BFH | Fahrtkosten: Verschiedene Einsatzstellen, eine oder keine regelmäßige Arbeitsstätte

Der BFH hat seine Rechtsprechung mit den Urteilen vom 9. Juni 2011 (AZ: VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) zur „regelmäßigen“ Arbeitsstätte grundlegend geändert. Jeder Arbeitnehmer kann danach grundsätzlich nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitstätte haben. Denkbar ist auch, dass er über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.

Bisher konnte typisierend davon ausgegangen werden, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte immer dann vorlag, wenn die Arbeitsstätte mindestens einmal pro Woche aufgesucht wurde. Dies hatte im Extremfall zur Folge, dass ein Arbeitnehmer über unbeschränkt viele regelmäßige Arbeitsstätten verfügen konnte. Als Werbungskosten wurde für alle Fahrten mit dem Pkw lediglich die Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) angesetzt.

Das ist nun vorbei. Der BFH hat entschieden, dass zum Beispiel Filialleiter, die mehrere Filialen ihres Arbeitgebers aufsuchen, künftig maximal nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Diese bestimmt sich danach, an welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer überwiegend tätig ist. Hat keine der Tätigkeitsstätten gegenüber den anderen eine hinreichend zentrale bzw. hervorgehobene Bedeutung, verfügt der Arbeitnehmer über keine regelmäßige Arbeitsstätte und ist folglich ausschließlich auswärts tätig. Es ist deshalb künftig in besonderem Maße notwendig, den jeweiligen Tätigkeitsumfang an der einzelnen Tätigkeitsstätte im Detail zu ermitteln und zu dokumentieren.

Existiert keine regelmäßige Arbeitsstätte, dann handelt es sich bei den anfallenden Fahrtkosten zu den verschiedenen Arbeitsstätten nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern um Werbungskosten aufgrund einer Auswärtstätigkeit. Bei Nutzung eines privaten Pkw können 0,30 € je gefahrenen Kilometer, d. h. für Hin- und Rückfahrt, und darüber hinaus bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen auch Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Für den Fall, dass einer der Tätigkeitsstätten eine zentrale Bedeutung zukommt, greift für Fahrten zu dieser Arbeitsstätte die Entfernungspauschale, für die übrigen Fahrten können 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer, angesetzt werden.

(Quelle: BDL Pressenotiz Nr. 26 / 29.09.2011)

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