München (BMF) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13.7.2011 (Az.: VI R 61/10) entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt wird und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.Weiterlesen
20% Steuerermäßigung auf Handwerkerleistung und haushaltsnahe Dienstleistung
Der Staat fördert die von einem Unternehmen ausgeführten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt dabei keine Rolle.
Die Förderung ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Am eingesetzten Material plus der darauf entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt sich der Staat nicht. Ausnahme: geringwertige Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Es muss eine Rechnung ausgestellt werden, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten vom Material getrennt aufgeführt sind.
Wichtig: Der Dienstleister muss immer per Überweisung bezahlt werden, niemals bar gegen Quittung! Denn damit wird der Steuerabzugsbetrag verspielt (BFH, Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08, BFH/NV 2009 S. 469).
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Die Abgrenzung, welche Arbeiten haushaltsnah sind und welche nicht, kann im Einzelfall schwierig sein und führt gelegentlich zu Streit mit dem Finanzamt. Oft müssen die Gerichte entscheiden. Aus Gesetzesbegründung, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung lässt sich allerdings ein gewisser Rahmen ableiten.“
Seit dem Kalenderjahr 2009 ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer
- bei Handwerkerleistungen um 20% der Aufwendungen, begrenzt auf höchstens 1.200 Euro (20% von 6.000 Euro) im Jahr
- bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten (keine Handwerkerleistungen) um 20% der Aufwendungen, für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (400-Euro-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) aber begrenzt auf höchstens 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) sowie
- für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen ebenfalls um 20% der Aufwendungen. Hier liegt die Begrenzung bei einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr.