Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge 2013; Unterlagen für den Lohnsteuerjahresausgleich 2013

(BDL) Seit dem Jahr 2010 ist die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt worden. Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind nun größten Teils unbeschränkt abzugsfähig. Um dies zu gewährleisten, müssen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung folgende Belege vorgelegt werden:

1. Gesetzlich versicherte bzw. freiwillig versicherte Arbeitnehmer (wenn Krankengeldanspruch besteht):

  • Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2013 und die letzte Gehaltsabrechnung 2013
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über den gezahlten Zusatzbeitrag (max. 8 € monatlich)

Hinweis: Wurden von der Krankenkasse Bonusleistungen gewährt, sind diese von den Aufwendungen zu kürzen. Entsprechende Belege sind vorzulegen.

2. Privat versicherte Arbeitnehmer (gilt auch für Beamte):

Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge (Aufteilung in Basis- und Wahlleistungen, sowie die Höhe der Pflegepflichtversicherung)

3. Rentner:

– gesetzlich versichert:

  • Rentenbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über den gezahlten Zusatzbeitrag (max. 8,– € monatlich)
  • Beleg über evtl. erhaltene Bonusleistungen der Krankenkasse

– privat versichert bzw. freiwillig gesetzlich versichert:

  • Rentenbescheid oder Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013
  • Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge (Aufteilung in Basis- und Wahlleistungen sowie die Höhe der Pflegepflichtversicherung)

Lohnsteuerjahresausgleich 2016; bei Steuerklasse 3 und 5 droht Nachzahlung

Ehepaare entscheiden sich häufig für die Kombination der Steuerklassen 3 und 5. Aber Achtung: Die Steuerklassenwahl 3 und 5 führt immer zu einer Pflichtveranlagung, eine Einkommensteuererklärung muss also in jedem Fall beim Finanzamt eingereicht werden.

Zuteilung der Steuerklassen

Regelmäßig fällt die Entscheidung, dem Besserverdienenden die Steuerklasse 3 zu überlassen. Zweckmäßig ist diese Kombination, sofern dieser Ehepartner mehr als 60% des gemeinsamen Bruttoeinkommens erzielt. Dies führt vorerst zu einer insgesamt geringeren Lohnsteuerbelastung des Haushaltseinkommens. Steuern sparen funktioniert so jedoch nicht. Die zusätzliche Lohnsteuerentlastung wird durch den Lohnsteuerjahresausgleich teilweise wieder zurückgeführt.

Bei der durch die Steuerklassenkombination 3 und 5 unvermeidbaren Folge, einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen zu müssen, müssen Ehepaare überdies seit dem Veranlagungsjahr 2010 mit einer noch geringeren Steuererstattung bzw. höheren Steuernachzahlung rechnen. Grund dafür ist, dass bei der Steuerklasse 5 ab 2010 erstmals beim monatlichen Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale berücksichtigt wurde.

Nachteile der Vorsorgepauschale

Durch die sogenannte Vorsorgepauschale fällt die monatliche Lohnsteuer geringer aus als in den Vorjahren, bei gleichen Verdiensten. Wer hier nicht mit erhöhten Aufwendungen, z.B. im Bereich der Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen entgegen halten kann, wird daher zwangsläufig zur Kasse gebeten.

Wenn die Schere auseinander geht

Beispiel: Je größer die Gehaltsunterschiede der Ehepartner sind, desto unangenehmer wird der Lohnsteuerjahresausgleich. Bei einem Ehepaar (je 12 Gehälter und kirchensteuerpflichtig) mit 15.000 Euro und 35.000 Euro Bruttojahresgehalt sowie Steuerklasse 5 und 3, kann die Nachzahlung 920 Euro betragen. Dieses Ehepaar musste im Vergleich zum Jahr 2009 lediglich 190 Euro Steuern nachzahlen.

Alternative Steuerklassen

Alternativen zu der Steuerklassenwahl 3 und 5 sind die Kombinationen 4  und 4 oder auch das neue Faktorverfahren zur Steuerklasse 4. Bei der Steuerklasse 4-Faktor errechnet das Finanzamt für beide Ehegatten auf Antrag die voraussichtlich zu zahlende Steuerlast. Durch den monatlichen Lohnsteuerabzug wird die vorausberechnete Steuer dann getilgt. Das Ergebnis für den Lohnsteuerjahresausgleich könnte im optimalen Fall dann so aussehen: Steuernachzahlung/-erstattung 0 Euro.

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