Steuerbescheinigung 2010, Fristverlängerung beantragen

Die Meldungen zu ausstehenden Steuerbescheinigungen 2010 der Banken häufen sich. Die Berliner Zeitung „Tagesspiegel“ berichtete, einige Banken schaffen es wohl nicht, all ihren Kunden die Steuerbescheinigungen 2010 rechtzeitig zukommen zu lassen.

Übrigens: Auf Verlangen sind Banken verpflichtet, eine Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Sofern Unsicherheit besteht, ob die Hausbank eine Steuerbescheinigung automatisch zu Verfügung stellt, sollte diese angefordert werden.

Abgabetermin der Einkommensteuererklärung: 31.05.2011

Für viele Bürger läuft die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 am 31.05.2011 ab. Diese Abgabefrist gilt für alle, bei denen eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Hierzu gehören zum Beispiel Rentner, Eheleute mit der Steuerklassenwahl 3/5, oder Arbeitnehmer, die im Jahr 2010 Lohnersatzleistungen erhalten haben.

Antrag auf Fristverlängerung

Wer auf die Steuerbescheingung 2010 seiner Bank wartet und sich nach einer Auskunft seiner Bank noch gedulden soll, kann bei seinem zuständigen Finanzamt einen Fristverlängerungsantrag stellen. Ein Fristverlängerungsantrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Antrag kann also ohne Weiteres, unter Nennung der Gründe, telefonisch gestellt werden.

Einkommensteuererklärung 2010: Banken müssen Steuerbescheinigung ausstellen

Mit Einführung der Abgeltungssteuer sollte ab dem 01.01.2009 die Besteuerung von Kapitalerträgen zusammengefasst und vereinfacht werden. Erfahrungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2009 bestätigen diese Hoffnung noch nicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2010 gestalten wird.

Steuerbürger können beantragen, dass ihre Kapitalerträge statt der 25%igen Abgeltungssteuer der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, sofern dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (§ 32 d Abs. 6 Satz 1 EStG). Dazu werden alle Kapitalerträge, vermindert um den Sparerpauschbetrag, den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen.

Der Antrag auf diese so genannte Günstigerprüfung kann nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Summe der Kapitalerträge beider Ehegatten, gestellt werden. Sinnvoll ist dies beispielsweise bei

  • Steuerzahlern, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt,
  • Arbeitnehmern deren Kapitalerträge nur knapp über dem Sparerfreibetrag liegen und den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG erhalten,
  • Rentnern, die einen Altersentlastungsbetrag nach § 24 a EStG für sich

in Anspruch nehmen können.

Darüber hinaus hat die Praxis in der bisherigen Steuerberatung gezeigt, dass einige Bankinstitute die zur Beantragung der Günstigerprüfung notwendigen Steuerbescheinigungen nicht oder nur zögerlich ausstellen (wollen) oder dazu EDV-technisch bisher nicht in der Lage waren.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, weist darauf hin, dass laut Schreiben des  Bundesfinanzministeriums vom 18.12.2009 (BStBl. 2010 Teil I Seite 79) für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (also in der Regel die Bank) verpflichtet ist, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den erforderlichen Angaben (§ 32 d EStG) zu erstellen und zwar unabhängig davon, ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde oder nicht.

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