Einkommensteuererklärung 2010: Banken müssen Steuerbescheinigung ausstellen

Mit Einführung der Abgeltungssteuer sollte ab dem 01.01.2009 die Besteuerung von Kapitalerträgen zusammengefasst und vereinfacht werden. Erfahrungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 bestätigen diese Hoffnung noch nicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2010 gestalten wird.

Steuerbürger können beantragen, dass ihre Kapitalerträge statt der 25%igen Abgeltungssteuer der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sofern dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (§ 32 d Abs. 6 Satz 1 EStG). Dazu werden alle Kapitalerträge, vermindert um den Sparerpauschbetrag, den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen.

Der Antrag auf diese so genannte Günstigerprüfung kann nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Summe der Kapitalerträge beider Ehegatten, gestellt werden. Sinnvoll ist dies beispielsweise bei

  • Steuerzahlern, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt,
  • Arbeitnehmern deren Kapitalerträge nur knapp über dem Sparerfreibetrag liegen und den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG erhalten,
  • Rentnern, die einen Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG für sich

in Anspruch nehmen können.

Darüber hinaus hat die Praxis in der bisherigen Steuerberatung gezeigt, dass einige Bankinstitute die zur Beantragung der Günstigerprüfung notwendigen Steuerbescheinigungen nicht oder nur zögerlich ausstellen (wollen) oder dazu EDV-technisch bisher nicht in der Lage waren.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass laut Schreiben des  Bundesfinanzministeriums vom 18.12.2009 (BStBl. 2010 Teil I Seite 79) für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (also in der Regel die Bank) verpflichtet ist, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den erforderlichen Angaben (§ 32 d EStG) zu erstellen und zwar unabhängig davon, ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde oder nicht.

Abgeltungsteuer ab 01. Januar 2009

Ab 1.1.2009 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Ziel dieser Neuregelung ist, die Besteuerung von Kapitalerträgen und Kursgewinnen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Alle Kapitalerträge – wie Zinsen und Dividenden – aber auch erzielte Kursgewinne werden pauschal mit 25% versteuert. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Vorteil der Abgeltungsteuer:
Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge abgegolten, auch wenn ihr persönlicher Steuersatz über 25% liegt. Ist ihr persönlicher Steuersatz niedriger, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden

Nachteile der Abgeltungsteuer:
Die bisherige Spekulationsfrist für Aktien, Fondsanteile, Zertifikate usw. von einem Jahr fällt weg. Erzielte Kursgewinne müssen jetzt unabhängig davon, wie lange die Wertpapiere in Ihrem Besitz waren, versteuert werden. Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden. Die Möglichkeit, tatsächlich angefallene Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, entfällt.

Ab wann gilt die Abgeltungsteuer:
Die Abgeltungsteuer gilt für alle Dividenden und Zinserträge, die Ihnen nach dem 31.12.2008 gutgeschrieben werden, und für Kursgewinne, die Sie ab 01.01.2009 erzielen.

Bei Aktien und Fondsanteilen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, müssen die Kursgewinne nur versteuert werden, wenn die Haltezeit nicht mindestens 1 Jahr betragen hat. Für Zertifikate gibt es eine  Sonderregelung (§ 52a Abs. 10 Satz 8 EStG).

Sparer-Pauschbetrag:
Der Sparerfreibetrag von 750 € (1.500 € bei Ehepaaren) und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 € (102 €) werden zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 € (1.602 €) zusammengelegt.

Freistellungsauftrag:
Die bisherigen Regelungen gelten weiter. Sie können durch einen oder mehrere Freistellungsauftrag/-aufträge bis zu einer Höhe von 801 € (1.602 €) den Abzug der neuen Abgeltungsteuer vermeiden.

Sollen Sie trotzdem die Erträge in der Einkommensteuererklärung ab 2009 angeben?
Aus folgenden Gründen kann dies trotz der pauschalen Abgeltungsteuer günstiger sein:

Der neue Sparer-Pauschbetrag wurde nicht vollständig ausgeschöpft und es wurde trotzdem Steuer einbehalten (z.B. Geldanlagen bei verschiedenen Banken). Es sollen zusätzliche Verluste, z.B. aus Anlagen bei anderen Banken, berücksichtigt werden. Der persönliche Steuersatz liegt unter 25%. Die Kirchensteuer soll zutreffend ermittelt werden. Der sogenannte Härteausgleich oder der Altersentlastungbetrag wird auf die Erträge angerechnet.

Achtung: Um zu prüfen, ob Sie zu viel Kapitalertragsteuer bezahlt haben, benötigt Ihre Beratungsstelle eine Aufstellung der Höhe Ihrer aktuellen Freistellungsaufträge.

Im Fall des Antrags auf Einbeziehung der Kapitalerträge führt die Finanzverwaltung eine so genannte Günstigerprüfung durch. Das bedeutet: Sie zahlen also auch dann, wenn Sie die Erträge in Ihrer EEinkommensteuereklärung angeben, immer nur maximal 25% Steuern auf Zinseinnahmen, Dividenden und Kursgewinne.

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