Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge 2013; Unterlagen für den Lohnsteuerjahresausgleich 2013

(BDL) Seit dem Jahr 2010 ist die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt worden. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind nun größten Teils unbeschränkt abzugsfähig. Um dies zu gewährleisten, müssen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung folgende Belege vorgelegt werden:

1. Gesetzlich versicherte bzw. freiwillig versicherte Arbeitnehmer (wenn Krankengeldanspruch besteht):

  • Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2013 und die letzte Gehaltsabrechnung 2013
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über den gezahlten Zusatzbeitrag (max. 8 € monatlich)

Hinweis: Wurden von der Krankenkasse Bonusleistungen gewährt, sind diese von den Aufwendungen zu kürzen. Entsprechende Belege sind vorzulegen.

2. Privat versicherte Arbeitnehmer (gilt auch für Beamte):

Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge (Aufteilung in Basis- und Wahlleistungen, sowie die Höhe der Pflegepflichtversicherung)

3. Rentner:

– gesetzlich versichert:

  • Rentenbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über den gezahlten Zusatzbeitrag (max. 8,– € monatlich)
  • Beleg über evtl. erhaltene Bonusleistungen der Krankenkasse

– privat versichert bzw. freiwillig gesetzlich versichert:

  • Rentenbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge (Aufteilung in Basis- und Wahlleistungen sowie die Höhe der Pflegepflichtversicherung)

Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, dem sog. Bürgerentlastungsgesetz, wurde der Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu gestaltet. Das Ganze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.

Nunmehr können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes, im Rahmen der Basisabsicherung, bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.

Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge können daher bei den Eltern im Verhältnis der Zuordnung der Kinderfreibeträge (0,5 oder 1,0 Kinderfreibeträge) als Sonderausgaben abgezogen werden und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.

Es sind insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind auf Grund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.

Aber Achtung! Werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben beantragt, scheidet ein Abzug der Sonderausgaben beim Kind selbstverständlich aus. In diesem Fall werden die von der Versicherung unter der Identifikationsnummer des Kindes an die Finanzverwaltung übermittelten Daten gesperrt.

Beendet das Kind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe letzte Lohnabrechnung als Auszubildender) bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen. Sollen die Beiträge dann bei den Eltern berücksichtigt werden, ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „ Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, die bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden, dennoch den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mindern.“

Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung 2010 – Finanzamt erkennt jetzt Fehler!

Berlin (bdl) Ab dem Kalenderjahr 2010 sind Krankenversicherungsbeiträge für die Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei freiwillig Versicherten war die ungeprüfte Übernahme der in der Lohnsteuerbescheinigung angegebenen Krankenversicherungsbeiträge zunächst problematisch. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hin.

Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe auch BMF-Schreiben vom 26.8.2009, IV C 5 – S 2378/09/10002 , und vom 23.8.2010, IV C 5 -S 2378 /09/10006, zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2010 und 2011) ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Die Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung daher nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Arbeitgeberzuschüsse stellen lediglich einen „Korrekturposten“ bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar.

Hier sind häufig gekürzte und damit falsche Beiträge aufgeführt, was laut Bundesfinanzministerium (BMF) nicht zu Nachteilen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt. Die Finanzverwaltung erkennt nunmehr maschinell die Fehler und berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge in zutreffender Höhe. Der BDL empfiehlt jedoch grundsätzlich zu prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt wurden.

In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL ergänzt: „Diese Selbstzahler unter den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen erhalten in den nächsten Tagen von Ihrer Krankenkasse die für die Steuererklärung wichtigen Krankenversicherungsnachweise zur Vorlage beim Finanzamt.“

Falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010; Steuerzahler übernehmen Rechnung und Risiko

Das war ja zu erwarten! Softwarehäuser und Arbeitgeber wurden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Rückendeckung des Finanzausschusses des Bundestages erlöst. Die bereits ausgestellten und übermittelten fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen 2010 müssen nun endgültig nicht mehr korrigiert werden. Jedoch ein großes Lob für die Firmen, die sich um Korrektur bemüht oder fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen bereits berichtigt haben.

Kurzer Rückblick

Anfang Januar 2011 tauchten die ersten fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen 2010 auf. Es betraf jedoch nur die Personengruppe der freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge abführt. Die Eintragungen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung wurden falsch bescheinigt. Es wurden lediglich die um den Arbeitgeberzuschuss gekürzten Beiträge bescheinigt.

Wie kam es zu dem Fehler

Man hatte hier wohl den Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung eines Pflichtversicherten im Sinn. Dieser belief sich im Jahr 2010 auf 7,9% (Arbeitgeberanteil 7,0%). Der Arbeitnehmerbeitrag eines freiwillig Versicherten beläuft sich jedoch auf 14,9%, dieser wäre zu bescheinigen. Während der Arbeitgeberanteil bei Pflichtversicherten in der Lohnsteuerbescheinigung überhaupt nicht erwähnt wird, ist der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig Versicherte zu bescheinigen.

Bei der Steuerberechnung, Basis hierfür ist die übermittelte Lohnsteuerbescheinigung, hätte das Finanzamt vom fälschlicherweise gekürzten Arbeitnehmerbeitrag den Arbeitgeberzuschuss noch einmal abgezogen. Der Bereich der abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge wäre damit so gut wie neutralisiert. Mehrere hundert Euro hätte dieser Fehler kosten.

BMF meldet sich zu Wort

Mit der Pressemeldung vom 11.02.2011 hatte das Bundesministerium der Finanzen geraten, die fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen zu berichtigen und das BMF-Schreiben vom 26.08.2009, mit dem festgelegt wurde wie die Lohnsteuererbscheinigung 2010 und 2011 auszustellen wäre, umzusetzen. In einer Ergänzung zu dieser Meldung am 23.02.2011 stellt das BMF klar:

Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.

Restrisiko verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer

Damit steht fest, die Softwarehäuser müssen nicht nacharbeiten, die Arbeitgeber müssen nicht korrigieren und erneut die Daten übermitteln. Das Finanzamt wird es schon richten. Das BMF rät jedoch zur Überprüfung der Steuerbescheide. Zu Recht, denn auch im Finanzamt können Fehler passieren.

Update: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Artikel:

BMF rät: Neuaustellung der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung 2010

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), unter der Führung von Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble, hat eine Veröffentlichung hinsichtlich der falschen Lohnsteuerbescheinigung 2010 heraus gegeben. Es wird hier noch einmal deutlich gemacht, an welcher Stelle sich der Fehler in die Lohnsteuerbescheinigung 2010 eingeschlichen hat. Ausführliches hierzu in unserem Artikel vom 18.02.2011: Falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010.

BMF erklärt wie zu bescheinigen ist

Hierzu die Erläuterung des BMF: „Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe auch BMF-Schreiben vom 26. August 2009, (…) zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2010 und 2011) ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Arbeitgeberzuschüsse stellen insoweit einen „Korrekturposten“ bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar.“

Lohnsteuerbescheinigung bei Selbstzahler eher unproblematisch

So weit, so gut! Weiterhin wird erklärt, in wie weit bei den sogenannten „Selbstzahlern“ zu verfahren ist. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung werden bei der Personengruppe der Selbstzahler, schon fast selbsterklärend, nicht durch den Arbeitgeber abgeführt. Insofern bleiben natürlich die entsprechenden Nummern 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011 leer. Für Selbstzahler ist das Risiko einer falschen Lohnsteuerbescheinigung eher gering. Lediglich der Arbeitgeberzuschuss zur  gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung wird in der Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011 untergebracht, eben genauso wie bei den Firmenzahlern.

Arbeitgeber „sollte“ Daten erneut übermitteln und bescheinigen

Die Lösung wurde in der Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums (BMF) gleich mitgeliefert. Hierzu erklärt das BMF: „Hat der Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unzutreffend unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt, sollte die Lohnsteuerbescheinigung 2010 mit dem zutreffenden Ausweis der Beiträge unter Nummer 25 und 26 erneut übermittelt und dem Arbeitnehmer ein korrigierter Ausdruck ausgehändigt werden, wenn dies wirtschaftlich zumutbar erscheint.“

Das unscheinbare Wort „sollte“, erfüllt die vermeintlich pragmatische Lösung schon mit einer gewissen Brisanz, der letzte Halbsatz lässt dann keinen Zweifel mehr offen. Der Arbeitgeber kann, muss aber nicht! Die Frage, wann die erneute Datenübermittlung und das aushändigen eines korrigierten Ausdrucks  „wirtschaftlich zumutbar“ wäre, wird einige interessante Antworten zu Tage fördern.  Sofern also der Arbeitgeber die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung aufgrund einer unzumutbaren Belastung nicht vornimmt, ist der Leid tragende der Arbeitnehmer.

Steuerzahler vs. Wirtschaft

Damit die Arbeitgeber die Daten richtig übermitteln können, wären zuerst die Vorleistungen der Softwareunternehmen gefragt. Diese müssten ihre Software für den Bereich Lohn- und Gehalt in Teilen umprogrammieren. Möglicherweise scheitert der erneute Datenversand der Arbeitgeber schon daran. In diesem Fall wäre dann wieder Handarbeit im Finanzamt angesagt. Hier müssen die Finanzbeamten auf die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung sensibilisiert werden, damit eine zutreffende Besteuerung stattfinden kann und kein Arbeitnehmer aufgrund eines nicht ihm zuzuschreibenden Fehlers benachteilgt wird. Sofern diese Prognose eintrifft, zahlt der Steuerzahler mal wieder die Rechnung für die Wirtschaft.

Artikel Aktualisierung: Update der Softwarehäuser

  • Das Softwarehaus ADDISON hat Anwendermeldung zur Folge bereits im Jahr 2010 die Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sinngemäß in ihrer Software umgesetzt. Offensichtlich wurde das BMF-Schreiben richtig interpretiert und die Arbeitnehmer, die 100% der Beiträge schulden, bekamen und bekommen auch 100% bescheinigt.
  • Das Softwarehaus AGENDA hatte bereits am 03.02.2011 ein entsprechendes Update zur Korrektur und erneuter Datenauslieferung der betroffenen Lohnsteuerbescheinigungen ausgeliefert.
  • Am 17.02.2011 hat die DATEV ein entsprechendes Update zur Korrektur und erneuter Datenauslieferung der betroffenen Lohnsteuerbescheinigungen angekündigt. Dieses solle in Kürze zur Verfügung stehen. Für alle Arbeitgeber, die eine Mehrbelastung in Form einer Korrektur möglicherweise nicht auf sich nehmen wollen, hat die DATEV bereits im Januar ein Musteranschreiben für deren Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.
  • SAP hat, laut einer Meldung bei haufe.de vom 17.02.2011, ebenfalls ein entsprechendes Update bis zum Ende der Woche angekündigt. Das wäre dann der 18.02.2011 gewesen.

Update: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in den Artikeln:

Falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010; Fehler bei freiwilliger Krankenversicherung

Nach den ersten Beratungen in diesem Jahr im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung 2010 hat sich herausgestellt, dass es wohl kaum eine richtig ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung 2010 für Arbeitnehmer gibt, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben sind und für die der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankennversicherung abführt.

Weder die Softwareentwickler im Bereich der Steueranwendungen, vom kleinen Unternehmen bis hin zum im DAX börsennotierten Unternehmen, noch die Nutzer der Steueranwendungen im Bereich der Lohnbuchhaltung, das sind in größeren Firmen die eigenen Personalabteilungen sowie die Steuerberater deren Dienste meist durch kleinere Firmen in Anspruch genommen werden, ist der Fehler in der Form aufgefallen, als dass er noch korrigiert wurde, bzw. sich eine falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010 auf wenige Einzelfälle reduziert.

Eigentlich war alles klar

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums, BMF-Schreiben vom 26.08.2009, beschreibt die Lohnsteuerbescheinigung 2010. Es sei angemerkt, das Schreiben existiert seit 2009 und ist grundsätzlich gut strukturiert, nur leider nicht für die Fälle, bei denen es um freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer geht, für die der Arbeitgeber die Beiträge abführt. Hier hat das BMF-Schreiben seine Schwächen. Auf diesen besonderen Fall wird weder eindeutig Bezug genommen, auch sind die Formulierungen die diesen Fall beschreiben sollen offensichtlich zweideutig.

Gut beraten, Steuererstattung gesichert

Schon Anfang Januar 2011 sah sich der Direktionsleiter Dirk Pohlmann bei den ersten Beratungen für das Steuerjahr 2010 mit diesem Problem konfrontiert. Die Fälle bezogen sich eben auf die o.g. Personengruppe der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Beiträge abführt.

Mit der Eintragung zur Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 wird der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers bescheinigt. Mit der folgenden Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 sollen wiederum die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und mit Nr. 26 der Lohnsteuerbescheinigung 2010 die Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung bescheinigt werden.

Hier erklärte der Direktionsleiter Dirk Pohlmann, zwar führe der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung ab, als Arbeitnehmer sei man gegenüber der Krankenversicherung jedoch Schuldner der Krankenversicherungsbeiträge, und zwar zu 100%. Demnach sind eben auch 100% als Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung zu bescheinigen. In der vorliegenden Lohnsteuerbescheinigung 2010 wurde der zu bescheinigende Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung jedoch um den Zuschuss des Arbeitgebers gekürzt, insofern wurden also nicht 100% der Beiträge bescheinigt.

Fehler kann mehrer hundert Euro kosten

Ein folgenschwerer Fehler! Die Daten der Lohnsteuerbescheinigung 2010 bilden die Grundlage der Besteuerung. Da sich die Krankenversicherungsbeiträge seit 2010 mit einem möglichen Abschlag von 4% – sofern Anspruch auf Krankengeld besteht –  voll bei der Steuerberechnung bemerkbar machen, hat die falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010 folgende Konsequenz: bei der Steuerberechnung werden immer von den steuerlich wirksamen Aufwendungen des Arbeitnehmers die steuerfreien Zuschüsse abgezogen. Da sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im vorliegenden Fall die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung annähernd zur Hälfte teilen, die Bescheinigung im Bereich der Arbeitnehmerbeiträge lediglich etwa 50% Beitragsaufkommen ausweist, würde  sich nach Abzug der steuerfreien Zuschüsse der Bereich Kranken- und Pflegeversicherung kaum noch auswirken und unser Finanzminister Schäuble sagt „Danke!“. Sofern man hier nicht aufpasst, können einem mehrere hundert Euro bei dem Lohnsteuerjahresausgleich 2010 verloren gehen.

Möglicherweise 5 Millionen Betroffene

Wenige Tage nach der ersten Beratung meldete sich ein weiteres Mitglied zur Beratung an. Im Telefonat stellte sich heraus, das auch hier eine falsche Lohnsteuerbescheinigung 2010 vorlag. Die verwendete Software im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung kommt von einem großen deutschen Softwareunternehmen. Auf dortige Nachfrage hieß es, erst Anfang Januar 2011, im Dialog mit dem Bundesfinanzministerium, hätte es Klarheit über die vakanten Punkte der Lohnsteuerbescheinigung 2010 gegeben, man sei allerdings nicht bereit, dies zum jetzigen Zeitpunkt noch zu korrigieren.

Übrigens, in Deutschland gibt es etwa 5 Millionen Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind.

Update: Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in den Artikeln:

Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung; Einkommensteuererklärung 2010

(BDL) Die Diskussion um Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung verunsichert zunehmend die betroffenen Versicherten. Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 13. September 2010 (Az.: IV C 3 – S 2222/09/10041) klargestellt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung gehören. Hierzu zählt auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener individueller Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V).

Hintergrund: Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2010 deutlich verbessert. Der Gesetzgeber stellt mit der Neuregelung sicher, dass die für die Kranken- und Pflegeversicherung aufgebrachten Beiträge steuerlich ohne betragsmäßige Deckelung abziehbar sind, sofern sie zur Absicherung eines der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung entsprechenden Leistungsniveaus aufgebracht werden (Basisabsicherung).

Übersteigen die Beiträge für eine Basiskranken- und basispflegepflichtversicherung das erhöhte Abzugsvolumen von 1.900 Euro (für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte) bzw. 2.800 Euro (für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge allein tragen), sind diese als sonstige Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Bei der Zusammenveranlagung von Ehepartnern stehen die Höchstbeträge den Ehepartnern unter den genannten Voraussetzungen jeweils gesondert zu.

Beitragsanteile für eine Krankenversicherung mit einer so genannten Komfortversorgung (z. B. Einzelbettzimmer, Chefarztbehandlung etc.) sind nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Beitragsanteil, mit dem das Krankengeld bzw. Krankentagegeld finanziert wird.

Bei einer privaten Krankenversicherung dienen die Beitragsanteile, mit denen Versicherungsleistungen finanziert werden, die in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, ebenfalls der Basisabsicherung. Die Basisabsicherung ist jedoch nicht mit dem Basistarif zu verwechseln. Hierbei handelt es sich um einen besonders gestalteten Tarif, der von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen seit dem 1. Januar 2009 angeboten werden muss.

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung gehören in vollem Umfang zur Basisabsicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, empfiehlt daher allen gesetzlich Krankenversicherten, die einen Zusatzbeitrag leisten müssen, die Zahlungsbelege hierfür aufzubewahren und die Kosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 geltend zu machen.

Einkommensteuererklärung 2010, was ändert sich für Rentner und Arbeitnehmer?

(BDL) Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine, weist auf die folgenden wesentlichen gesetzlichen Änderungen ab dem Kalenderjahr 2010 hin:

Steuertarif

  • der Grundfreibetrag wurde angehoben und zwar um 170 Euro auf 8.004 Euro
  • der Tarifverlauf wurde zu Gunsten der Steuerzahler begradigt.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Kindergeld
ab 2009 ab 2010
– für das erste und zweite Kind 164 EUR 184 EUR
– für das dritte Kind 170 EUR 190 EUR
– für das vierte und jedes weitere Kind 195 EUR 215 EUR
Kinderfreibetrag 3.864 EUR 4.368 EUR
Freibetrag Betreuung, Erziehung, Ausbildung 2.160 EUR 2.640 EUR
Steuerfreibeträge insgesamt 6.024 EUR 7.008 EUR

Volljährige Kinder

Für volljährige Kinder in Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst erhalten die Eltern das Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr – aber für das Kalenderjahr 2010 nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr betragen. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld ab dem Veranlagungszeitraum 2011 unabhängig von der Höhe der Einkünfte- und Bezüge des Kindes gezahlt werden.

Vorsorgeaufwendungen

Für das Jahr 2010 gelten folgende Regeln:

– Altersvorsorgeaufwendungen sind absetzbar mit 70 % bis zu einem Höchstbetrag von 14.000 EUR bei Alleinstehenden und 28.000 EUR bei Verheirateten. Bei Angestellten wird der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst und davon ein Anteil von 70 % angesetzt. Da er bei der Berechnung anschießend wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2010 tatsächlich nur mit 40 % absetzbar.

– Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und dann mit 70 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag im Jahre 2010 beträgt 19,9 % des Gehalts, max. 55.800 EUR (Beitragsbemessungsgrenze Ost).

– Die Vorsorgepauschale in der Steuerveranlagung wurde abgeschafft. Es werden in 2010 nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. zu anderen Versicherungen sowie zur Rentenversicherung berücksichtigt werden (§ 10c EStG-neu).

– Da die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (im laufenden Jahr 2010) in veränderter Form beibehalten wurde (39b Abs. 2 Nr. 3 EStG-neu), kann es dadurch bei der Einkommensteuererklärung 2010 durchaus zu unerwarteten Nachzahlungen kommen.

– Die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde deutlich verbessert (mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.7.2009). Es wurde die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt (BVerfG-Urteil vom 13.2.2008, 2 BvL 1/06, DStR 2008 S. 604).

– Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Falls die Beiträge höher sind als 1.900 EUR / 2.800 EUR, können Beiträge zu „anderen Versicherungen“ nicht mehr abgezogen werden, sind sie niedriger als 1.900 EUR/ 2. 800 EUR, bleibt noch „Spielraum“ für die anderen Versicherungen.

Basis- bzw. Rürup Rentenverträge

Im Jahre 2010 sind 70 % der Beiträge absetzbar, höchstens 14.000 EUR bei Alleinstehenden und 28.000 EUR bei Verheirateten (70 % von 20.000 EUR / 40.000 EUR). Ab dem 1.1.2010 müssen auch Basisrentenverträge zertifiziert werden, wie dies bereits für Riester-Verträge der Fall ist. Das Zertifikat ist zum Abzug der Beiträge als Sonderausgabe erforderlich.

Sonderausgaben – Ehegattenunterhalt

Ab dem 1.1.2010 kann der Unterhaltszahler die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Gatten/der Ex-Gattin über den abzugsfähigen Höchstbetrag von 13.805 EUR hinaus als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Unterstützung bedürftiger Personen

Ab dem 1.1.2010 erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag in zweifacher Weise (§ 33a Abs. 1 EStG): Der frühere Höchstbetrag von 7.680 EUR steigt auf 8.004 EUR. Dieser neue Höchstbetrag erhöht sich noch um die Beiträge, die der Unterhaltszahler für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten bedürftigen Person gezahlt hat (sog. Erhöhungsbetrag).

Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente

Wer im Jahre 2010 erstmals Rente bezieht, muss in diesem Jahr einen Anteil von 60 % des Rentenbetrages versteuern. Im Jahre 2011 wird der steuerpflichtige Anteil der Jahresbruttorente erneut mit 60 % angesetzt. Der verbleibende Betrag der Jahresrente ist dann der persönliche Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2012 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR zu versteuern. Das bedeutet, alle künftigen Rentenerhöhungen sind zu 100% steuerpflichtig.

Neupensionäre: Geringerer Versorgungsfreibetrag

Wer im Jahre 2010 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder darauf beruhende Hinterbliebenenbezüge erhält, bekommt eine geringere Steuerentlastung als seine älteren Pensionskollegen: Der Versorgungsfreibetrag beträgt zeitlebens 32% der Bezüge, höchstens 2.400 EUR, und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 720 EUR.

Krankenversicherung ab 2010: Lohnsteuerabzug und Einkommensteuererklärung

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden ab dem Jahr 2010 aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts in höherem Maße als bisher bei dem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt. Was ändert sich bei der Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung ab 2010?

  • Beiträge zur Krankenversicherung sind in unbegrenzter Höhe abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung entfallen, d. h. der Beitragsanteil für Krankengeld sowie Komfortleistungen ist aus den Beiträgen zur Krankenversicherung heraus zurechnen,
  • Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind in unbegrenzter Höhe abziehbar,
  • der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kürzt die abzugsfähigen Beiträge.

Sonderausgabenabzug anderer Versicherungsbeiträge

  • Sonstige Versicherungsbeiträge, wie z. B. für Haftpflichtversicherungen, sind nur abziehbar, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung (nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses) die Summe von EUR 1.900 (bei Arbeitnehmern) bzw. EUR 2.800 (vor allem bei Unternehmern) nicht überschreiten. Bei Zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
  • Beiträge zur Altersvorsorge (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) sind wie bisher abziehbar.
  • Beiträge zur Versicherung im Rahmen der Riesterrente sind ebenfalls wie bisher abzugsfähig.

Privat krankenversichert

Bei der privaten Krankenversicherung gilt beim Lohnsteuerabzugsverfahren bzw. der Einkommensteuererklärung folgendes: Die abzugsfähigen Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das setzt aber voraus, dass die privatkrankenversicherten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Höhe ihrer monatlichen Aufwendungen und den darin enthaltenen Anteil für die Basisversorgung mitteilen. Von den Versicherungsunternehmen werden deshalb Bescheinigungen über die Höhe der Beiträge nach § 10 Abs. 1. Nr. 3 EStG ausgestellt und den Versicherten zugesandt.

Die Höhe der abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Privatversicherten werden zukünftig direkt vom Versicherungsunternehmen bis 28.02. des Folgejahres dem Finanzamt mitgeteilt. Nur dann können diese im Rahmen der Veranlagung  aufgrund der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

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