20% Steuerermäßigung auf Handwerkerleistung und haushaltsnahe Dienstleistung

Der Staat fördert die von einem Unternehmen ausgeführten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt dabei keine Rolle.

Die Förderung ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Am eingesetzten Material plus der darauf entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt sich der Staat nicht. Ausnahme: geringwertige Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Es muss eine Rechnung ausgestellt werden, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten vom Material getrennt aufgeführt sind.

Wichtig: Der Dienstleister muss immer per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung! Denn damit wird der Steuerabzugsbetrag verspielt (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08, BFH/NV 2009 S. 469).

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Die Abgrenzung, welche Arbeiten haushaltsnah sind und welche nicht, kann im Einzelfall schwierig sein und führt gelegentlich zu Streit mit dem Finanzamt. Oft müssen die Gerichte entscheiden. Aus Gesetzesbegründung, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung lässt sich allerdings ein gewisser Rahmen ableiten.“

Seit dem Kalenderjahr 2009 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer

  • bei Handwerkerleistungen um 20% der Aufwendungen, begrenzt auf höchstens 1.200 Euro (20% von 6.000 Euro) im Jahr
  • bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten (keine Handwerkerleistungen) um 20% der Aufwendungen, für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (400-Euro-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) aber begrenzt auf höchstens 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) sowie
  • für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen ebenfalls um 20% der Aufwendungen. Hier liegt die Begrenzung bei einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.

Staat beteiligt sich an Kosten für Haushaltshilfe

Viele, die jemanden „schwarz“ in ihrem Privathaushalt beschäftigen, wollen auf diese Weise Geld sparen; ein unnötiges Risiko, denn wer seine Hilfe als Minijobber anmeldet, kann damit sogar Steuern sparen.

Steuerermäßigung für Minijob im Privathaushalt

Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt werden zum einen durch ermäßigte Abgaben für Renten- und Krankenversicherung und eine nur 2%ige Pauschalsteuer gefördert. Zum anderen ermäßigt sich die Einkommensteuer des Arbeitgebers um 20 Prozent der entstandenen Kosten (max. 510 Euro).

Der Arbeitgeber erhält nach Ablauf eines Kalenderjahres von der Minijob-Zentrale für seine Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung für das Finanzamt. Sie beinhaltet den Zeitraum, für den er Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat sowie die Höhe des im Vorjahr gezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenen Abgaben.

Wann liegt ein Minijob im Privathaushalt vor?

Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn von einem Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt Tätigkeiten verrichtet werden, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden.

Vorteile für Arbeitnehmer

Minijobber zahlen keine Sozialabgaben und in der Regel auch keine Steuern. Trotzdem haben sie Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zudem erwerben sie geringfügige Rentenansprüche.

Vorteile für Arbeitgeber

Für einen 400-Euro-Minijob in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung als bei vergleichbaren Beschäftigungen im gewerblichen Bereich und sparen auch noch Steuern. Sie müssen maximal 14,27 Prozent der Lohnsumme an Abgaben an die Minijob-Zentrale zahlen. Darin enthalten sind je 5 Prozent Pauschalbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung, 0,67 Prozent Umlagen zur Arbeitgeberversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung und gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer. Die Beschäftigung der Haushaltshilfe wird der Minijob-Zentrale in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltsscheckverfahren,

Eine Haushaltshilfe  erhält monatlich 200 € Arbeitslohn als geringfügig Beschäftige in einem Privathaushalt:

Jahresarbeitslohn 2.400,00 €
Pauschale Abgaben 17,7% 424,80€
Gesamtaufwand 2.824,80€



Hieraus ergibt sich folgeder Steuervorteil:

Einkommensteuer (20%, max. 510,00 €) 510,00 €
Solidaritätszuschlag 28,05 €
Kichensteuer (9%) 45,90 €
Steuerersparnis 583,95 €


Der Staat beteiligt sich an Ihren Kosten, da der Steuervorteil knapp 160 € über der pauschalen Abgabe liegt.

Haben Sie Fragen dazu? Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen auch bei der Abwicklung mit der Minijob-Zentrale.

Scroll to top