Das Bundessozialgericht hat mit zwei Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, ob die Eltern einen für sie lediglich in Hinblick auf das Elterngeld günstigen Wechsel während der Schwangerschaft durchführen können um so das nach dem Nettoeinkommen berechnete Elterngeld zu erhöhen.
Ehegatten dürfen nach dem Urteil des Bundessozialgericht in eine steuerlich „ungünstige“ Steuerklassenkombination wechseln, um anschließend mehr Elterngeld zu erhalten.
Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, können zwischen folgenden Kombinationen der Lohnsteuerklassen wählen:
• Steuerklassen III und V,
• beide Ehegatten in Steuerklasse IV.
Steuerlich ist es günstiger, wenn der besser verdienende Partner die Steuerklasse III wählt. Ist das Einkommen beider Ehegatten etwa gleich, empfiehlt sich für beide jeweils die Steuerklasse IV.
Regeln beim Elterngeld
Hintergrund für den Streit ist die Vorschrift, dass sich die Höhe des Elterngelds nach dem in den letzten 12 Monaten durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen richtet und 67 % hiervon beträgt, höchstens 1.800 EUR und mindestens 300 EUR im Monat (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 BEEG).
Jetzt entschied das Bundessozialgericht in zwei Urteilen, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um das Nettoeinkommen – und damit das spätere Elterngeld – zu erhöhen. Ein solcher Schritt sei eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit und könne den Eltern nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.
Folglich kann auch der schlechter verdienende Elternteil in die Steuerklasse III wechseln, um seinen Nettolohn zu erhöhen. Allerdings muss der andere Partner dann Einbußen beim Netto-Einkommen hinnehmen – aber nur vorübergehend. Die spätere Steuererklärung führt zu einer entsprechenden Erstattung und gleicht den vorherigen Nachteil aus.
Achtung: Eine rückwirkende Änderung der Steuerklassen ist nicht möglich. Zukünftige Eltern sollten sich also frühzeitig um eine Änderung der Lohnsteuerkarten bemühen.