Steuernachzahlung für viele Beamte und Zeitsoldaten

Mindestvorsorgepauschale zu hoch

Durch das Bürgerentlastungsgesetz hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen verändert. Beim Lohnsteuerabzug wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, während bei der Veranlagung mit der Steuererklärung nur die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden. Bei Zeitsoldaten und Beamten wird eine Mindestvorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, die oft zu hoch ausfällt und zu Steuernachzahlungen führt.

Zeitsoldaten und Beamte unterliegen keiner Renten- und Krankenversicherungspflicht. Sie erhalten über die Beihilfe einen Zuschuss bei Krankheitskosten. Die Beihilfe stellt einen Teil der Krankenversicherung dar. Der nicht abgedeckte Teil sollte durch private Krankenversicherung restversichert werden. Die Beiträge hierzu sind in vielen Fällen sehr gering.

Steuernachzahlung durch Vorsorgepauschale

Die jetzt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohnes bis höchstens 1.900 Euro jährlich. In Steuerklasse III beträgt der Höchstbetrag 3.000 Euro. Die Vorsorgepauschale soll die Arbeitnehmeraufwendungen für Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung abdecken. Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist erst am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes zu prüfen. Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Rentenversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Krankenversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro. Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen Beiträgen führt regelmäßig zur Steuernachzahlung.

Steuernachzahlung entgegen wirken

Bei betroffenen Arbeitnehmern müssen alle abziehbaren Versicherungen in der neuen Anlage Vorsorgeaufwand sorgfältig eingetragen werden, um die Nachzahlung möglichst gering zu halten oder zu vermeiden. Beiderseits berufstätige Ehegatten sollten außerdem prüfen, ob eine getrennte Veranlagung günstiger ist.

Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den unter Umständen geringen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung kann mit den folgenden Versicherungen aufgefüllt werden:

  • Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Rürup-Rentenversicherungsbeiträge (Basisrentenversicherung)
  • Lebens-/ Rentenversicherung mit Abschluß vor dem 31.12.2004
  • Riester-Rentenversicherung nach Günstigerprüfung
  • Krankenzusatzversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherungen

Steuernachzahlung kaum zu vermeiden; keine Amnestie für Rentner

München (sw) Die Finanzämter beginnen derzeit, die Rentenbezugsmitteilungen der letzten Jahre auszuwerten.

Rentenempfänger sollten sich jetzt wappnen, da im Einzelfall empfindliche Steuernachzahlungen drohen. Mit der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte wurde das sogenannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. Mit den Rentenbezugsmitteilungen stehen den Finanzämtern Informationen über sämtliche seit 2005 ausbezahlte Renten zur Verfügung, und zwar nicht nur von der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch von privaten Versicherungen oder Versorgungswerken.

Die Finanzämter überprüfen jetzt, ob eigentlich Einkommensteuer hätte gezahlt werden müssen, obwohl keine Steuererklärung abgegeben wurde und ob alle Renten richtig und vollständig in der Einkommensteuererklärung angegeben wurden. Senioren müssen damit rechnen, dass immer öfter auch Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.

Eine Rentner-Amnestie gibt es nicht!

Vor diesem Hintergrund ist jedem Rentenempfänger zu raten, sich rechtzeitig mit der eigenen steuerlichen Situation zu befassen. Denn nur so kann man sich vor teuren finanziellen Überraschungen schützen.

Durchatmen kann man noch für ein paar Tage in Bayern. In München hat das Finanzministerium für  Bayern als erstes Bundesland in diesem Jahr den sog. „Weihnachtsfrieden“ bekanntgeben. Steuerzahler müssen zum Jahresende nicht mit Forderungen des Finanzamts rechnen. Ab 20. Dezember bis einschließlich Neujahr unterlassen die Ämter alle Maßnahmen, die in der Weihnachtszeit als „nicht angebracht“ empfunden werden könnten.

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