Anstelle des Haushaltsfreibetrags, der wegen des Vorziehens der dritten Stufe der Steuerreform bereits mit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 weggefallen is, wurde ab VZ 2004 ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt (§ 24 b EStG). Die Steuerklasse II bleibt damit erhalten. Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf jährlich 1.308 EUR.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht alleinstehenden Steuerzahlern zu,
- die in einer Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem Kind leben, wobei unerheblich ist, ob das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz beim Alleinerziehenden gemeldet ist,
- wenn für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld besteht, es Wehr- oder Ersatzdienst leistet, oder Entwicklungshelfer ist, auch
- wenn im Haushalt eine schwer behinderte Person lebt (Behinderungsgrad mindestens 50 Prozent), die die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt, oder die Person nicht mehr als 7.680 Euro verdient und kein oder nur geringes Vermögen besitzt, oder
- die innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, wenn der Partner schwer behindert ist und die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt.
Versagungsgründe für den Entlastungsbetrag
Sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass diese mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft bildet (die Meldung in der Wohnung ist jedoch nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In anderen Fällen kann die Vermutung widerlegt werden, z.B. indem die oder der Alleinerziehende und die andere Person eine gemeinsame zweifelsfreie Versicherung abgeben und Nachweise vorlegen.
Bei Heirat im Laufe des Kalenderjahrs entfallen die Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Heirat. In diesem Fall ist die oder der Alleinstehende gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse auf seiner Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen. Bei einer Trennung oder Scheidung von Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs kann für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltend gemacht werden, weil Ehegatten für das Jahr der Trennung die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen. Verwitweten Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteilig ab dem Monat des Todesfalls gewährt.
Unter welchen Voraussetzungen eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person, die sich wegen Pflegebedürftigkeit nicht an der Haushaltsführung beteiligen kann (z. B. pflegebedürftiger Vater einer allein erziehenden Mutter), für die Gewährung des Entlastungsbetrages (bzw. die Steuerklasse II) unschädlich sein kann, ist mit dem BMF-Anwendungsschreiben vom 29. Oktober 2004 geregelt.
Antrag zur Erteilung der Steuerklasse 2
Für Kinder unter 18 Jahren ist eine Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für Alleinstehende beim Finanzamt abzugeben. Zum Formular: Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für Alleinstehende.
Für Kinder über 18 Jahren ist das Formular Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu verwenden. Zum Formular: Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.