BFH: Arbeitszimmer für Rentner

München (bfh) Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können in bestimmten Fällen auch Rentner die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer komplett vor der Steuer absetzen. Dazu brauchen sie neben ihrer Rente oder Pension zusätzliche Arbeitseinkünfte und das Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit.

Mit dem am 24.2.2015 veröffentlichten Urteil gab das oberste deutsche Steuergericht einem pensionierten Ingenieur Recht, der als Gutachter arbeitete und die Kosten für sein Arbeitszimmer im Keller seines Hauses in Höhe von gut 2240 Euro von der Steuer absetzen wollte. Das Finanzamt wollte den Abzug auf 1250 Euro begrenzen, das Finanzgericht sowie der BFH sahen das Arbeitszimmer aber als voll abzugsfähig an (Az.: VIII R 3/12)

BFH | Studium und Berufsausbildung: Erstausbildung als Werbungskosten absetzbar

Berlin (bdl) Jetzt können auch die Kosten für die erste Ausbildung bzw. das Erststudium steuermindernd geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Urteilen zugunsten der Auszubildenden und Studierenden entschieden:

Ausgaben für eine Berufsausbildung oder ein Studium sind auch dann (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten, wenn das Studium unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung aufgenommen wird (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10). Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) zeigt sich erfreut darüber, dass der BFH das seit 2004 bestehende Abzugsverbot gekippt hat.

Studienkosten waren bisher nur als so genannte Sonderausgaben bis zum einem Höchstbetrag von 4.000 Euro absetzbar. Von dieser Regelung profitierten jedoch nur Auszubildende, die bereits während des Studiums über steuerpflichtige Einnahmen verfügten. Sonderausgaben sind zwar steuerlich absetzbar, aber nur in dem Jahr, in dem sie geleistet werden. Ein Vortrag dieser Aufwendungen in ein späteres Kalenderjahr, um diese dann mit den Einnahmen in den ersten Berufsjahren zu verrechnen, ist nur Werbungskosten vorbehalten.

Quelle: Presseinfomation BDL Nr. 22 / 17.08.2011

04.08.2011 BFH zwei Urteile zur Rentenbesteuerung

München (bfh)

1. Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie Altersrenten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 13. April 2011 (X R 54/09 sowie X R 19/09 und X R 33/09) entschieden, dass auch die Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem – gewöhnlich niedrigeren – Ertragsanteil, sondern mit dem sog. Besteuerungsanteil zu besteuern sind. Diese Besteuerung beruht auf der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz im Jahr 2004.

Der BFH hatte bereits 2009 und 2010 die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht. Nun hat er entschieden, dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten nicht gegen die Verfassung verstoße.

In dem Streitfall X R 54/09 hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr 2004 – dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes – gezahlt worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu besteuern gewesen.

Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes eingetretene Steuermehrbelastung der Klägerin sah der BFH als durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war, gerechtfertigt an. Es bestehe kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

2. Besteuerung von Rentennachzahlungen nach dem Alterseinkünftegesetz

Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 13. April 2011 X R 1/10 entschieden und damit ein anders lautendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2009 aufgehoben.

In dem Streitfall hatte die Klägerin im Februar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Die Rentenversicherung Bund hatte jedoch erst im Februar 2005 die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt. Die entsprechenden Rentennachzahlungen wurden von dem Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert und nicht – wie von der Klägerin beantragt – mit dem Ertragsanteil, der in ihrem Fall 4 % betragen hätte. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte der Klägerin Recht gegeben. Es war der Auffassung, Nachzahlungen für eine Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes seien jedenfalls dann noch nach der alten Rechtslage zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige seine Rente so frühzeitig beantragt habe, dass er die Zahlungen vor dem 1. Januar 2005 hätte erwarten können.

Der BFH sah dies anders. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Renten sei ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.

Aus diesem Grund hat der BFH auch in den Parallelfällen X R 19/09 und X R 17/10 die Besteuerung der Rentennachzahlungen mit dem Besteuerungsanteil bestätigt.

Quelle: BFH-Pressemitteilung

14.07.2011 Zivilprozesskosten steuerlich absetzbar

München (BFH) In München hat sich einiges getan. Ein interessanter Schritt in eine steuerzahlerfreundliche Richtung wurde vollzogen.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen.

Bisher waren zivile Prozesskosten lediglich in Ausnahmefällen steuerlich zu berücksichtigen. Hier waren existenziell bedrohliche Sachverhalte notwenig, um den Weg in die außergewöhnlichen Belastungen zu ebnen.

Positive Rechtsprechung zu Krankheitskosten; außergewöhnliche Belastung

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in der jüngsten Vergangenheit die Absetzbarkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, entgegen der bisherigen Rechtsprechung, positiv beurteilt. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine listet ihnen die wichtigen Urteile auf:

Krebsabwehrtherapie

Krankheitskosten (z. B. für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie), denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet (BFH, Urteil vom 2.9.2010, VI R 11/09).

Künstliche Befruchtung

Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden (BFH, Urteil v. 16.12.2010, VI R 43/10).

Erforderlicher Nachweis

Um Krankheitskosten im Rahmen des § 33 EStG geltend zu machen, muss der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest geführt werden. Zur Geltendmachung von Krankheitskosten kann ein Nachweis auch noch später geführt werden (BFH, Urteile v. 11.11.2010, VI R 18/09, VI R 17/09 und VI R 16/09).

Eine Berücksichtigung der Kosten für die Heilbehandlung findet statt, ohne dass ein Bedarf zur Prüfung einer Zwangsläufigkeit der Kostenhöhe und des Grundes der Behandlung im Einzelfall vorliegt. Geboten ist diese Verneinung der typisierenden Behandlung von Krankheitskosten, um ein unzumutbares Eindringen in die jeweilige Privatsphäre zu vermeiden, sofern die Aufwendungen nach den Grundsätzen eines gewissenhaft arbeitenden Arztes sowie nach den Erfahrungen und Erkenntnissen der Heilkunde zur Linderung oder Heilung der Erkrankung vertretbar sind – BFH, Beschluss vom 9.11.2010 VI B 101/10.

Fahrtkosten zum Arzt

Neben den Aufwendungen für Freizeitfahrten (bis 15.000 km pro Jahr) können auch die Kosten für die Fahrten zu Behandlungen bzw. Ärzten nach § 33 Abs. 2 EStG zusätzlich als Krankheitskosten berücksichtigt werden – BFH, Beschluss vom 15.6.2010, VI B 11/10).

Besuchsfahrten ins Krankenhaus

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Elternteil können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar und entscheidend zur Heilung oder Linderung der Krankheit beitragen. Dies kann regelmäßig der behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen (BFH, Beschluss v. 12.1.2011, VI B 97/10).

Kosten für Heimunterbringung

Werden Aufwendungen einer Heimunterbringung dem Grunde nach als Krankheitskosten und damit außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sind sie gem. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, soweit sie die zumutbare Belastung sowie die Haushaltsersparnis übersteigen (BFH, Urteil v. 15.4.2010, VI R 51/09).

Ist eine Unterbringung im Seniorenheim aufgrund von Krankheit not-wendig, so sind die Kosten für den Aufenthalt im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Der Aufenthalt kann auch dann als krankheitsbedingt gelten, wenn im Schwerbehindertenausweis kein Merkzeichen „Bl“ oder „H“ festgestellt ist und keine Pflegekosten zusätzlich angefallen sind (BFH, Urteil v. 13.10.2010, VI R 38/09).

Kosten bei Behinderung

Ein Abzug im Sinne der außergewöhnlichen Belastungen ist bei Kosten für die behindertengerechte Umgestaltung bzw. den Umbau des Familienwohnheims möglich, sofern sie in einem solchen Maße unter dem sich aus der Situation ergebenden Gebot der Zwangsläufigkeit stehen, dass hinsichtlich der Gesamtumstände im Einzelfall die eventuelle Erlangung eines Ausgleichs bzw. Gegenwerts in den Hintergrund tritt (BStBl 2010 II S. 280, BFH, Urteil v. 22.10.2009, VI R 7/09). Dieser Grundsatz ist ebenso auf die Kosten, die im Rahmen eines behindertengerechten Umbaus eines Pkw entstehen, zu übertragen. Neben den Fahrtkosten sind derlei Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung prinzipiell in voller Höhe im Jahr des Abflusses absetzbar (LfSt Bayern, Verfügung vom 28.5.2010, S 2284.1.1-2/6). Darüber hinaus räumt die Finanzverwaltung in beiden Fällen (Wohnung und Kfz) die Möglichkeit ein, die Aufwendungen im Wege einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) auf die Folgejahre zu verteilen, wenn wegen eines zu niedrigen Gesamtbetrags der Einkünfte kein voller Abzug der Aufwendungen möglich ist.

Kann ein schwerbehindertes Kind angesichts der Schwere und der Dauer seiner Erkrankung seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst decken, darf es zur Altersvorsorge maßvoll eigenes Vermögen bilden. Für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG kommt dabei die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende Bestimmung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht zur Anwendung (BFH, Urteil v. 11.2.2010, VI R 61/08).

Auch wenn die Abzugsmöglichkeiten der Kosten für Krankheit verbessert wurden, bleibt es weiterhin dabei, dass eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit spätestens dann erfolgt, wenn die jeweilige Behandlung der Erkrankung durch Personen vorgenommen wird, die keine Zulassung zur Ausübung eines Heilkundeberufes haben.

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Maßnahme entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden ist und es keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse gibt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende; Eltern teilen sich Betreuungszeit

Alleinerziehende können bei Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt.

Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich nicht auswirken.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az.: III R 79/08) entschieden, dass die allein erziehenden Eltern – unter Umständen auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass betroffene Eltern (Kind annähernd in gleichem Umfang in Haushalten der getrennt lebenden Eltern), bei denen der individuelle Steuersatz zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres (noch) nicht bekannt ist, zunächst beide die Steuerklasse I wählen sollten. Dadurch halten sie sich die Möglichkeit offen, nachträglich, das heißt, spätestens bei dem jeweiligen Lohnsteuerjahresausgleich für das dann abgelaufene Jahr festzustellen, bei wem die höhere steuerliche Auswirkung erzielt wird, um dann einvernehmlich festzulegen, dass der Entlastungsbetrag in diesem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt wird.

Finanzamt verlangt amtsärztliches Attest; Bundesfinanzhof sagt zweimal “Nein”

München (BFH) Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 11. November 2010 VI R 17/09 und VI R 16/09 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.

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Krankheitsbedingte Kosten für Altersheim / Pflegeheim abzugsfähig!

(BDL) Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim waren die Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung bisher lediglich dann abziehbar, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und zusätzlich Pflegekosten abgerechnet wurden oder wenn ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ vorlag (BFH Urteil vom 18.12.2008, Az.: III R 12/07).

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ist jetzt in seinem Urteil vom 13.10.2010 (Az.: VI R 38/09) von diesen eigenen strengen Grundsätzen zugunsten der Betroffenen abgewichen und bestätigte eine Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte die Klägerin währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als agB an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal „H“ im Behindertenausweis fehle.

Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn – wie im anhängigen Verfahren – aufgrund ärztlicher Bescheinigungen festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.

Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß!

(BDL) Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 (Az.: III R 35/09) entschieden, dass gegen die Absenkung der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung von 27 Jahre auf 25 Jahre (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 war die maßgebliche Altersgrenze von Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt worden. Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt. Die neue niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums insbesondere deshalb, weil Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehen können (§ 33 a Abs. 1 EStG). Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altersgrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.

Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG). Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, erwartet jedoch, dass im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird.

BFH schränkt Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ein

Mit Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag – im Streitfall EUR 600; aktuell EUR 1.200 – in Anspruch nehmen können.Weiterlesen

Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers

München (BFH) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 53/09 entschieden, dass Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.Weiterlesen

BFH: Höhe des Ausbildungsfreibetrags verfassungskonform

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist auf eine Anfang Februar 2011 veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hin. Dieser hat entscheiden, dass der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro, den Eltern eines volljährigen in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes je Kalenderjahr geltend machen (§ 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) können, verfassungsgemäß sei; der Ausbildungsfreibetrag berücksichtige in ausreichendem Maße den entstehenden Sonderbedarf in diesen Fällen.

Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags schien einem Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, zu gering und es machte deshalb in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Ausbildungsfreibetrags von 924 Euro geltend. Die Klage blieb ohne Erfolg.

In dem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) entschieden die Richter in ihrem Urteil vom 25.11.2010 (Az.: III R 111/07), der Ausbildungsfreibetrag dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Bei der Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung seien auch der Kinderfreibetrag sowie der ebenso für Kinder zu gewährende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG einzubeziehen.

Die Summe dieser für ein Ehepaar anzusetzenden Freibeträge belief sich im Jahr 2003 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags auf 6.732 Euro. Dies ist nach Ansicht des BFH ausreichend, wie auch ein Vergleich mit den nach dem BAföG vorgesehenen Sätzen zeigt. Die BAföG-Förderung für einen auswärts studierenden Studenten betrug im Jahr 2003 monatlich 433 Euro, somit jährlich 5.592 Euro, und lag damit unter den steuerlich anzusetzenden Beträgen.

Nach Auffassung des BFH entspricht die Rechtslage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 26. Januar 1994 (1 BvL 12/86) entschieden hatte, dass als Vergleichsregelung, zu der die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in Beziehung zu setzen sind, auch die Sätze nach dem BAföG in Betracht kommen.

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