Steuerhinterziehung bei überhöhten Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?

München (sw) Mit Urteil vom 29. März 2011 (Az.: 3 K 2635/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können.

Im Streitfall erzielte die Klägerin als kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie gab bei den Werbungskosten eine bestimmte Entfernung (28 km) an, die sie mit ihrem eigenen PKW zurückgelegt habe. Diesen Angaben wurde seitens des FA gefolgt .

Später fiel dem Bearbeiter des FA auf, dass die von der Klägerin angegebene Entfernung zu hoch angegeben war, die einfache Entfernung betrug nur 10 km. Das führte dazu, dass das FA geänderte ESt Bescheide auf der Basis von jeweils 10 Entfernungskilometern – mit entsprechenden Steuernachforderungen – erließ. Da vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen sei, gelte eine 10-jährige Verjährungsfrist, woraus folge, dass die ESt-Bescheide ab 1996 (bis 2006) wegen Vorliegens neuer Tatsachen geändert werden dürften.

Mit der dagegen angestrengten Klage trug die Klägerin u.a. vor, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen Kilometern entsprochen hätten. In dieser Meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten Veranlagungen bestärkt worden. Dem FA seien keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden. Bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte dem FA auffallen müssen, dass die in den EStErkl enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch ständen. Dem Bearbeiter hätte schon vor 2006 auffallen müssen, dass die angegebene Entfernung mit den Ortsangaben in den Erklärungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das FA örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.

Die Klage hatte jedoch nur zu einem ganz geringen Teil (1996) Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für 1996 könnten die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nicht angenommen werden. Es sei denkbar, dass die Klägerin die Eintragung der und die Angabe der Kilometer mit „28“ in der Annahme, die Entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen Kilometern, lediglich versehentlich vorgenommen habe. Für die anderen Streitjahre (1997 – 2005) ging das FG jedoch vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus, weil sich der Arbeitsplatz ab 1997 in dem der Wohnung näher gelegenen B befunden habe, die Klägerin aber gleichwohl – wie 1996 – die weitere Fahrtstrecke von 28 km angegeben habe. Der Klägerin müsse es auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreiche.

Dem FA seien auch neue Tatsachen, nämlich die geringere Entfernung von A nach B, nachträglich bekannt geworden. Im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen ESt-Bescheide sei dem FA nämlich nicht bekannt gewesen, dass die zutreffende Entfernung nur 10 km betrage. Das sei erst im Rahmen der Veranlagung für 2006 seitens eines ortskundigen Mitarbeiters des FA bekannt geworden. Die unzutreffenden Angaben der Klägerin seien weder widersprüchlich noch zweifelhaft, sondern eindeutig gewesen, es habe kein Anlass bestanden, den Angaben der Klägerin von vorneherein mit Misstrauen zu begegnen. Hinzu komme, dass Veranlagungsarbeiten von immer wieder wechselnden Bearbeitern erledigt würden, die nicht in jedem Fall über hinreichende Ortskenntnisse verfügten. Eine Änderung eines Bescheides könne zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings müsse der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben, was hier gerade nicht der Fall sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

Einkommensteuererklärung 2010: Banken müssen Steuerbescheinigung ausstellen

Mit Einführung der Abgeltungssteuer sollte ab dem 01.01.2009 die Besteuerung von Kapitalerträgen zusammengefasst und vereinfacht werden. Erfahrungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 bestätigen diese Hoffnung noch nicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2010 gestalten wird.

Steuerbürger können beantragen, dass ihre Kapitalerträge statt der 25%igen Abgeltungssteuer der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sofern dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (§ 32 d Abs. 6 Satz 1 EStG). Dazu werden alle Kapitalerträge, vermindert um den Sparerpauschbetrag, den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen.

Der Antrag auf diese so genannte Günstigerprüfung kann nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Summe der Kapitalerträge beider Ehegatten, gestellt werden. Sinnvoll ist dies beispielsweise bei

  • Steuerzahlern, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt,
  • Arbeitnehmern deren Kapitalerträge nur knapp über dem Sparerfreibetrag liegen und den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG erhalten,
  • Rentnern, die einen Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG für sich

in Anspruch nehmen können.

Darüber hinaus hat die Praxis in der bisherigen Steuerberatung gezeigt, dass einige Bankinstitute die zur Beantragung der Günstigerprüfung notwendigen Steuerbescheinigungen nicht oder nur zögerlich ausstellen (wollen) oder dazu EDV-technisch bisher nicht in der Lage waren.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass laut Schreiben des  Bundesfinanzministeriums vom 18.12.2009 (BStBl. 2010 Teil I Seite 79) für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (also in der Regel die Bank) verpflichtet ist, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den erforderlichen Angaben (§ 32 d EStG) zu erstellen und zwar unabhängig davon, ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde oder nicht.

Einkommensteuererklärung 2010, was ändert sich für Rentner und Arbeitnehmer?

(BDL) Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine, weist auf die folgenden wesentlichen gesetzlichen Änderungen ab dem Kalenderjahr 2010 hin:

Steuertarif

  • der Grundfreibetrag wurde angehoben und zwar um 170 Euro auf 8.004 Euro
  • der Tarifverlauf wurde zu Gunsten der Steuerzahler begradigt.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld
ab 2009 ab 2010
– für das erste und zweite Kind 164 EUR 184 EUR
– für das dritte Kind 170 EUR 190 EUR
– für das vierte und jedes weitere Kind 195 EUR 215 EUR
Kinderfreibetrag 3.864 EUR 4.368 EUR
Freibetrag Betreuung, Erziehung, Ausbildung 2.160 EUR 2.640 EUR
Steuerfreibeträge insgesamt 6.024 EUR 7.008 EUR

Volljährige Kinder

Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst erhalten die Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr – aber für das Kalenderjahr 2010 nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betragen. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld ab dem Veranlagungszeitraum 2011 unabhängig von der Höhe der Einkünfte- und Bezüge des Kindes gezahlt werden.

Vorsorgeaufwendungen

Für das Jahr 2010 gelten folgende Regeln:

– Altersvorsorgeaufwendungen sind absetzbar mit 70 % bis zu einem Höchstbetrag von 14.000 EUR bei Alleinstehenden und 28.000 EUR bei Verheirateten. Bei Angestellten wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst und davon ein Anteil von 70 % angesetzt. Da er bei der Berechnung anschießend wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2010 tatsächlich nur mit 40 % absetzbar.

– Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und dann mit 70 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag im Jahre 2010 beträgt 19,9 % des Gehalts, max. 55.800 EUR (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

– Die Vorsorgepauschale in der Steuerveranlagung wurde abgeschafft. Es werden in 2010 nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. zu anderen Versicherungen sowie zur Rentenversicherung berücksichtigt werden (§ 10c EStG-neu).

– Da die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (im laufenden Jahr 2010) in veränderter Form beibehalten wurde (39b Abs. 2 Nr. 3 EStG-neu), kann es dadurch bei der Einkommensteuererklärung 2010 durchaus zu unerwarteten Nachzahlungen kommen.

– Die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde deutlich verbessert (mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009). Es wurde die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt (BVerfG-Urteil vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, DStR 2008 S. 604).

– Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Falls die Beiträge höher sind als 1.900 EUR / 2.800 EUR, können Beiträge zu „anderen Versicherungen“ nicht mehr abgezogen werden, sind sie niedriger als 1.900 EUR/ 2. 800 EUR, bleibt noch „Spielraum“ für die anderen Versicherungen.

Basis- bzw. Rürup Rentenverträge

Im Jahre 2010 sind 70 % der Beiträge absetzbar, höchstens 14.000 EUR bei Alleinstehenden und 28.000 EUR bei Verheirateten (70 % von 20.000 EUR / 40.000 EUR). Ab dem 1.1.2010 müssen auch Basisrentenverträge zertifiziert werden, wie dies bereits für Riester-Verträge der Fall ist. Das Zertifikat ist zum Abzug der Beiträge als Sonderausgabe erforderlich.

Sonderausgaben – Ehegattenunterhalt

Ab dem 1.1.2010 kann der Unterhaltszahler die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Gatten/der Ex-Gattin über den abzugsfähigen Höchstbetrag von 13.805 EUR hinaus als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Unterstützung bedürftiger Personen

Ab dem 1.1.2010 erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag in zweifacher Weise (§ 33a Abs. 1 EStG): Der frühere Höchstbetrag von 7.680 EUR steigt auf 8.004 EUR. Dieser neue Höchstbetrag erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltszahler für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat (sog. Erhöhungsbetrag).

Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente

Wer im Jahre 2010 erstmals Rente bezieht, muss in diesem Jahr einen Anteil von 60 % des Rentenbetrages versteuern. Im Jahre 2011 wird der steuerpflichtige Anteil der Jahresbruttorente erneut mit 60 % angesetzt. Der verbleibende Betrag der Jahresrente ist dann der persönliche Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2012 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern. Das bedeutet, alle künftigen Rentenerhöhungen sind zu 100% steuerpflichtig.

Neupensionäre: Geringerer Versorgungsfreibetrag

Wer im Jahre 2010 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder darauf beruhende Hinterbliebenenbezüge erhält, bekommt eine geringere Steuerentlastung als seine älteren Pensionskollegen: Der Versorgungsfreibetrag beträgt zeitlebens 32% der Bezüge, höchstens 2.400 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 720 EUR.

Krankenversicherung ab 2010: Lohnsteuerabzug und Einkommensteuererklärung

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden ab dem Jahr 2010 aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts in höherem Maße als bisher bei dem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt. Was ändert sich bei der Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung ab 2010?

  • Beiträge zur Krankenversicherung sind in unbegrenzter Höhe abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung entfallen, d. h. der Beitragsanteil für Krankengeld sowie Komfortleistungen ist aus den Beiträgen zur Krankenversicherung heraus zurechnen,
  • Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind in unbegrenzter Höhe abziehbar,
  • der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kürzt die abzugsfähigen Beiträge.

Sonderausgabenabzug anderer Versicherungsbeiträge

  • Sonstige Versicherungsbeiträge, wie z. B. für Haftpflichtversicherungen, sind nur abziehbar, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung (nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses) die Summe von EUR 1.900 (bei Arbeitnehmern) bzw. EUR 2.800 (vor allem bei Unternehmern) nicht überschreiten. Bei Zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
  • Beiträge zur Altersvorsorge (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) sind wie bisher abziehbar.
  • Beiträge zur Versicherung im Rahmen der Riesterrente sind ebenfalls wie bisher abzugsfähig.

Privat krankenversichert

Bei der privaten Krankenversicherung gilt beim Lohnsteuerabzugsverfahren bzw. der Einkommensteuererklärung folgendes: Die abzugsfähigen Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das setzt aber voraus, dass die privatkrankenversicherten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Höhe ihrer monatlichen Aufwendungen und den darin enthaltenen Anteil für die Basisversorgung mitteilen. Von den Versicherungsunternehmen werden deshalb Bescheinigungen über die Höhe der Beiträge nach § 10 Abs. 1. Nr. 3 EStG ausgestellt und den Versicherten zugesandt.

Die Höhe der abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Privatversicherten werden zukünftig direkt vom Versicherungsunternehmen bis 28.02. des Folgejahres dem Finanzamt mitgeteilt. Nur dann können diese im Rahmen der Veranlagung  aufgrund der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Wann lohnt sich eine Einkommensteuererklärung?

Berlin (BDL) Der Staat macht keine große Werbung dafür, dass Verbraucher ihre Einkommensteuererklärung, von vielen noch Lohnsteuerjahresausgleich genannt, abgeben. Im Gegenteil: Jetzt soll sogar noch die sogenannte nur zweijährige Steuererklärung kommen. Das Problem derzeit: Sehr viele, zu viele Bürger verzichten bereits jetzt auf die Einkommensteuererklärung (Lohnsteuerjahresausgleich) und verschenken damit jährlich mehrere hundert Euro.Weiterlesen

Freiwillige Einkommensteuererklärung für 2006 muss bis spätestens 31.12.2010 eingereicht werden!

(BDL) Wichtiger Hinweis: Die Bearbeitung der Steuererklärungen 2003 bis 2005 ist ggf. auch noch möglich!

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist daraufhin, dass freiwillige Einkommensteuererklärungen (Antragveranlagungen bzw. früher Lohnsteuerjahresausgleich) für das Jahr 2006, wenn sie bis zum 31.12.2010 beim Finanzamt eingegangen sind, auch abschließend bearbeitet werden.Weiterlesen

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