Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, dem sog. Bürgerentlastungsgesetz, wurde der Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu gestaltet. Das Ganze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
Nunmehr können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes, im Rahmen der Basisabsicherung, bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.
Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge können daher bei den Eltern im Verhältnis der Zuordnung der Kinderfreibeträge (0,5 oder 1,0 Kinderfreibeträge) als Sonderausgaben abgezogen werden und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.
Es sind insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind auf Grund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.
Aber Achtung! Werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben beantragt, scheidet ein Abzug der Sonderausgaben beim Kind selbstverständlich aus. In diesem Fall werden die von der Versicherung unter der Identifikationsnummer des Kindes an die Finanzverwaltung übermittelten Daten gesperrt.
Beendet das Kind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe letzte Lohnabrechnung als Auszubildender) bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen. Sollen die Beiträge dann bei den Eltern berücksichtigt werden, ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „ Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, die bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden, dennoch den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mindern.“
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