Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, dem sog. Bürgerentlastungsgesetz, wurde der Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu gestaltet. Das Ganze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.

Nunmehr können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes, im Rahmen der Basisabsicherung, bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.

Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge können daher bei den Eltern im Verhältnis der Zuordnung der Kinderfreibeträge (0,5 oder 1,0 Kinderfreibeträge) als Sonderausgaben abgezogen werden und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.

Es sind insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind auf Grund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.

Aber Achtung! Werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern als Sonderausgaben beantragt, scheidet ein Abzug der Sonderausgaben beim Kind selbstverständlich aus. In diesem Fall werden die von der Versicherung unter der Identifikationsnummer des Kindes an die Finanzverwaltung übermittelten Daten gesperrt.

Beendet das Kind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe letzte Lohnabrechnung als Auszubildender) bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen. Sollen die Beiträge dann bei den Eltern berücksichtigt werden, ist die Zustimmung des Kindes erforderlich.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „ Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, die bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden, dennoch den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mindern.“

Vereinfachter Spendenabzug für Japan

Nach einer Umfrage des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) bei insgesamt 24 Hilfswerken und Spendenbündnissen wurden in Deutschland bisher 17 Millionen Euro (Stand 25.03.2011) für die Opfer des Erdbebens und Tsunamis in Japan gespendet. Zum gleichen Zeitpunkt waren im Jahr 2010 für die Erdbebenopfer auf Haiti bereits 86 Millionen Euro und für die Betroffenen der Überschwemmung in Pakistan 24 Millionen Euro gespendet worden.

Spenden von der Steuer absetzen

Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine weist daraufhin, dass Spenden (Zuwendungen) steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden können, wenn sie

  • freiwillig und ohne Gegenleistung
  • für steuerbegünstigte Zwecke
  • an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und
  • mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es grundsätzlich auch keine Steuerermäßigung! Diese Bescheinigung ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. In bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung). Als Nachweis gilt dann der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn

die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist, oder

die Zuwendung den Betrag von 200 EUR nicht übersteigt und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist, oder

eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz fallende Einrichtung ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Steuerfreistellung des Empfängers auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

BMF ermöglicht vereinfachten Spendenabzug

Wie bei den Opfern der Tsunamikatastrophe im Jahr 2004 hat das BMF nunmehr mit Schreiben vom 24.03.2011 (Az.: IV C 4 – S 2223/07/0015 :005) die Freigabe für den vereinfachten Spendenabzug an die Opfer der Erdbeben und Tsunamikatastrophe von Japan für den Zeitraum 11.03. bis 31.12.2011 erteilt.

Unabhängig davon sind Spenden und Mitgliedsbeiträge nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig und zwar bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Krankenversicherung ab 2010: Lohnsteuerabzug und Einkommensteuererklärung

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden ab dem Jahr 2010 aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts in höherem Maße als bisher bei dem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt. Was ändert sich bei der Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung ab 2010?

  • Beiträge zur Krankenversicherung sind in unbegrenzter Höhe abziehbar, soweit sie auf eine Basisversorgung entfallen, d. h. der Beitragsanteil für Krankengeld sowie Komfortleistungen ist aus den Beiträgen zur Krankenversicherung heraus zurechnen,
  • Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind in unbegrenzter Höhe abziehbar,
  • der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kürzt die abzugsfähigen Beiträge.

Sonderausgabenabzug anderer Versicherungsbeiträge

  • Sonstige Versicherungsbeiträge, wie z. B. für Haftpflichtversicherungen, sind nur abziehbar, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung (nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses) die Summe von EUR 1.900 (bei Arbeitnehmern) bzw. EUR 2.800 (vor allem bei Unternehmern) nicht überschreiten. Bei Zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
  • Beiträge zur Altersvorsorge (z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) sind wie bisher abziehbar.
  • Beiträge zur Versicherung im Rahmen der Riesterrente sind ebenfalls wie bisher abzugsfähig.

Privat krankenversichert

Bei der privaten Krankenversicherung gilt beim Lohnsteuerabzugsverfahren bzw. der Einkommensteuererklärung folgendes: Die abzugsfähigen Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das setzt aber voraus, dass die privatkrankenversicherten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Höhe ihrer monatlichen Aufwendungen und den darin enthaltenen Anteil für die Basisversorgung mitteilen. Von den Versicherungsunternehmen werden deshalb Bescheinigungen über die Höhe der Beiträge nach § 10 Abs. 1. Nr. 3 EStG ausgestellt und den Versicherten zugesandt.

Die Höhe der abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Privatversicherten werden zukünftig direkt vom Versicherungsunternehmen bis 28.02. des Folgejahres dem Finanzamt mitgeteilt. Nur dann können diese im Rahmen der Veranlagung  aufgrund der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

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