass der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro, den Eltern eines volljährigen in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes je Kalenderjahr geltend machen (§ 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) können, verfassungsgemäß sei; der Ausbildungsfreibetrag berücksichtige in ausreichendem Maße den entstehenden Sonderbedarf in diesen Fällen.

Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags schien einem Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, zu gering und es machte deshalb in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Ausbildungsfreibetrags von 924 Euro geltend. Die Klage blieb ohne Erfolg.

In dem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) entschieden die Richter in ihrem Urteil vom 25.11.2010 (Az.: III R 111/07), der Ausbildungsfreibetrag dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Bei der Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung seien auch der Kinderfreibetrag sowie der ebenso für Kinder zu gewährende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG einzubeziehen.

Die Summe dieser für ein Ehepaar anzusetzenden Freibeträge belief sich im Jahr 2003 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags auf 6.732 Euro. Dies ist nach Ansicht des BFH ausreichend, wie auch ein Vergleich mit den nach dem BAföG vorgesehenen Sätzen zeigt. Die BAföG-Förderung für einen auswärts studierenden Studenten betrug im Jahr 2003 monatlich 433 Euro, somit jährlich 5.592 Euro, und lag damit unter den steuerlich anzusetzenden Beträgen.

Nach Auffassung des BFH entspricht die Rechtslage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 26. Januar 1994 (1 BvL 12/86) entschieden hatte, dass als Vergleichsregelung, zu der die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in Beziehung zu setzen sind, auch die Sätze nach dem BAföG in Betracht kommen.

Abgeltungsteuer ab 01. Januar 2009

Ab 1.1.2009 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Ziel dieser Neuregelung ist, die Besteuerung von Kapitalerträgen und Kursgewinnen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Alle Kapitalerträge – wie Zinsen und Dividenden – aber auch erzielte Kursgewinne werden pauschal mit 25% versteuert. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Vorteil der Abgeltungsteuer:
Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge abgegolten, auch wenn ihr persönlicher Steuersatz über 25% liegt. Ist ihr persönlicher Steuersatz niedriger, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden

Nachteile der Abgeltungsteuer:
Die bisherige Spekulationsfrist für Aktien, Fondsanteile, Zertifikate usw. von einem Jahr fällt weg. Erzielte Kursgewinne müssen jetzt unabhängig davon, wie lange die Wertpapiere in Ihrem Besitz waren, versteuert werden. Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden. Die Möglichkeit, tatsächlich angefallene Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, entfällt.

Ab wann gilt die Abgeltungsteuer:
Die Abgeltungsteuer gilt für alle Dividenden und Zinserträge, die Ihnen nach dem 31.12.2008 gutgeschrieben werden, und für Kursgewinne, die Sie ab 01.01.2009 erzielen.

Bei Aktien und Fondsanteilen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, müssen die Kursgewinne nur versteuert werden, wenn die Haltezeit nicht mindestens 1 Jahr betragen hat. Für Zertifikate gibt es eine  Sonderregelung (§ 52a Abs. 10 Satz 8 EStG).

Sparer-Pauschbetrag:
Der Sparerfreibetrag von 750 € (1.500 € bei Ehepaaren) und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 € (102 €) werden zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 € (1.602 €) zusammengelegt.

Freistellungsauftrag:
Die bisherigen Regelungen gelten weiter. Sie können durch einen oder mehrere Freistellungsauftrag/-aufträge bis zu einer Höhe von 801 € (1.602 €) den Abzug der neuen Abgeltungsteuer vermeiden.

Sollen Sie trotzdem die Erträge in der Einkommensteuererklärung ab 2009 angeben?
Aus folgenden Gründen kann dies trotz der pauschalen Abgeltungsteuer günstiger sein:

Der neue Sparer-Pauschbetrag wurde nicht vollständig ausgeschöpft und es wurde trotzdem Steuer einbehalten (z.B. Geldanlagen bei verschiedenen Banken). Es sollen zusätzliche Verluste, z.B. aus Anlagen bei anderen Banken, berücksichtigt werden. Der persönliche Steuersatz liegt unter 25%. Die Kirchensteuer soll zutreffend ermittelt werden. Der sogenannte Härteausgleich oder der Altersentlastungbetrag wird auf die Erträge angerechnet.

Achtung: Um zu prüfen, ob Sie zu viel Kapitalertragsteuer bezahlt haben, benötigt Ihre Beratungsstelle eine Aufstellung der Höhe Ihrer aktuellen Freistellungsaufträge.

Im Fall des Antrags auf Einbeziehung der Kapitalerträge führt die Finanzverwaltung eine so genannte Günstigerprüfung durch. Das bedeutet: Sie zahlen also auch dann, wenn Sie die Erträge in Ihrer EEinkommensteuereklärung angeben, immer nur maximal 25% Steuern auf Zinseinnahmen, Dividenden und Kursgewinne.

Steuer-Identifikationsnummer bei Freistellungsaufträgen erforderlich

Koblenz (ofd) Seit dem 1. Januar 2011 sind bei Banken und Finanzdienstleistern neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge für Kapitalerträge nur dann wirksam, wenn sie die Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende des Jahres 2015 weiterhin ihre Gültigkeit. Ab dem Jahr 2016 muss dann aber auch für diese eine Identifikationsnummer vorliegen.

Außergewöhnliche Belastungen; Sammeln von Rechnungen für Heilmittel, Arzt- und Arzneikosten kann sich lohnen!

Aufwendungen für Heilmittel, Arzneikosten u. Ä. können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abgezogen werden. Voraussetzung ist immer die Vorlage der Rechnung, der Nachweis der Zahlung (z. B. Überweisungsträger, Kontoauszug, Barquittung) und unter Umständen eine Verordnung des Arztes oder des Heilpraktikers.

Kosten Voraussetzung
Apotheke Sämtliche Medikamenten- u. Rezept-Zuzahlungen Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers
Optiker Brillen, Hörgeräte, Kontaktlinsen, Reinigungsmittel etc. ärztliche Verordnung
Heilpraktiker Behandlungskosten etc. keine
Zahnarzt Behandlungskosten, Zahnersatz etc. (Eigenanteil) keine
Arzthonorar sämtliche Zuzahlungen keine
Praxisgebühr 10 € Praxisgebühr keine
Krankengymnastik Eigenanteil an den Behandlungskosten Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers
Fahrtkosten zu Arzt, Zahnarzt, Kranken-gymnastik u. Ä. a) Fahrt mit eigenen PKW = 0,30 €/km

b) Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi)

a) Aufzeichnungen, wie oft der Arzt usw. aufgesucht wurde. Diese Aufzeichnungen bitte durch den Arzt be-stätigen lassen.

b) Fahrtkosten oder Quittung

Die Aufzählung ist nicht vollständig!

Besondere Anforderungen sind zu erfüllen

Für manche Aufwendungen sind besondere Anforderungen zu erfüllen. Sie sind gesondert durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Grundsätzlich genügt ein Attest des Hausarztes oder eines Facharztes; es empfiehlt sich aber zur Risikovermeidung, vor Beginn der Maßnahme ein amtsärztliches Attest (Gesundheitsamt) oder ein Attest des medizinischen Dienstes einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuholen. Hiervon sind z. B. folgende Aufwendungen betroffen (Beispiele – ärztliches Attest notwendig):

  • Allergien: Kauf eines Bettsystems
  • „Anonyme Alkoholiker“: Teilnahme an Gruppentreffen (Fahrtkosten)
  • Gefährdung der Gesundheit durch Asbest- / Formal-dehyd-Emissionen: Haus- bzw. Wohnungssanierung, Ersatz von Möbeln
  • Kur: Eigener Kostenanteil für Unterkunft, Anwendungen, Reisekosten, Begleitperson
  • Kinderkur: bei privater Unterbringung und mit einer Begleitperson
  • Logopädische Therapie: Behandlung eines Kindes
  • Anschaffung medizinischer Geräte: z. B. Bestrahlungsgerät, Blutdruckmessgeräte
  • Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche des Kindes): Therapeutische Behandlung, Unterbringung in einer Fördereinrichtung (Internat etc.)
  • Asthmaerkrankung eines Kindes: Aufenthalt an einem heilklimatischen Ort
  • Künstliche Befruchtung mit Fremdsamen: wenn bei Ehegatten medizinisch keine andere Zeugung möglich ist

Unser Tipp: Lassen Sie Kosten – soweit es möglich ist – in einem Jahr zusammenkommen. Für den steuerlichen Abzug ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Zeitpunkt der Leistung maßgebend!

Zumutbare Belastung

Die o. g. Aufwendungen wirken sich allerdings nicht in voller Höhe steuerlich aus. Es wird eine zumutbare Belastung abgezogen. Sie richtet sich nach der Höhe Ihrer Einkünfte, nach Ihrem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Gesamtbetrag* der Einkünfte ohne Kinder

ledig

ohne Kinder

verheiratet

1 – 2 Kinder 3 und mehr Kinder
bis 15.340 € 5 % 4 % 2 % 1 %
von 15.341 € bis 51.130 € 6 % 5 % 3 % 1 %
mehr als 51.130 € 7 % 6 % 4 % 2 %
* Berechnungsgrundlage ist der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte; bei einem Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte ist das der Bruttolohn abzüglich Werbungskosten!

Steuer-Identifikationsnummer vergessen oder verloren

Berlin (bdl) Bereits im Sommer 2008 wurde die Steuer-Identifikationsnummer (ID-Nr.) vom Bundeszentralamt für Steuern an jeden Steuerbürger per Post zugesandt. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hin.

Sie gilt – anders als die Steuernummer des Finanzamtes – ein Leben lang, von der Geburt bis über den Tod hinaus, sowie auch nach Umzügen oder Eheschließungen. Mittlerweile wird die Identifikationsnummer z. B. benötigt für:

  • die erstmalige Beantragung einer Lohnsteuerbescheinigung,
  • Anträge auf Steuerklassenwechsel,
  • neue oder geänderte Freistellungsaufträge bei den Kapitaleinnahmen,
  • für die Eltern als Versicherungsnehmer beim Abzug für Kankenversicherung,
  • sowie für zahlreiche andere Anträge oder Mitteilungen.

Recherche der Identifikationsnummer

Was passiert, wenn die Identifikationsnummer vergessen oder verloren wurde oder nicht mehr auffindbar ist? Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat folgende Hinweise zu diesem Problem gegeben:

In der Regel befindet sich die Identifikationsnummer auf dem letzten Einkommensteuerbescheid, der Lohnsteuerbescheinigung oder der Lohnsteuerkarte 2010, die auch für das Jahr 2011 Gültigkeit hat. Die Identifikationsnummer kann allerdings nicht beim zuständigen Finanzamt erfragt werden, sondern ausschließlich beim Bundeszentralamt für Steuern und zwar:

  1. Per Post: Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn, (anzugeben sind Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort).
  2. Per Internet: Internetseite des Bundeszentralamtes (www.identifikationsmerkmal.de; unter Kontakt).

Das Bundeszentralamt wird dann die Identifikationsnummer schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es jedoch nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.

Die sechs Steuerklassen

Die Steuerklasse ist ausschlaggebend für die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer.  Man unterscheidet sechs Steuerklassen.

Steuerklasse I

Die Steuerklasse I gilt für Ledige, dauernd getrennt Lebende, Verwitwete, Geschiedene oder Verheiratete mit Ehegatten im Ausland oder Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.

Steuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für den Personenkreis der Steuerklasse I. Allerdings muss mindestens ein Kind in der Wohnung gemeldet und man muss alleinerziehend sein. Außerdem darf keine weitere, erwachsene Person im Haushalt gemeldet sein.

Steuerklasse III

Die Steuerklasse III gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Dabei darf der jeweils andere Ehegatte entweder keinerlei Einkommen erzielen oder muss zwingend die Steuerklasse V wählen. Die Steuerklassenkombination III / V bietet sich an, wenn ein Ehegatte ein relativ hohes, der andere sehr wenig bis kein Einkommen erzielt. Die Steuerklasse III wird dabei sehr niedrig, die Steuerklasse V dagegen sehr hoch besteuert. Wenn der Besserverdienende nun die Steuerklasse III wählt, führt dies zu einem hohen verfügbaren Einkommen während des Jahres. Allerdings bringt die Steuerklassenkombination III / V die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung) mit sich. Oftmals kommt es hierbei zu einer Nachzahlung.

Steuerklasse IV

Die Steuerklasse IV gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Beide Ehegatten müssen hierbei Einkünfte erzielen. Die Steuerklassenkombination IV / IV ist für Ehepaare dann interessant, wenn beide in etwa ein gleich hohes Einkommen erzielen. In dieser Kombination kann eine Steuererklärung abgegeben werden (Antragsveranlagung). In den meisten Fällen führt die Abgabe eines Lohnsteuerjahresausgleichs zu einer Erstattung.

Steuerklasse V

Die Steuerklasse V gilt für Verheiratete mit geringem oder keinem Einkommen, sofern nicht bereits die Steuerklassenkombination IV / IV gewählt wurde.

Steuerklasse VI

Die Steuerklasse VI gilt unabhängig vom Familienstand für Personen, die in mehr als einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, den sogenannten Minijobs. In der Steuerklasse VI wird analog zur Steuerklasse IV Lohnsteuer einbehalten. Es besteht automatisch eine Pflicht zur Abgabe.

Riester: Eigenheim mit WohnRiester fördern

Mit dem Eigenheimrentengesetz wird die Anschaffung oder der Bau einer eigengenutzten Wohnung durch Zulagen und Steuervorteile gefördert. Voraussetzung ist aber immer der Kauf oder Bau einer eigengenutzten Wohnung nach dem 31.12.2007. Wie funktioniert das?

1.     Förderung von Bausparverträgen

Für Sparleistungen auf einen Bausparvertrag werden Riester-Zulagen und ggf. Steuervorteile gewährt. Der Bausparer verpflichtet sich jedoch, Auszahlungen aus dem Bausparvertrag entweder zum Erwerb oder zum Bau einer eigengenutzten Immobilie zu verwenden. Alternativ kann der Betrag auch zur Auszahlung einer lebenslangen Rente genutzt werden.

2.     Förderung von Darlehenstilgungen

Gefördert wird auch die Tilgung eines Darlehens, das zum Kauf oder Bau einer eigengenutzten Wohnung aufgenommen wird.

3.     Entnahme aus einem sonstigen Riester-Vertrag

Es ist auch möglich, aus sonstigen Riester-Verträgen (Fonds- und Banksparverträge oder Rentenversicherungsverträge) gefördertes Kapital zu entnehmen und für den Kauf oder die Anschaffung einer Wohnung zu verwenden.

Weitere Voraussetzungen sind:

Die Wohnung muss im Inland liegen, den Lebensmittelpunkt bilden, selbst bewohnt werden und melderechtlicher Hauptwohnsitz sein.

Die Förderung erfolgt durch Zulagen (A). Je nach individuellem Steuersatz und Höhe der Einzahlung können zusätzliche Steuervorteile (B) entstehen. Wollen beide Ehegatten die Zulage erhalten, müssen sie jeweils einen eigenen Vertrag abschließen.

A. Zulagen
persönliche Grundzulage 154 €
Kinderzulage 185 €
Kinderzulage für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind 300 €
einmaliger Berufseinsteigerbonus (Sparer unter 25 Jahre) 200 €
B. Steuervorteile
max. möglicher Sonderausgabenab-zug 2.100 €

Spätere Steuerpflicht

Auch für das Eigenheimrentengesetz gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt: Für die jetzige Förderung wird später eine fiktive Auszahlung unterstellt und diese mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

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