Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, dem sog. Bürgerentlastungsgesetz, wurde der Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu gestaltet. Das Ganze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.

Nunmehr können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes, im Rahmen der Basisabsicherung, bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.

Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge können daher bei den Eltern im Verhältnis der Zuordnung der Kinderfreibeträge (0,5 oder 1,0 Kinderfreibeträge) als Sonderausgaben abgezogen werden und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.

Es sind insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind auf Grund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.

Aber Achtung! Werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben beantragt, scheidet ein Abzug der Sonderausgaben beim Kind selbstverständlich aus. In diesem Fall werden die von der Versicherung unter der Identifikationsnummer des Kindes an die Finanzverwaltung übermittelten Daten gesperrt.

Beendet das Kind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe letzte Lohnabrechnung als Auszubildender) bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen. Sollen die Beiträge dann bei den Eltern berücksichtigt werden, ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „ Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, die bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden, dennoch den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mindern.“

Steuernachzahlung für viele Beamte und Zeitsoldaten

Mindestvorsorgepauschale zu hoch

Durch das Bürgerentlastungsgesetz hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen verändert. Beim Lohnsteuerabzug wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, während bei der Veranlagung mit der Steuererklärung nur die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden. Bei Zeitsoldaten und Beamten wird eine Mindestvorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, die oft zu hoch ausfällt und zu Steuernachzahlungen führt.

Zeitsoldaten und Beamte unterliegen keiner Renten- und Krankenversicherungspflicht. Sie erhalten über die Beihilfe einen Zuschuss bei Krankheitskosten. Die Beihilfe stellt einen Teil der Krankenversicherung dar. Der nicht abgedeckte Teil sollte durch private Krankenversicherung restversichert werden. Die Beiträge hierzu sind in vielen Fällen sehr gering.

Steuernachzahlung durch Vorsorgepauschale

Die jetzt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohnes bis höchstens 1.900 Euro jährlich. In Steuerklasse III beträgt der Höchstbetrag 3.000 Euro. Die Vorsorgepauschale soll die Arbeitnehmeraufwendungen für Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung abdecken. Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist erst am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes zu prüfen. Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Rentenversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Krankenversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro. Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen Beiträgen führt regelmäßig zur Steuernachzahlung.

Steuernachzahlung entgegen wirken

Bei betroffenen Arbeitnehmern müssen alle abziehbaren Versicherungen in der neuen Anlage Vorsorgeaufwand sorgfältig eingetragen werden, um die Nachzahlung möglichst gering zu halten oder zu vermeiden. Beiderseits berufstätige Ehegatten sollten außerdem prüfen, ob eine getrennte Veranlagung günstiger ist.

Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den unter Umständen geringen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung kann mit den folgenden Versicherungen aufgefüllt werden:

  • Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Rürup-Rentenversicherungsbeiträge (Basisrentenversicherung)
  • Lebens-/ Rentenversicherung mit Abschluß vor dem 31.12.2004
  • Riester-Rentenversicherung nach Günstigerprüfung
  • Krankenzusatzversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherungen
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