Vereinfachter Spendenabzug für Japan

Nach einer Umfrage des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) bei insgesamt 24 Hilfswerken und Spendenbündnissen wurden in Deutschland bisher 17 Millionen Euro (Stand 25.03.2011) für die Opfer des Erdbebens und Tsunamis in Japan gespendet. Zum gleichen Zeitpunkt waren im Jahr 2010 für die Erdbebenopfer auf Haiti bereits 86 Millionen Euro und für die Betroffenen der Überschwemmung in Pakistan 24 Millionen Euro gespendet worden.

Spenden von der Steuer absetzen

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine weist daraufhin, dass Spenden (Zuwendungen) steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden können, wenn sie

  • freiwillig und ohne Gegenleistung
  • für steuerbegünstigte Zwecke
  • an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und
  • mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es grundsätzlich auch keine Steuerermäßigung! Diese Bescheinigung ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. In bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung). Als Nachweis gilt dann der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn

die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist, oder

die Zuwendung den Betrag von 200 EUR nicht übersteigt und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist, oder

eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz fallende Einrichtung ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Steuerfreistellung des Empfängers auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

BMF ermöglicht vereinfachten Spendenabzug

Wie bei den Opfern der Tsunamikatastrophe im Jahr 2004 hat das BMF nunmehr mit Schreiben vom 24.03.2011 (Az.: IV C 4 – S 2223/07/0015 :005) die Freigabe für den vereinfachten Spendenabzug an die Opfer der Erdbeben und Tsunamikatastrophe von Japan für den Zeitraum 11.03. bis 31.12.2011 erteilt.

Unabhängig davon sind Spenden und Mitgliedsbeiträge nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig und zwar bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).

1 Comment

  1. […] Buchungsbestätigung, beispielsweise der Kontoauszug.Ob das Bundesministerium der Finanzen für die Japan-Hilfe eine ähnliche Regelung treffen wird, bleibt abzuwarten. Im Internet werden Stimmen laut, Japan sei […]

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