Zur Erinnerung: „Das Bundesministerium für Finanzen hatte die Abschaffung der Lohnsteuerkarte mit dem Jahr 2010 geplant. Das Vorhaben konnte nicht umgesetzt werden, daher behielt die Lohsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit, da die Umsetzung von ELSTAM (papierlose Lohnsteuerkarte) nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen konnte. Ab 2013 (geplant war dies für 2011) wird ELSTAM eingesetzt!“.
Insofern richtig, Sie haben keine Lohnsteuerkarte 2020 erhalten, da diese durch ein Schreiben ersetzt wurde, das über die elektronischen Steuerabzugsmerkmale informiert. Das Schreiben wird etwa zur selben Zeit wie früher die Lohnsteuerkarten versandt.
Antragsformular Steuerklassenwechsel
Die Webseite des BMF www.bundesfinanzministerium.de wird im Internet als Fundstelle für das entsprechende Formular zur Änderung der Steuerklasse 2020 bzw. Wechsel der Steuerklasse 2020 empfohlen.
Da das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanz- verwaltung zum finden der Formulare etwas unhandlich ist, im Folgenden das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel„.
Formular als PDF: Änderung Steuerklasse 2018
Das Formular gilt für das gesamte Bundesgebiet, egal ob Sie in Schleswig-Holstein, Hamburg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Berlin, Saarland, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen oder Bremen wohnen.
Optimale Steuerklassen-Kombination 2020
Eheleute, die beide Arbeitslohn beziehen, haben die Wahl zwischen der Kombinationen der Lohnsteuerklassen 4/4 und 3/5. Als Faustregel gilt, dass die Kombination 3/5 dann günstiger ist, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst mindestens 1/3 weniger verdient als der Ehegatte mit dem höheren Bruttogehalt.
Faktorverfahren und seine Folgen
Seit dem Jahr 2010 können Eheleute statt 3/5 und 4/4 zusätzlich das sogenannte „Faktorverfahren“ beim Finanzamt beantragen. Dies führt zu einem gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug.
1. Ausgangspunkt ist die Lohnsteuer, die sich auf Basis der Steuerklassen 4/4 ergibt. Aus dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Partner zur Summe der Lohnsteuer jedes Ehegatten werden beide Faktoren ermittelt.
2. Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer für den jeweiligen Ehegatten nach der Steuerklasse 4 und wendet anschließend darauf den vom Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Faktor an. Dadurch ergibt sich bei beiden Ehegatten im Ergebnis die vom Finanzamt errechnete und den Verhältnisrechnungen zu Grunde gelegte voraussichtliche Einkommensteuer.
3. Wird das Faktorverfahren gewählt, sind die Ehegatten verpflichtet, nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
4. Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist bei Anwendung des Faktorverfahrens nicht mehr möglich.
5. Freibeträge werden beim Faktorverfahren nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte – ab 2013 ELSTAM – eingetragen. Sie wirken sich aber bei der Ermittlung der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer aus, indem es zu einem geringeren Faktor kommt.
Wechsel der Steuerklasse und Auswirkung auf Lohnersatzleistung
Darüber hinaus sollten bei der Wahl der Lohnsteuerklasse 2020 aber auch außersteuerliche Auswirkungen bedacht werden. Nach der Lohnsteuerklasse bzw. nach dem Nettoarbeitslohn richten sich z. B. folgende Bezüge:
– Arbeitslosengeld o.ä. Leistungen, wie z. B. Unterhaltsgeld oder Überbrückungsgeld,
– Insolvenzgeld und Kurzarbeitergeld.
Deshalb kann es vorteilhaft sein, wenn derjenige Ehegatte, der z. B. mit einer Kündigung rechnen muss, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III, wählt. Der zu hohe Lohnsteuerabzug beim Ehegatten mit Steuerklasse V wird bei der nächsten Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen.
Achtung: Wird die Steuerklassen-Kombination zu spät geändert, akzeptiert die Agentur für Arbeit möglicherweise den Wechsel der Steuerklassen nicht. Auch andere Lohnersatzleistungen wie z. B. Elterngeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Krankengeld, oder ähnliche Leistungen wie z. B. Verletztengeld werden nach der Höhe des Nettolohns berechnet. Zu Einzelheiten empfehlen wir Ihnen, bei der zuständigen Krankenkasse bzw. Behörde nachzufragen.