Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2013

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale rückwirkend ab 1.1.2013 angehoben

Berlin (sw) Die Länder haben am 1.3.2013 einem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamts- stärkungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz soll die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen bereits dieses Jahr eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittel gewähren. Zusätzlich werden die seit Jahren unveränderten Pauschalen rückwirkend ab 1.1.2013 maßvoll angehoben.

Das Gesetz sieht u.a. folgende Regelungen vor:

Die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.

Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten.

Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.

Scroll to top