Das war ja zu erwarten! Softwarehäuser und Arbeitgeber wurden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Rückendeckung des Finanzausschusses des Bundestages erlöst. Die bereits ausgestellten und übermittelten fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen 2010 müssen nun endgültig nicht mehr korrigiert werden. Jedoch ein großes Lob für die Firmen, die sich um Korrektur bemüht oder fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen bereits berichtigt haben.
Kurzer Rückblick
Anfang Januar 2011 tauchten die ersten fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen 2010 auf. Es betraf jedoch nur die Personengruppe der freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge abführt. Die Eintragungen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung wurden falsch bescheinigt. Es wurden lediglich die um den Arbeitgeberzuschuss gekürzten Beiträge bescheinigt.
Wie kam es zu dem Fehler
Man hatte hier wohl den Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung eines Pflichtversicherten im Sinn. Dieser belief sich im Jahr 2010 auf 7,9% (Arbeitgeberanteil 7,0%). Der Arbeitnehmerbeitrag eines freiwillig Versicherten beläuft sich jedoch auf 14,9%, dieser wäre zu bescheinigen. Während der Arbeitgeberanteil bei Pflichtversicherten in der Lohnsteuerbescheinigung überhaupt nicht erwähnt wird, ist der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig Versicherte zu bescheinigen.
Bei der Steuerberechnung, Basis hierfür ist die übermittelte Lohnsteuerbescheinigung, hätte das Finanzamt vom fälschlicherweise gekürzten Arbeitnehmerbeitrag den Arbeitgeberzuschuss noch einmal abgezogen. Der Bereich der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge wäre damit so gut wie neutralisiert. Mehrere hundert Euro hätte dieser Fehler kosten.
BMF meldet sich zu Wort
Mit der Pressemeldung vom 11.02.2011 hatte das Bundesministerium der Finanzen geraten, die fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen zu berichtigen und das BMF-Schreiben vom 26.08.2009, mit dem festgelegt wurde wie die Lohnsteuererbscheinigung 2010 und 2011 auszustellen wäre, umzusetzen. In einer Ergänzung zu dieser Meldung am 23.02.2011 stellt das BMF klar:
Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.
Restrisiko verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer
Damit steht fest, die Softwarehäuser müssen nicht nacharbeiten, die Arbeitgeber müssen nicht korrigieren und erneut die Daten übermitteln. Das Finanzamt wird es schon richten. Das BMF rät jedoch zur Überprüfung der Steuerbescheide. Zu Recht, denn auch im Finanzamt können Fehler passieren.
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