Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, dem sog. Bürgerentlastungsgesetz, wurde der Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu gestaltet. Das Ganze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.

Nunmehr können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes, im Rahmen der Basisabsicherung, bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.

Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge können daher bei den Eltern im Verhältnis der Zuordnung der Kinderfreibeträge (0,5 oder 1,0 Kinderfreibeträge) als Sonderausgaben abgezogen werden und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.

Es sind insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind auf Grund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.

Aber Achtung! Werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben beantragt, scheidet ein Abzug der Sonderausgaben beim Kind selbstverständlich aus. In diesem Fall werden die von der Versicherung unter der Identifikationsnummer des Kindes an die Finanzverwaltung übermittelten Daten gesperrt.

Beendet das Kind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe letzte Lohnabrechnung als Auszubildender) bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen. Sollen die Beiträge dann bei den Eltern berücksichtigt werden, ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „ Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, die bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden, dennoch den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mindern.“

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende; Eltern teilen sich Betreuungszeit

Alleinerziehende können bei Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt.

Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich nicht auswirken.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 28. April 2010 (Az.: III R 79/08) entschieden, dass die allein erziehenden Eltern – unter Umständen auch nachträglich – einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass betroffene Eltern (Kind annähernd in gleichem Umfang in Haushalten der getrennt lebenden Eltern), bei denen der individuelle Steuersatz zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres (noch) nicht bekannt ist, zunächst beide die Steuerklasse I wählen sollten. Dadurch halten sie sich die Möglichkeit offen, nachträglich, das heißt, spätestens bei dem jeweiligen Lohnsteuerjahresausgleich für das dann abgelaufene Jahr festzustellen, bei wem die höhere steuerliche Auswirkung erzielt wird, um dann einvernehmlich festzulegen, dass der Entlastungsbetrag in diesem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt wird.

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