BFH | Studium und Berufsausbildung: Erstausbildung als Werbungskosten absetzbar

Berlin (bdl) Jetzt können auch die Kosten für die erste Ausbildung bzw. das Erststudium steuermindernd geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Urteilen zugunsten der Auszubildenden und Studierenden entschieden:

Ausgaben für eine Berufsausbildung oder ein Studium sind auch dann (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten, wenn das Studium unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung aufgenommen wird (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10). Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) zeigt sich erfreut darüber, dass der BFH das seit 2004 bestehende Abzugsverbot gekippt hat.

Studienkosten waren bisher nur als so genannte Sonderausgaben bis zum einem Höchstbetrag von 4.000 Euro absetzbar. Von dieser Regelung profitierten jedoch nur Auszubildende, die bereits während des Studiums über steuerpflichtige Einnahmen verfügten. Sonderausgaben sind zwar steuerlich absetzbar, aber nur in dem Jahr, in dem sie geleistet werden. Ein Vortrag dieser Aufwendungen in ein späteres Kalenderjahr, um diese dann mit den Einnahmen in den ersten Berufsjahren zu verrechnen, ist nur Werbungskosten vorbehalten.

Quelle: Presseinfomation BDL Nr. 22 / 17.08.2011

13.06.2011 Internetkosten zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten

Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden, können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzelnachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet werden, beruflich das Internet genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt werden.

Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt sich dieser nur, wenn hohe Telefon- und Internetkosten anfallen und sehr viele berufliche Gespräche vom privaten Anschluss geführt werden bzw. der private Internetanschluss intensiv beruflich genutzt wird.

Ohne den beruflichen Anteil der Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, kann ein Pauschalbetrag von 20 % des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens 20 € der Monatsrechnung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Sofern die Internetkosten in der Rechnung getrennt von den Telefonkosten ausgewiesen werden, können auch diese zusätzlich zu den pauschal geltend gemachten Telekommunikationskosten von maximal 240 € (vgl. BFH-Beschluss vom 16.06.2010, VI B 18/10, BFH/NV 2010 S. 1810) Berücksichtigung finden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass die Internetkosten dabei nicht unbedingt mit dem gleichen Prozentsatz wie die Telefonkosten angesetzt werden müssen. Der BFH hat in oben genanntem Beschluss eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, in der der berufliche Nutzungsanteil der Internetkosten mangels anderweitigem Nachweis wie beim Computer geschätzt und mit 50% veranschlagt worden war.

Einkommensteuererklärung 2010; Abgabefrist 31.05.2011

Stichtag zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 ist für alle, die nach dem Einkommensteuergesetz zur Abgabe verpflichtet sind (so genannte Pflichtveranlagungsfälle), Dienstag, der 31. Mai 2011.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer von dieser Frist nicht betroffen. Sie leisten durch den monatlichen Lohnsteuerabzug quasi Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Abzüge für Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Bruttolohn). Da diese Zahlungen großzügig berechnet werden, sind Arbeitnehmer grundsätzlich nur berechtigt, ebenfalls eine Einkommensteuererklärung (so genannte Antragsveranlagung) abzugeben, die in der Regel zu einer Steuererstattung führt.

Bei bestimmten Konstellationen, die allerdings gar nicht so selten sind, ist eine Steuernachzahlung allerdings auch bei Arbeitnehmern nicht auszuschließen. Dann gilt auch für sie die Abgabefrist 31. Mai 2011.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse 5 oder 6 besteuert worden ist,
  • der Arbeitslohn nach der Steuerklasse 4-Faktor besteuert wurde,
  • ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde,
  • bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde,
  • auf zweiter oder dritter Steuerkarte gearbeitet wurde,
  • Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen von über 410 Euro im Jahr bezogen wurden,
  • Nebeneinkünfte von über 410 Euro im Jahr erzielt wurden, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde.

Auch Rentner, deren Besteuerung sich 2005 grundlegend geändert hat, sind zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 grundsätzlich verpflichtet.

Können sie den Termin nicht einhalten, sollten sie, wie alle anderen auch, bei ihrem Finanzamt formlos einen Fristverlängerungsantrag stellen, damit kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Fertigt ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Erklärung, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2011.

Falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010; Steuerzahler übernehmen Rechnung und Risiko

Das war ja zu erwarten! Softwarehäuser und Arbeitgeber wurden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Rückendeckung des Finanzausschusses des Bundestages erlöst. Die bereits ausgestellten und übermittelten fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen 2010 müssen nun endgültig nicht mehr korrigiert werden. Jedoch ein großes Lob für die Firmen, die sich um Korrektur bemüht oder fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen bereits berichtigt haben.

Kurzer Rückblick

Anfang Januar 2011 tauchten die ersten fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen 2010 auf. Es betraf jedoch nur die Personengruppe der freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge abführt. Die Eintragungen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung wurden falsch bescheinigt. Es wurden lediglich die um den Arbeitgeberzuschuss gekürzten Beiträge bescheinigt.

Wie kam es zu dem Fehler

Man hatte hier wohl den Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung eines Pflichtversicherten im Sinn. Dieser belief sich im Jahr 2010 auf 7,9% (Arbeitgeberanteil 7,0%). Der Arbeitnehmerbeitrag eines freiwillig Versicherten beläuft sich jedoch auf 14,9%, dieser wäre zu bescheinigen. Während der Arbeitgeberanteil bei Pflichtversicherten in der Lohnsteuerbescheinigung überhaupt nicht erwähnt wird, ist der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig Versicherte zu bescheinigen.

Bei der Steuerberechnung, Basis hierfür ist die übermittelte Lohnsteuerbescheinigung, hätte das Finanzamt vom fälschlicherweise gekürzten Arbeitnehmerbeitrag den Arbeitgeberzuschuss noch einmal abgezogen. Der Bereich der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge wäre damit so gut wie neutralisiert. Mehrere hundert Euro hätte dieser Fehler kosten.

BMF meldet sich zu Wort

Mit der Pressemeldung vom 11.02.2011 hatte das Bundesministerium der Finanzen geraten, die fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen zu berichtigen und das BMF-Schreiben vom 26.08.2009, mit dem festgelegt wurde wie die Lohnsteuererbscheinigung 2010 und 2011 auszustellen wäre, umzusetzen. In einer Ergänzung zu dieser Meldung am 23.02.2011 stellt das BMF klar:

Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.

Restrisiko verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer

Damit steht fest, die Softwarehäuser müssen nicht nacharbeiten, die Arbeitgeber müssen nicht korrigieren und erneut die Daten übermitteln. Das Finanzamt wird es schon richten. Das BMF rät jedoch zur Überprüfung der Steuerbescheide. Zu Recht, denn auch im Finanzamt können Fehler passieren.

Update: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Artikel:

Falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010; Fehler bei freiwilliger Krankenversicherung

Nach den ersten Beratungen in diesem Jahr im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung 2010 hat sich herausgestellt, dass es wohl kaum eine richtig ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung 2010 für Arbeitnehmer gibt, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben sind und für die der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankennversicherung abführt.

Weder die Softwareentwickler im Bereich der Steueranwendungen, vom kleinen Unternehmen bis hin zum im DAX börsennotierten Unternehmen, noch die Nutzer der Steueranwendungen im Bereich der Lohnbuchhaltung, das sind in größeren Firmen die eigenen Personalabteilungen sowie die Steuerberater deren Dienste meist durch kleinere Firmen in Anspruch genommen werden, ist der Fehler in der Form aufgefallen, als dass er noch korrigiert wurde, bzw. sich eine falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010 auf wenige Einzelfälle reduziert.

Eigentlich war alles klar

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums, BMF-Schreiben vom 26.08.2009, beschreibt die Lohnsteuerbescheinigung 2010. Es sei angemerkt, das Schreiben existiert seit 2009 und ist grundsätzlich gut strukturiert, nur leider nicht für die Fälle, bei denen es um freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer geht, für die der Arbeitgeber die Beiträge abführt. Hier hat das BMF-Schreiben seine Schwächen. Auf diesen besonderen Fall wird weder eindeutig Bezug genommen, auch sind die Formulierungen die diesen Fall beschreiben sollen offensichtlich zweideutig.

Gut beraten, Steuererstattung gesichert

Schon Anfang Januar 2011 sah sich der Direktionsleiter Dirk Pohlmann bei den ersten Beratungen für das Steuerjahr 2010 mit diesem Problem konfrontiert. Die Fälle bezogen sich eben auf die o.g. Personengruppe der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Beiträge abführt.

Mit der Eintragung zur Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 wird der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers bescheinigt. Mit der folgenden Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 sollen wiederum die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und mit Nr. 26 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 die Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung bescheinigt werden.

Hier erklärte der Direktionsleiter Dirk Pohlmann, zwar führe der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung ab, als Arbeitnehmer sei man gegenüber der Krankenversicherung jedoch Schuldner der Krankenversicherungsbeiträge, und zwar zu 100%. Demnach sind eben auch 100% als Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung zu bescheinigen. In der vorliegenden Lohnsteuerbescheinigung 2010 wurde der zu bescheinigende Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung jedoch um den Zuschuss des Arbeitgebers gekürzt, insofern wurden also nicht 100% der Beiträge bescheinigt.

Fehler kann mehrer hundert Euro kosten

Ein folgenschwerer Fehler! Die Daten der Lohnsteuerbescheinigung 2010 bilden die Grundlage der Besteuerung. Da sich die Krankenversicherungsbeiträge seit 2010 mit einem möglichen Abschlag von 4% – sofern Anspruch auf Krankengeld besteht –  voll bei der Steuerberechnung bemerkbar machen, hat die falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010 folgende Konsequenz: bei der Steuerberechnung werden immer von den steuerlich wirksamen Aufwendungen des Arbeitnehmers die steuerfreien Zuschüsse abgezogen. Da sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im vorliegenden Fall die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung annähernd zur Hälfte teilen, die Bescheinigung im Bereich der Arbeitnehmerbeiträge lediglich etwa 50% Beitragsaufkommen ausweist, würde  sich nach Abzug der steuerfreien Zuschüsse der Bereich Kranken- und Pflegeversicherung kaum noch auswirken und unser Finanzminister Schäuble sagt „Danke!“. Sofern man hier nicht aufpasst, können einem mehrere hundert Euro bei dem Lohnsteuerjahresausgleich 2010 verloren gehen.

Möglicherweise 5 Millionen Betroffene

Wenige Tage nach der ersten Beratung meldete sich ein weiteres Mitglied zur Beratung an. Im Telefonat stellte sich heraus, das auch hier eine falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010 vorlag. Die verwendete Software im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung kommt von einem großen deutschen Softwareunternehmen. Auf dortige Nachfrage hieß es, erst Anfang Januar 2011, im Dialog mit dem Bundesfinanzministerium, hätte es Klarheit über die vakanten Punkte der Lohnsteuerbescheinigung 2010 gegeben, man sei allerdings nicht bereit, dies zum jetzigen Zeitpunkt noch zu korrigieren.

Übrigens, in Deutschland gibt es etwa 5 Millionen Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind.

Update: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in den Artikeln:

Einkommensteuererklärung 2010: Banken müssen Steuerbescheinigung ausstellen

Mit Einführung der Abgeltungssteuer sollte ab dem 01.01.2009 die Besteuerung von Kapitalerträgen zusammengefasst und vereinfacht werden. Erfahrungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 bestätigen diese Hoffnung noch nicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2010 gestalten wird.

Steuerbürger können beantragen, dass ihre Kapitalerträge statt der 25%igen Abgeltungssteuer der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sofern dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (§ 32 d Abs. 6 Satz 1 EStG). Dazu werden alle Kapitalerträge, vermindert um den Sparerpauschbetrag, den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen.

Der Antrag auf diese so genannte Günstigerprüfung kann nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Summe der Kapitalerträge beider Ehegatten, gestellt werden. Sinnvoll ist dies beispielsweise bei

  • Steuerzahlern, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt,
  • Arbeitnehmern deren Kapitalerträge nur knapp über dem Sparerfreibetrag liegen und den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG erhalten,
  • Rentnern, die einen Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG für sich

in Anspruch nehmen können.

Darüber hinaus hat die Praxis in der bisherigen Steuerberatung gezeigt, dass einige Bankinstitute die zur Beantragung der Günstigerprüfung notwendigen Steuerbescheinigungen nicht oder nur zögerlich ausstellen (wollen) oder dazu EDV-technisch bisher nicht in der Lage waren.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass laut Schreiben des  Bundesfinanzministeriums vom 18.12.2009 (BStBl. 2010 Teil I Seite 79) für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (also in der Regel die Bank) verpflichtet ist, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den erforderlichen Angaben (§ 32 d EStG) zu erstellen und zwar unabhängig davon, ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde oder nicht.

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung; Einkommensteuererklärung 2010

(BDL) Die Diskussion um Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung verunsichert zunehmend die betroffenen Versicherten. Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 13. September 2010 (Az.: IV C 3 – S 2222/09/10041) klargestellt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung gehören. Hierzu zählt auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener individueller Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V).

Hintergrund: Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2010 deutlich verbessert. Der Gesetzgeber stellt mit der Neuregelung sicher, dass die für die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebrachten Beiträge steuerlich ohne betragsmäßige Deckelung abziehbar sind, sofern sie zur Absicherung eines der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung entsprechenden Leistungsniveaus aufgebracht werden (Basisabsicherung).

Übersteigen die Beiträge für eine Basiskranken- und basispflegepflichtversicherung das erhöhte Abzugsvolumen von 1.900 Euro (für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte) bzw. 2.800 Euro (für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge allein tragen), sind diese als sonstige Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehepartnern stehen die Höchstbeträge den Ehepartnern unter den genannten Voraussetzungen jeweils gesondert zu.

Beitragsanteile für eine Krankenversicherung mit einer so genannten Komfortversorgung (z. B. Einzelbettzimmer, Chefarztbehandlung etc.) sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Beitragsanteil, mit dem das Krankengeld bzw. Krankentagegeld finanziert wird.

Bei einer privaten Krankenversicherung dienen die Beitragsanteile, mit denen Versicherungsleistungen finanziert werden, die in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, ebenfalls der Basisabsicherung. Die Basisabsicherung ist jedoch nicht mit dem Basistarif zu verwechseln. Hierbei handelt es sich um einen besonders gestalteten Tarif, der von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen seit dem 1. Januar 2009 angeboten werden muss.

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung gehören in vollem Umfang zur Basisabsicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher allen gesetzlich Krankenversicherten, die einen Zusatzbeitrag leisten müssen, die Zahlungsbelege hierfür aufzubewahren und die Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 geltend zu machen.

Einkommensteuererklärung 2010, was ändert sich für Rentner und Arbeitnehmer?

(BDL) Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine, weist auf die folgenden wesentlichen gesetzlichen Änderungen ab dem Kalenderjahr 2010 hin:

Steuertarif

  • der Grundfreibetrag wurde angehoben und zwar um 170 Euro auf 8.004 Euro
  • der Tarifverlauf wurde zu Gunsten der Steuerzahler begradigt.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld
ab 2009 ab 2010
– für das erste und zweite Kind 164 EUR 184 EUR
– für das dritte Kind 170 EUR 190 EUR
– für das vierte und jedes weitere Kind 195 EUR 215 EUR
Kinderfreibetrag 3.864 EUR 4.368 EUR
Freibetrag Betreuung, Erziehung, Ausbildung 2.160 EUR 2.640 EUR
Steuerfreibeträge insgesamt 6.024 EUR 7.008 EUR

Volljährige Kinder

Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst erhalten die Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr – aber für das Kalenderjahr 2010 nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betragen. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld ab dem Veranlagungszeitraum 2011 unabhängig von der Höhe der Einkünfte- und Bezüge des Kindes gezahlt werden.

Vorsorgeaufwendungen

Für das Jahr 2010 gelten folgende Regeln:

– Altersvorsorgeaufwendungen sind absetzbar mit 70 % bis zu einem Höchstbetrag von 14.000 EUR bei Alleinstehenden und 28.000 EUR bei Verheirateten. Bei Angestellten wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst und davon ein Anteil von 70 % angesetzt. Da er bei der Berechnung anschießend wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2010 tatsächlich nur mit 40 % absetzbar.

– Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und dann mit 70 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag im Jahre 2010 beträgt 19,9 % des Gehalts, max. 55.800 EUR (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

– Die Vorsorgepauschale in der Steuerveranlagung wurde abgeschafft. Es werden in 2010 nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. zu anderen Versicherungen sowie zur Rentenversicherung berücksichtigt werden (§ 10c EStG-neu).

– Da die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (im laufenden Jahr 2010) in veränderter Form beibehalten wurde (39b Abs. 2 Nr. 3 EStG-neu), kann es dadurch bei der Einkommensteuererklärung 2010 durchaus zu unerwarteten Nachzahlungen kommen.

– Die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde deutlich verbessert (mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009). Es wurde die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt (BVerfG-Urteil vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, DStR 2008 S. 604).

– Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Falls die Beiträge höher sind als 1.900 EUR / 2.800 EUR, können Beiträge zu „anderen Versicherungen“ nicht mehr abgezogen werden, sind sie niedriger als 1.900 EUR/ 2. 800 EUR, bleibt noch „Spielraum“ für die anderen Versicherungen.

Basis- bzw. Rürup Rentenverträge

Im Jahre 2010 sind 70 % der Beiträge absetzbar, höchstens 14.000 EUR bei Alleinstehenden und 28.000 EUR bei Verheirateten (70 % von 20.000 EUR / 40.000 EUR). Ab dem 1.1.2010 müssen auch Basisrentenverträge zertifiziert werden, wie dies bereits für Riester-Verträge der Fall ist. Das Zertifikat ist zum Abzug der Beiträge als Sonderausgabe erforderlich.

Sonderausgaben – Ehegattenunterhalt

Ab dem 1.1.2010 kann der Unterhaltszahler die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Gatten/der Ex-Gattin über den abzugsfähigen Höchstbetrag von 13.805 EUR hinaus als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Unterstützung bedürftiger Personen

Ab dem 1.1.2010 erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag in zweifacher Weise (§ 33a Abs. 1 EStG): Der frühere Höchstbetrag von 7.680 EUR steigt auf 8.004 EUR. Dieser neue Höchstbetrag erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltszahler für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat (sog. Erhöhungsbetrag).

Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente

Wer im Jahre 2010 erstmals Rente bezieht, muss in diesem Jahr einen Anteil von 60 % des Rentenbetrages versteuern. Im Jahre 2011 wird der steuerpflichtige Anteil der Jahresbruttorente erneut mit 60 % angesetzt. Der verbleibende Betrag der Jahresrente ist dann der persönliche Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2012 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern. Das bedeutet, alle künftigen Rentenerhöhungen sind zu 100% steuerpflichtig.

Neupensionäre: Geringerer Versorgungsfreibetrag

Wer im Jahre 2010 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder darauf beruhende Hinterbliebenenbezüge erhält, bekommt eine geringere Steuerentlastung als seine älteren Pensionskollegen: Der Versorgungsfreibetrag beträgt zeitlebens 32% der Bezüge, höchstens 2.400 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 720 EUR.

Welche Unterlagen benötige ich für meine Einkommensteuererklärung 2018 bzw. meinen Lohnsteuerjahresausgleich 2018?

Hierfür haben wir eine Checkliste 2018 aufgelegt, die die wichtigsten Unterlagen und Belege nennt, die für eine Einkommensteuererklärung erforderlich sein können. Zum Einen erhalten Sie dadurch einen ungefähren Überblick und zum Anderen können Sie sich anhand dieser Liste schon einmal für das Beratungsgespräch mit Ihrer HILO-Beratungsstelle vorbereiten.

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