Entlastungsbetrag für Alleinerziehende; Eltern teilen sich Betreuungszeit

Alleinerziehende können bei Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt.

Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich nicht auswirken.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az.: III R 79/08) entschieden, dass die allein erziehenden Eltern – unter Umständen auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass betroffene Eltern (Kind annähernd in gleichem Umfang in Haushalten der getrennt lebenden Eltern), bei denen der individuelle Steuersatz zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres (noch) nicht bekannt ist, zunächst beide die Steuerklasse I wählen sollten. Dadurch halten sie sich die Möglichkeit offen, nachträglich, das heißt, spätestens bei dem jeweiligen Lohnsteuerjahresausgleich für das dann abgelaufene Jahr festzustellen, bei wem die höhere steuerliche Auswirkung erzielt wird, um dann einvernehmlich festzulegen, dass der Entlastungsbetrag in diesem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt wird.

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