13.06.2011 Internetkosten zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten

Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden, können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzelnachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet werden, beruflich das Internet genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt werden.

Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt sich dieser nur, wenn hohe Telefon- und Internetkosten anfallen und sehr viele berufliche Gespräche vom privaten Anschluss geführt werden bzw. der private Internetanschluss intensiv beruflich genutzt wird.

Ohne den beruflichen Anteil der Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, kann ein Pauschalbetrag von 20 % des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens 20 € der Monatsrechnung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Sofern die Internetkosten in der Rechnung getrennt von den Telefonkosten ausgewiesen werden, können auch diese zusätzlich zu den pauschal geltend gemachten Telekommunikationskosten von maximal 240 € (vgl. BFH-Beschluss vom 16.06.2010, VI B 18/10, BFH/NV 2010 S. 1810) Berücksichtigung finden.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass die Internetkosten dabei nicht unbedingt mit dem gleichen Prozentsatz wie die Telefonkosten angesetzt werden müssen. Der BFH hat in oben genanntem Beschluss eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt, in der der berufliche Nutzungsanteil der Internetkosten mangels anderweitigem Nachweis wie beim Computer geschätzt und mit 50% veranschlagt worden war.

Lohnsteuerjahresausgleich 2016; bei Steuerklasse 3 und 5 droht Nachzahlung

Ehepaare entscheiden sich häufig für die Kombination der Steuerklassen 3 und 5. Aber Achtung: Die Steuerklassenwahl 3 und 5 führt immer zu einer Pflichtveranlagung, eine Einkommensteuererklärung muss also in jedem Fall beim Finanzamt eingereicht werden.

Zuteilung der Steuerklassen

Regelmäßig fällt die Entscheidung, dem Besserverdienenden die Steuerklasse 3 zu überlassen. Zweckmäßig ist diese Kombination, sofern dieser Ehepartner mehr als 60% des gemeinsamen Bruttoeinkommens erzielt. Dies führt vorerst zu einer insgesamt geringeren Lohnsteuerbelastung des Haushaltseinkommens. Steuern sparen funktioniert so jedoch nicht. Die zusätzliche Lohnsteuerentlastung wird durch den Lohnsteuerjahresausgleich teilweise wieder zurückgeführt.

Bei der durch die Steuerklassenkombination 3 und 5 unvermeidbaren Folge, einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen zu müssen, müssen Ehepaare überdies seit dem Veranlagungsjahr 2010 mit einer noch geringeren Steuererstattung bzw. höheren Steuernachzahlung rechnen. Grund dafür ist, dass bei der Steuerklasse 5 ab 2010 erstmals beim monatlichen Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale berücksichtigt wurde.

Nachteile der Vorsorgepauschale

Durch die sogenannte Vorsorgepauschale fällt die monatliche Lohnsteuer geringer aus als in den Vorjahren, bei gleichen Verdiensten. Wer hier nicht mit erhöhten Aufwendungen, z.B. im Bereich der Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen entgegen halten kann, wird daher zwangsläufig zur Kasse gebeten.

Wenn die Schere auseinander geht

Beispiel: Je größer die Gehaltsunterschiede der Ehepartner sind, desto unangenehmer wird der Lohnsteuerjahresausgleich. Bei einem Ehepaar (je 12 Gehälter und kirchensteuerpflichtig) mit 15.000 Euro und 35.000 Euro Bruttojahresgehalt sowie Steuerklasse 5 und 3, kann die Nachzahlung 920 Euro betragen. Dieses Ehepaar musste im Vergleich zum Jahr 2009 lediglich 190 Euro Steuern nachzahlen.

Alternative Steuerklassen

Alternativen zu der Steuerklassenwahl 3 und 5 sind die Kombinationen 4  und 4 oder auch das neue Faktorverfahren zur Steuerklasse 4. Bei der Steuerklasse 4-Faktor errechnet das Finanzamt für beide Ehegatten auf Antrag die voraussichtlich zu zahlende Steuerlast. Durch den monatlichen Lohnsteuerabzug wird die vorausberechnete Steuer dann getilgt. Das Ergebnis für den Lohnsteuerjahresausgleich könnte im optimalen Fall dann so aussehen: Steuernachzahlung/-erstattung 0 Euro.

Scroll to top