Einkommensteuererklärung 2010; Abgabefrist 31.05.2011

Stichtag zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 ist für alle, die nach dem Einkommensteuergesetz zur Abgabe verpflichtet sind (so genannte Pflichtveranlagungsfälle), Dienstag, der 31. Mai 2011.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer von dieser Frist nicht betroffen. Sie leisten durch den monatlichen Lohnsteuerabzug quasi Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Abzüge für Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Bruttolohn). Da diese Zahlungen großzügig berechnet werden, sind Arbeitnehmer grundsätzlich nur berechtigt, ebenfalls eine Einkommensteuererklärung (so genannte Antragsveranlagung) abzugeben, die in der Regel zu einer Steuererstattung führt.

Bei bestimmten Konstellationen, die allerdings gar nicht so selten sind, ist eine Steuernachzahlung allerdings auch bei Arbeitnehmern nicht auszuschließen. Dann gilt auch für sie die Abgabefrist 31. Mai 2011.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse 5 oder 6 besteuert worden ist,
  • der Arbeitslohn nach der Steuerklasse 4-Faktor besteuert wurde,
  • ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde,
  • bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde,
  • auf zweiter oder dritter Steuerkarte gearbeitet wurde,
  • Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen von über 410 Euro im Jahr bezogen wurden,
  • Nebeneinkünfte von über 410 Euro im Jahr erzielt wurden, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde.

Auch Rentner, deren Besteuerung sich 2005 grundlegend geändert hat, sind zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 grundsätzlich verpflichtet.

Können sie den Termin nicht einhalten, sollten sie, wie alle anderen auch, bei ihrem Finanzamt formlos einen Fristverlängerungsantrag stellen, damit kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Fertigt ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Erklärung, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2011.

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