Berlin (bdl) Jetzt können auch die Kosten für die erste Ausbildung bzw. das Erststudium steuermindernd geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Urteilen zugunsten der Auszubildenden und Studierenden entschieden:
Ausgaben für eine Berufsausbildung oder ein Studium sind auch dann (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten, wenn das Studium unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung aufgenommen wird (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10). Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) zeigt sich erfreut darüber, dass der BFH das seit 2004 bestehende Abzugsverbot gekippt hat.
Studienkosten waren bisher nur als so genannte Sonderausgaben bis zum einem Höchstbetrag von 4.000 Euro absetzbar. Von dieser Regelung profitierten jedoch nur Auszubildende, die bereits während des Studiums über steuerpflichtige Einnahmen verfügten. Sonderausgaben sind zwar steuerlich absetzbar, aber nur in dem Jahr, in dem sie geleistet werden. Ein Vortrag dieser Aufwendungen in ein späteres Kalenderjahr, um diese dann mit den Einnahmen in den ersten Berufsjahren zu verrechnen, ist nur Werbungskosten vorbehalten.
Quelle: Presseinfomation BDL Nr. 22 / 17.08.2011