BFH schränkt Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ein

Mit Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60/09 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag – im Streitfall EUR 600; aktuell EUR 1.200 – in Anspruch nehmen können.Weiterlesen

21.07.2010 Achtung: Handwerker nicht bar bezahlen!

Berlin (bdl) Die Steuerermäßigung bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde zum 1. Januar 2009 auf 20 Prozent von 6.000 Euro (= 1.200 Euro) verdoppelt. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hin.

Die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Tatbeständen erfasst waren, wurden in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst. Die Förderung wurde auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, ausgeweitet.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL weist darauf hin, dass die Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- und Betreuungsleistung erfolgt ist.

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung hat unbar, in der Regel durch Überweisung, zu erfolgen. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.

Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können dagegen nicht anerkannt werden (Urteil vom 20.11.2008 des Bundesfinanzhofs, BStBl 2009 II S. 307). Und das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat.

20% Steuerermäßigung auf Handwerkerleistung und haushaltsnahe Dienstleistung

Der Staat fördert die von einem Unternehmen ausgeführten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt dabei keine Rolle.

Die Förderung ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Am eingesetzten Material plus der darauf entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt sich der Staat nicht. Ausnahme: geringwertige Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Es muss eine Rechnung ausgestellt werden, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten vom Material getrennt aufgeführt sind.

Wichtig: Der Dienstleister muss immer per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung! Denn damit wird der Steuerabzugsbetrag verspielt (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08, BFH/NV 2009 S. 469).

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Die Abgrenzung, welche Arbeiten haushaltsnah sind und welche nicht, kann im Einzelfall schwierig sein und führt gelegentlich zu Streit mit dem Finanzamt. Oft müssen die Gerichte entscheiden. Aus Gesetzesbegründung, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung lässt sich allerdings ein gewisser Rahmen ableiten.“

Seit dem Kalenderjahr 2009 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer

  • bei Handwerkerleistungen um 20% der Aufwendungen, begrenzt auf höchstens 1.200 Euro (20% von 6.000 Euro) im Jahr
  • bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten (keine Handwerkerleistungen) um 20% der Aufwendungen, für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (400-Euro-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) aber begrenzt auf höchstens 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) sowie
  • für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen ebenfalls um 20% der Aufwendungen. Hier liegt die Begrenzung bei einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.
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