Krankheitsbedingte Kosten für Altersheim / Pflegeheim abzugsfähig!

(BDL) Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim waren die Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung bisher lediglich dann abziehbar, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und zusätzlich Pflegekosten abgerechnet wurden oder wenn ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ vorlag (BFH Urteil vom 18.12.2008, Az.: III R 12/07).

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ist jetzt in seinem Urteil vom 13.10.2010 (Az.: VI R 38/09) von diesen eigenen strengen Grundsätzen zugunsten der Betroffenen abgewichen und bestätigte eine Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte die Klägerin währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als agB an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal „H“ im Behindertenausweis fehle.

Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn – wie im anhängigen Verfahren – aufgrund ärztlicher Bescheinigungen festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.

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