Die sechs Steuerklassen

Die Steuerklasse ist ausschlaggebend für die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer.  Man unterscheidet sechs Steuerklassen.

Steuerklasse I

Die Steuerklasse I gilt für Ledige, dauernd getrennt Lebende, Verwitwete, Geschiedene oder Verheiratete mit Ehegatten im Ausland oder Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.

Steuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für den Personenkreis der Steuerklasse I. Allerdings muss mindestens ein Kind in der Wohnung gemeldet und man muss alleinerziehend sein. Außerdem darf keine weitere, erwachsene Person im Haushalt gemeldet sein.

Steuerklasse III

Die Steuerklasse III gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Dabei darf der jeweils andere Ehegatte entweder keinerlei Einkommen erzielen oder muss zwingend die Steuerklasse V wählen. Die Steuerklassenkombination III / V bietet sich an, wenn ein Ehegatte ein relativ hohes, der andere sehr wenig bis kein Einkommen erzielt. Die Steuerklasse III wird dabei sehr niedrig, die Steuerklasse V dagegen sehr hoch besteuert. Wenn der Besserverdienende nun die Steuerklasse III wählt, führt dies zu einem hohen verfügbaren Einkommen während des Jahres. Allerdings bringt die Steuerklassenkombination III / V die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagung) mit sich. Oftmals kommt es hierbei zu einer Nachzahlung.

Steuerklasse IV

Die Steuerklasse IV gilt für Verheiratete und nicht dauernd getrennt Lebende. Beide Ehegatten müssen hierbei Einkünfte erzielen. Die Steuerklassenkombination IV / IV ist für Ehepaare dann interessant, wenn beide in etwa ein gleich hohes Einkommen erzielen. In dieser Kombination kann eine Steuererklärung abgegeben werden (Antragsveranlagung). In den meisten Fällen führt die Abgabe eines Lohnsteuerjahresausgleichs zu einer Erstattung.

Steuerklasse V

Die Steuerklasse V gilt für Verheiratete mit geringem oder keinem Einkommen, sofern nicht bereits die Steuerklassenkombination IV / IV gewählt wurde.

Steuerklasse VI

Die Steuerklasse VI gilt unabhängig vom Familienstand für Personen, die in mehr als einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, den sogenannten Minijobs. In der Steuerklasse VI wird analog zur Steuerklasse IV Lohnsteuer einbehalten. Es besteht automatisch eine Pflicht zur Abgabe.

2 Comments

  1. […] zu den verschiedenen Steuerklassen finden Sie in dem Artikel “Die sechs Steuerklassen“. Tags: Lohnsteuerkarte 2010, Lohnsteuerkarte 2011, […]

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