31.01.2010 Kurzarbeitergeld und die steuerlichen Folgen

Der Gesetzgeber hat das Kurzarbeitergeld wie die übrigen Leistungen nach dem SGB III von der Besteuerung freigestellt (§ 3 Nr. 2 EStG). Anders als beim Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlt erhält, trifft hier die unmittelbare Zahlungsverpflichtung den Arbeitgeber. Erst im Innenverhältnis erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber auf Antrag die für die Zeit der Kurzarbeit verauslagten Leistungsbeträge. Demzufolge ist das Kurzarbeitergeld im Lohnkonto sowie bei Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres, auf der Steuerkarte anzugeben. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld und Elterngeld.

Durch den Progressionsvorbehalt werden vor allem Lohn- und Einkommensersatzleistungen, die steuerfrei sind, nicht der Einkommensteuer unterworfen, sondern lediglich zur Berechnung des Steuersatzes einbezogen. Diese Einkünfte erhöhen den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte so, als wenn sie steuerpflichtig wären. Der ermittelte besondere Steuersatz wird anschließend jedoch nur auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.

Folgen ergeben sich nur, wenn neben diesen Lohn- und Einkommensersatzleistungen weitere steuerpflichtige eigene Einkünfte bezogen werden oder wenn der zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatte Einkünfte erzielt hat. Es kommt hier zu Steuernachzahlungen. Mit dem Progressionsvorbehalt verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Empfänger von z. B. Lohnersatzleistungen im Ergebnis nicht besser zu stellen als mit den gesetzlichen Teilbeträgen der letzten Nettobezüge.

Beispiel: verheirateter Arbeitnehmer (Splittingtabelle)

Fall mit Kurzarbeit:

zu versteuerndes Einkommen (Steuer lt. Splittingtabelle € 796,00) € 20.000,00

Kurzarbeitergeld (steuerfrei, erhöht aber den individuellen Steuersatz) € 13.400,00

Gesamt (zur Berechnung des individuellen Steuersatzes) € 33.400,00 (100 %)

Fiktive Einkommensteuer hierauf € 3.948,00 (11,82%)

Berechnung der tatsächl. Einkommensteuer: € 20.000 x 11,82% = € 2.364,00

Die über den Lohnsteuerabzug gezahlten € 796,00 reichen nun nicht mehr aus, die Steuerschuld zu begleichen. Der Progressionsvorbehalt führt so zu einer Steuernachforderung von € 1.568,00, da das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, aber den individuellen Steuersatz erhöht.

Bei einem ledigen Arbeitnehmer (Grundtabelle) würde dies zu einer Steuernachzahlung von € 1.292,00 führen.

Bei diesem Beispiel handelt es sich um fiktive Zahlen (ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), nur zur Erklärung des Progressionsvorbehaltes.

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