Abgeltungsteuer ab 01. Januar 2009

Ab 1.1.2009 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Ziel dieser Neuregelung ist, die Besteuerung von Kapitalerträgen und Kursgewinnen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Alle Kapitalerträge – wie Zinsen und Dividenden – aber auch erzielte Kursgewinne werden pauschal mit 25% versteuert. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Vorteil der Abgeltungsteuer:
Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge abgegolten, auch wenn ihr persönlicher Steuersatz über 25% liegt. Ist ihr persönlicher Steuersatz niedriger, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden

Nachteile der Abgeltungsteuer:
Die bisherige Spekulationsfrist für Aktien, Fondsanteile, Zertifikate usw. von einem Jahr fällt weg. Erzielte Kursgewinne müssen jetzt unabhängig davon, wie lange die Wertpapiere in Ihrem Besitz waren, versteuert werden. Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden. Die Möglichkeit, tatsächlich angefallene Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, entfällt.

Ab wann gilt die Abgeltungsteuer:
Die Abgeltungsteuer gilt für alle Dividenden und Zinserträge, die Ihnen nach dem 31.12.2008 gutgeschrieben werden, und für Kursgewinne, die Sie ab 01.01.2009 erzielen.

Bei Aktien und Fondsanteilen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, müssen die Kursgewinne nur versteuert werden, wenn die Haltezeit nicht mindestens 1 Jahr betragen hat. Für Zertifikate gibt es eine  Sonderregelung (§ 52a Abs. 10 Satz 8 EStG).

Sparer-Pauschbetrag:
Der Sparerfreibetrag von 750 € (1.500 € bei Ehepaaren) und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 € (102 €) werden zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 € (1.602 €) zusammengelegt.

Freistellungsauftrag:
Die bisherigen Regelungen gelten weiter. Sie können durch einen oder mehrere Freistellungsauftrag/-aufträge bis zu einer Höhe von 801 € (1.602 €) den Abzug der neuen Abgeltungsteuer vermeiden.

Sollen Sie trotzdem die Erträge in der Einkommensteuererklärung ab 2009 angeben?
Aus folgenden Gründen kann dies trotz der pauschalen Abgeltungsteuer günstiger sein:

Der neue Sparer-Pauschbetrag wurde nicht vollständig ausgeschöpft und es wurde trotzdem Steuer einbehalten (z.B. Geldanlagen bei verschiedenen Banken). Es sollen zusätzliche Verluste, z.B. aus Anlagen bei anderen Banken, berücksichtigt werden. Der persönliche Steuersatz liegt unter 25%. Die Kirchensteuer soll zutreffend ermittelt werden. Der sogenannte Härteausgleich oder der Altersentlastungbetrag wird auf die Erträge angerechnet.

Achtung: Um zu prüfen, ob Sie zu viel Kapitalertragsteuer bezahlt haben, benötigt Ihre Beratungsstelle eine Aufstellung der Höhe Ihrer aktuellen Freistellungsaufträge.

Im Fall des Antrags auf Einbeziehung der Kapitalerträge führt die Finanzverwaltung eine so genannte Günstigerprüfung durch. Das bedeutet: Sie zahlen also auch dann, wenn Sie die Erträge in Ihrer EEinkommensteuereklärung angeben, immer nur maximal 25% Steuern auf Zinseinnahmen, Dividenden und Kursgewinne.

Steuer-Identifikationsnummer bei Freistellungsaufträgen erforderlich

Koblenz (ofd) Seit dem 1. Januar 2011 sind bei Banken und Finanzdienstleistern neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge für Kapitalerträge nur dann wirksam, wenn sie die Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende des Jahres 2015 weiterhin ihre Gültigkeit. Ab dem Jahr 2016 muss dann aber auch für diese eine Identifikationsnummer vorliegen.

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