Steuer-Identifikationsnummer bei Freistellungsaufträgen erforderlich

Koblenz (ofd) Seit dem 1. Januar 2011 sind bei Banken und Finanzdienstleistern neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge für Kapitalerträge nur dann wirksam, wenn sie die Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende des Jahres 2015 weiterhin ihre Gültigkeit. Ab dem Jahr 2016 muss dann aber auch für diese eine Identifikationsnummer vorliegen.

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