Entlastungsbetrag für Alleinerziehende; Eltern teilen sich Betreuungszeit

Alleinerziehende können bei Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt.

Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich nicht auswirken.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az.: III R 79/08) entschieden, dass die allein erziehenden Eltern – unter Umständen auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass betroffene Eltern (Kind annähernd in gleichem Umfang in Haushalten der getrennt lebenden Eltern), bei denen der individuelle Steuersatz zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres (noch) nicht bekannt ist, zunächst beide die Steuerklasse I wählen sollten. Dadurch halten sie sich die Möglichkeit offen, nachträglich, das heißt, spätestens bei dem jeweiligen Lohnsteuerjahresausgleich für das dann abgelaufene Jahr festzustellen, bei wem die höhere steuerliche Auswirkung erzielt wird, um dann einvernehmlich festzulegen, dass der Entlastungsbetrag in diesem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt wird.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG)

Anstelle des Haushaltsfreibetrags, der wegen des Vorziehens der dritten Stufe der Steuerreform bereits mit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 weggefallen is, wurde ab VZ 2004 ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt (§ 24 b EStG). Die Steuerklasse II bleibt damit erhalten. Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf jährlich 1.308 EUR.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht alleinstehenden Steuerzahlern zu,

  • die in einer Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind leben, wobei unerheblich ist, ob das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist,
  • wenn für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld besteht, es Wehr- oder Ersatzdienst leistet, oder Entwicklungshelfer ist, auch
  • wenn im Haushalt eine schwer behinderte Person lebt (Behinderungsgrad mindestens 50 Prozent), die die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt, oder die Person nicht mehr als 7.680 Euro verdient und kein oder nur geringes Vermögen besitzt, oder
  • die innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, wenn der Partner schwer behindert ist und die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt.

Versagungsgründe für den Entlastungsbetrag

Sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass diese mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft bildet (die Meldung in der Wohnung ist jedoch nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen kann die Vermutung widerlegt werden, z.B. indem die oder der Alleinerziehende und die andere Person eine gemeinsame zweifelsfreie Versicherung abgeben und Nachweise vorlegen.

Bei Heirat im Laufe des Kalenderjahrs entfallen die Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Heirat. In diesem Fall ist die oder der Alleinstehende gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse auf seiner Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen. Bei einer Trennung oder Scheidung von Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs kann für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend gemacht werden, weil Ehegatten für das Jahr der Trennung die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen. Verwitweten Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig ab dem Monat des Todesfalls gewährt.

Unter welchen Voraussetzungen eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person, die sich wegen Pflegebedürftigkeit nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann (z. B. pflegebedürftiger Vater einer allein erziehenden Mutter), für die Gewährung des Entlastungsbetrages (bzw. die Steuerklasse II) unschädlich sein kann, ist mit dem BMF-Anwendungsschreiben vom 29. Oktober 2004 geregelt.

Antrag zur Erteilung der Steuerklasse 2

Für Kinder unter 18 Jahren ist eine Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für Alleinstehende beim Finanzamt abzugeben. Zum Formular: Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für Alleinstehende.

Für Kinder über 18 Jahren ist das Formular Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu verwenden. Zum Formular: Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

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