Erd-und Pflanzarbeiten steuerlich gefördert!

München (BMF) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13.7.2011 (Az.: VI R 61/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt wird und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2006 den Garten seines 2003 bebauten Grundstückes anlegen und dabei auch eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichten lassen. Die Arbeitskosten der Erd- und Pflanzarbeiten in Höhe von knapp 3.200 Euro und die Arbeitskosten für die Mauererrichtung in Höhe von etwa 4.500 Euro machten die Eheleute in ihrer Steuererklärung geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten einen Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen ab.

Durch die Neuanlage des Gartens sei etwas Neues, nicht Vorhandenes geschaffen worden. Die Richter des BFH stellten klar, dass es sich bei den Erd- und Pflanzarbeiten dem Grunde nach um handwerkliche Tätigkeiten handelt, für die eine Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gelte, die dem Wortlaut nach für die „für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ gilt.

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