Außergewöhnliche Belastungen; Sammeln von Rechnungen für Heilmittel, Arzt- und Arzneikosten kann sich lohnen!

Aufwendungen für Heilmittel, Arzneikosten u. Ä. können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abgezogen werden. Voraussetzung ist immer die Vorlage der Rechnung, der Nachweis der Zahlung (z. B. Überweisungsträger, Kontoauszug, Barquittung) und unter Umständen eine Verordnung des Arztes oder des Heilpraktikers.

Kosten Voraussetzung
Apotheke Sämtliche Medikamenten- u. Rezept-Zuzahlungen Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers
Optiker Brillen, Hörgeräte, Kontaktlinsen, Reinigungsmittel etc. ärztliche Verordnung
Heilpraktiker Behandlungskosten etc. keine
Zahnarzt Behandlungskosten, Zahnersatz etc. (Eigenanteil) keine
Arzthonorar sämtliche Zuzahlungen keine
Praxisgebühr 10 € Praxisgebühr keine
Krankengymnastik Eigenanteil an den Behandlungskosten Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers
Fahrtkosten zu Arzt, Zahnarzt, Kranken-gymnastik u. Ä. a) Fahrt mit eigenen PKW = 0,30 €/km

b) Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi)

a) Aufzeichnungen, wie oft der Arzt usw. aufgesucht wurde. Diese Aufzeichnungen bitte durch den Arzt be-stätigen lassen.

b) Fahrtkosten oder Quittung

Die Aufzählung ist nicht vollständig!

Besondere Anforderungen sind zu erfüllen

Für manche Aufwendungen sind besondere Anforderungen zu erfüllen. Sie sind gesondert durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Grundsätzlich genügt ein Attest des Hausarztes oder eines Facharztes; es empfiehlt sich aber zur Risikovermeidung, vor Beginn der Maßnahme ein amtsärztliches Attest (Gesundheitsamt) oder ein Attest des medizinischen Dienstes einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuholen. Hiervon sind z. B. folgende Aufwendungen betroffen (Beispiele – ärztliches Attest notwendig):

  • Allergien: Kauf eines Bettsystems
  • „Anonyme Alkoholiker“: Teilnahme an Gruppentreffen (Fahrtkosten)
  • Gefährdung der Gesundheit durch Asbest- / Formal-dehyd-Emissionen: Haus- bzw. Wohnungssanierung, Ersatz von Möbeln
  • Kur: Eigener Kostenanteil für Unterkunft, Anwendungen, Reisekosten, Begleitperson
  • Kinderkur: bei privater Unterbringung und mit einer Begleitperson
  • Logopädische Therapie: Behandlung eines Kindes
  • Anschaffung medizinischer Geräte: z. B. Bestrahlungsgerät, Blutdruckmessgeräte
  • Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche des Kindes): Therapeutische Behandlung, Unterbringung in einer Fördereinrichtung (Internat etc.)
  • Asthmaerkrankung eines Kindes: Aufenthalt an einem heilklimatischen Ort
  • Künstliche Befruchtung mit Fremdsamen: wenn bei Ehegatten medizinisch keine andere Zeugung möglich ist

Unser Tipp: Lassen Sie Kosten – soweit es möglich ist – in einem Jahr zusammenkommen. Für den steuerlichen Abzug ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Zeitpunkt der Leistung maßgebend!

Zumutbare Belastung

Die o. g. Aufwendungen wirken sich allerdings nicht in voller Höhe steuerlich aus. Es wird eine zumutbare Belastung abgezogen. Sie richtet sich nach der Höhe Ihrer Einkünfte, nach Ihrem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Gesamtbetrag* der Einkünfte ohne Kinder

ledig

ohne Kinder

verheiratet

1 – 2 Kinder 3 und mehr Kinder
bis 15.340 € 5 % 4 % 2 % 1 %
von 15.341 € bis 51.130 € 6 % 5 % 3 % 1 %
mehr als 51.130 € 7 % 6 % 4 % 2 %
* Berechnungsgrundlage ist der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte; bei einem Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte ist das der Bruttolohn abzüglich Werbungskosten!
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