Steuernachzahlung kaum zu vermeiden; keine Amnestie für Rentner

München (sw) Die Finanzämter beginnen derzeit, die Rentenbezugsmitteilungen der letzten Jahre auszuwerten.

Rentenempfänger sollten sich jetzt wappnen, da im Einzelfall empfindliche Steuernachzahlungen drohen. Mit der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte wurde das sogenannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. Mit den Rentenbezugsmitteilungen stehen den Finanzämtern Informationen über sämtliche seit 2005 ausbezahlte Renten zur Verfügung, und zwar nicht nur von der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch von privaten Versicherungen oder Versorgungswerken.

Die Finanzämter überprüfen jetzt, ob eigentlich Einkommensteuer hätte gezahlt werden müssen, obwohl keine Steuererklärung abgegeben wurde und ob alle Renten richtig und vollständig in der Einkommensteuererklärung angegeben wurden. Senioren müssen damit rechnen, dass immer öfter auch Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.

Eine Rentner-Amnestie gibt es nicht!

Vor diesem Hintergrund ist jedem Rentenempfänger zu raten, sich rechtzeitig mit der eigenen steuerlichen Situation zu befassen. Denn nur so kann man sich vor teuren finanziellen Überraschungen schützen.

Durchatmen kann man noch für ein paar Tage in Bayern. In München hat das Finanzministerium für  Bayern als erstes Bundesland in diesem Jahr den sog. „Weihnachtsfrieden“ bekanntgeben. Steuerzahler müssen zum Jahresende nicht mit Forderungen des Finanzamts rechnen. Ab 20. Dezember bis einschließlich Neujahr unterlassen die Ämter alle Maßnahmen, die in der Weihnachtszeit als „nicht angebracht“ empfunden werden könnten.

Auch ab 65 an die Einkommensteuer denken

Rentner ab 65 Jahren dürfen im Nebenjob unbegrenzt viel dazuverdienen. Die Höhe ihrer gesetzlichen Rentenzahlung bleibt davon unberührt. Trotzdem gilt es eines zu beachten: Die Einkommensteuer.

Ob ein Rentner Einkommensteuern zahlen muss, hängt seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes nicht allein von Höhe und Art der Rente ab, sondern auch davon, ob er noch weitere Einnahmen hat oder ob vielleicht der Ehepartner noch arbeitet. So kann beispielsweise auch zur Kasse gebeten werden, wer eine relativ niedrige gesetzliche Rente bekommt, dazu aber noch ein Zusatzeinkommen hat wie eine Betriebs- oder Privatrente, Miet- oder Kapitaleinkünfte, etwa Zinsen und Dividenden. Oder einen gut bezahlten Nebenverdienst. Der Zuverdienst wird mit der Rente zusammen als Einkommen gewertet und muss häufig versteuert werden.

Wer als allein stehender Ruheständler nicht mehr als 1.500 Euro monatlich brutto hat (als Ehepaar 3.000 Euro) bleibt derzeit in der Regel vom Fiskus verschont. Wer nicht sicher ist, ob er steuerpflichtig ist, sollte sich beim Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein Rat holen. Sonst werden womöglich Steuernachzahlungen fällig.

Riester: Eigenheim mit WohnRiester fördern

Mit dem Eigenheimrentengesetz wird die Anschaffung oder der Bau einer eigengenutzten Wohnung durch Zulagen und Steuervorteile gefördert. Voraussetzung ist aber immer der Kauf oder Bau einer eigengenutzten Wohnung nach dem 31.12.2007. Wie funktioniert das?

1.     Förderung von Bausparverträgen

Für Sparleistungen auf einen Bausparvertrag werden Riester-Zulagen und ggf. Steuervorteile gewährt. Der Bausparer verpflichtet sich jedoch, Auszahlungen aus dem Bausparvertrag entweder zum Erwerb oder zum Bau einer eigengenutzten Immobilie zu verwenden. Alternativ kann der Betrag auch zur Auszahlung einer lebenslangen Rente genutzt werden.

2.     Förderung von Darlehenstilgungen

Gefördert wird auch die Tilgung eines Darlehens, das zum Kauf oder Bau einer eigengenutzten Wohnung aufgenommen wird.

3.     Entnahme aus einem sonstigen Riester-Vertrag

Es ist auch möglich, aus sonstigen Riester-Verträgen (Fonds- und Banksparverträge oder Rentenversicherungsverträge) gefördertes Kapital zu entnehmen und für den Kauf oder die Anschaffung einer Wohnung zu verwenden.

Weitere Voraussetzungen sind:

Die Wohnung muss im Inland liegen, den Lebensmittelpunkt bilden, selbst bewohnt werden und melderechtlicher Hauptwohnsitz sein.

Die Förderung erfolgt durch Zulagen (A). Je nach individuellem Steuersatz und Höhe der Einzahlung können zusätzliche Steuervorteile (B) entstehen. Wollen beide Ehegatten die Zulage erhalten, müssen sie jeweils einen eigenen Vertrag abschließen.

A. Zulagen
persönliche Grundzulage 154 €
Kinderzulage 185 €
Kinderzulage für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind 300 €
einmaliger Berufseinsteigerbonus (Sparer unter 25 Jahre) 200 €
B. Steuervorteile
max. möglicher Sonderausgabenab-zug 2.100 €

Spätere Steuerpflicht

Auch für das Eigenheimrentengesetz gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt: Für die jetzige Förderung wird später eine fiktive Auszahlung unterstellt und diese mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

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